News  |  16.03.2026

Voraussetzungen für die Befreiung von der Elektrizitätsabgabe für PV-Anlagen

Das Elektrizitätsabgabegesetz (ElAbG) normiert eine Befreiung für mittels Photovoltaik selbst
erzeugten und selbst verbrauchten Strom. Es sind jedoch für die Inanspruchnahme der Befreiung
gewisse Voraussetzungen zu beachten.

Um die Erzeugung von Energie durch Photovoltaikanlagen zu fördern, wurde mit einer Änderung des Elektrizitätsabgabegesetzes (Fassung Jänner 2021) und einer entsprechenden Umsetzungsverordnung im Jahr 2021 die unbeschränkte Befreiung für mittels Photovoltaik selbst erzeugten und selbst verbrauchten Strom eingeführt.

Die Befreiung können Einzelelektrizitätserzeuger sowie Erzeugergemeinschaften und ihre Mitglieder in Anspruch nehmen. Weiters kann die Befreiung auch für elektrische Energie in Anspruch genommen werden, die 

  • vorerst gespeichert und erst später verbraucht wird bzw
  • die vorerst in das öffentliche Netz eingespeist und erst später, jedenfalls aber innerhalb desselben Kalenderjahres, verbraucht wird.

Für die Inanspruchnahme der Befreiung gilt es jedoch nachstehende Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Der Betrieb der PV-Anlage, für die die Befreiung in Anspruch genommen wird, ist dem zuständigen Finanzamt binnen 6 Wochen anzuzeigen. Dabei beginnt die Anzeigefrist zu dem Zeitpunkt, ab dem die Steuerbefreiung gelten soll. Die Anzeige kann schriftlich oder auf elektronischem Weg erfolgen und dient vor allem der Information des Finanzamts über das Vorhandensein der Anlage als Voraussetzung für allfällige weitere stichprobenweise Prüfungen und die Schaffung der technischen Voraussetzungen für die Einreichung der Jahresabgabenerklärung. Ein Verstoß gegen die Meldeverpflichtung führt als solcher nicht zu einem Ausschluss von der Steuerbefreiung, hat jedoch allenfalls finanzstrafrechtliche Konsequenzen (Finanzordnungswidrigkeit).
  • Erzeugergemeinschaften haben dem Finanzamt zusätzlich Folgendes bekanntzugeben:
    • eine Ansprechperson;
    • nähere Angaben über die Erfüllung der Aufzeichnungspflichten;
    • Name und Anschrift der Mitglieder;
    • Angaben zur geplanten Stromerzeugung und wie die voraussichtliche Zuordnung der eingespeisten Elektrizität zu den Mitgliedern sein wird und
    • Angaben über die Entrichtung einer allfällig entstehenden Elektrizitätsabgabe.
  • Auch bei Inanspruchnahme der Befreiung ist eine Jahresabgabenerklärung über die Elektrizitätsabgabe einzureichen.
  • Die Steuerbefreiung ist nicht anwendbar, wenn ein Unternehmer einen früheren Beschluss der Kommission zum Vorliegen einer verbotenen Beihilfe nicht nachgekommen ist bzw. wenn es sich um Unternehmen in Schwierigkeiten iS Art 2 Z 18 VO EU 651/2014 handelt.

Gerne unterstützen wir Sie bei Fragen bzw. bei der Erfüllung Ihrer Meldeverpflichtungen.

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