News | 21.12.2020
Aufgrund des anhaltenden Lockdowns im Gastro-, Beherbergungs-, Kultur- und
Veranstaltungsbereich wurde der Lockdown-Umsatzersatz im Dezember 2020 verlängert. Im Rahmen
des Fixkostenzuschusses Phase II wurde zusätzlich noch die Möglichkeit eines sog Verlustersatzes
eingeführt.
Lockdown-Umsatzersatz ab 7. Dezember 2020
Alle Unternehmen, die direkt von der 2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung betroffen sind und die Tätigkeiten erbringen, welche den direkt betroffenen Branchen (vgl Liste auf BMF-Homepage) zuzuordnen sind, können seit 16. Dezember 2020 bis spätestens 15. Jänner 2021 den neuen Lockdown-Umsatzersatz beantragen. Der Lockdown-Umsatzersatz beträgt 50% des vergleichbaren Vorjahresumsatzes (idR stellen die steuerbaren Umsätze lt Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 2019 die Bezugsgröße dar). Betriebe, die am 24. Dezember wieder öffnen dürfen (zB Seilbahnen, Tierparks) erhalten demnach 50% von 17/31 des Dezember-Umsatzes 2019 ersetzt. Betriebe, die weiterhin geschlossen halten müssen (zB Gastrobetriebe), erhalten 50% von 25/31 des Dezember-Umsatzes 2019 ersetzt.
Zu den sonstigen Anspruchsvoraussetzungen für den Lockdown-Umsatzersatz dürfen wir auf unseren Artikel vom Vormonat verweisen.
Verlustersatz
Im Rahmen des Fixkostenzuschusses Phase II (Zeitraum von Mitte September 2020 bis Juni 2021) werden zwei Varianten angeboten. Neben dem sog Fixkostenzuschuss 800.000 haben Unternehmer nunmehr auch die Möglichkeit einen sog Verlustersatz zu wählen. Die beiden Varianten können allerdings nicht miteinander kombiniert werden.
Beim Verlustersatz werden Verluste, die zwischen 16.9.2020 bis 30.6.2021 (der genannte Zeitraum wird in 10 Betrachtungszeiträume aufgegliedert) anfallen, ersetzt. Große und mittlere Unternehmen erhalten bis zu 70% ihres Verlustes, kleine und Kleinst-Unternehmen (bis 49 Mitarbeiter) bis zu 90% ihres Verlustes aus dem Vergleichszeitraum ersetzt. Der maximale Förderbetrag beim Verlustersatz beträgt EUR 3,0 Mio.
Die wesentlichsten Anspruchsvoraussetzungen für den Verlustersatz sind:
Die Auszahlung des Verlustersatzes erfolgt in zwei Tranchen und ist innerhalb der folgenden Zeiträume zu beantragen:
Die erste Tranche ist seit dem 16.12.2020, bis spätestens 30.6.2021, zu beantragen. Es werden 70% des voraussichtlichen Verlustes ausbezahlt. Der Antrag hat auf Basis einer Prognoserechnung zur Schätzung des Verlustes sowie des Umsatzausfalls zu erfolgen.
Die zweite Tranche kann ab dem 1.7.2021 und muss bis spätestens 31.12.2021 beantragt werden. In dieser zweiten Tranche wird der noch verbleibende Verlustersatz ausbezahlt. Die Antragstellung zur zweiten Tranche stellt auch gleichzeitig die Endabrechnung dar, in der noch erforderliche Korrekturen zur ersten Tranche (die auf einer Prognoserechnung basiert) zu erfolgen haben.
Wird der Verlustersatz beantragt, kann für denselben Zeitraum kein Lockdown-Umsatzersatz bezogen werden.
Anträge können für bis zu maximal zehn Betrachtungszeiträume gestellt werden. Die Betrachtungszeiträume sind derart zu wählen, dass alle zeitlich zusammenhängen (Ausnahme: bei Inanspruchnahme des Lockdown-Umsatzersatzes; in diesem Fall zählt der Zeitraum, in dem der Lockdown-Umsatzersatz bezogen wird, als zulässige Unterbrechung). Hat der Antragsteller nur für Teile eines ausgewählten Betrachtungszeitraumes (zB für Teile des Betrachtungszeitraumes Dezember 2020) einen Lockdown-Umsatzersatz in Anspruch genommen, kann für diesen Zeitraum ein Verlustersatz beantragt werden. Ein für diesen Betrachtungszeitraum bezogener Lockdown-Umsatzersatz reduziert jedoch den ersatzfähigen Verlust anteilig. Ein Lockdown-Umsatzersatz ist immer zeitlich vor dem Verlustersatz zu beantragen.
Gerne stehen wir Ihnen zur Verfügung, um die optimale Unterstützung für Ihr Unternehmen zu eruieren!