News | 08.07.2020
Unternehmen, die aufgrund der Covid-19-Einschränkungen im Zeitraum vom 16.3.2020 bis
15.9.2020 Umsatzausfälle von zumindest 40 % erleiden, können einen Antrag auf einen
Fixkostenzuschuss stellen. Dies gilt für alle Unternehmensgrößen und Unternehmen nahezu
aller Branchen.
Der maximale Zuschuss beträgt 75 % der Fixkosten (höchstens € 90 Mio.) bei einem Umsatzausfall von 80 bis 100 %, wird noch heuer ausbezahlt und muss nicht zurückbezahlt werden. Der Zuschuss kann für bis zu 3 zusammenhängende Monate beantragt werden. Die Antragsfrist läuft bis zum 31.8.2021.
Antragsberechtigt sind Unternehmen, die alle nachstehende Voraussetzungen erfüllen:
Non-Profit-Organisationen und Neugründer:
Non-Profit-Organisationen, Unternehmen von Gebietskörperschaften sowie neu gegründete Unternehmen, die vor dem 16. März 2020 noch keine Umsätze erzielt haben, sind von der Gewährung von Fixkostenzuschüssen ausgenommen. Für Non-Profit-Organisationen steht jedoch der NPO-Unterstützungsfonds zur Verfügung.
Der Fixkostenzuschuss ist nach der Höhe des Umsatzausfalles gestaffelt:
Er wird nur dann gewährt, wenn der Fixkostenzuschuss mindestens € 500 beträgt.
Der Zuschuss kann für bis zu maximal drei zusammenhängende Betrachtungszeiträume im Zeitraum 16. März bis 15. September 2020 beantragt werden und wird in drei Tranchen ausbezahlt.
Unter Fixkosten werden Aufwendungen verstanden, die im Zeitraum vom 16.3.2020 bis 15.9.2020 entstehen. Sie umfassen unter anderem Geschäftsraummieten und Pacht, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen, betriebliche Versicherungsprämien, Finanzierungskostenanteil der Leasingraten, Aufwendungen für Strom, Gas und Telekommunikation, Wertverlust bei verderblicher oder saisonaler Ware, sofern diese aufgrund der COVID-19-Krise mindestens 50% des Wertes verlieren und einen angemessenen Unternehmerlohn bei einkommensteuerpflichtigen Unternehmern (natürliche Personen als Einzel- oder Mitunternehmer) in Höhe von € 666,67 bis maximal € 2.666,67 pro Monat (Nebeneinkünfte, wie Einkünfte aus unselbständiger Arbeit, Vermietung und Verpachtung, Kapitaleinkünfte und sonstige Einkünfte sind abzuziehen).
Der Fixkostenzuschuss ist zu vermindern um Zuwendungen von Gebietskörperschaften (Bund, Land, Gemeinde), die im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise und dem damit zusammenhängenden wirtschaftlichen Schaden geleistet werden, sowie um Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz. Zahlungen im Zusammenhang mit Kurzarbeit und aus dem Härtefallfonds vermindern den Fixkostenzuschuss nicht.
Wir unterstützen Sie gerne bei der Beantragung des Fixkostenzuschusses.