News  |  18.04.2026

AMS-finanzierte Bildungsleistungen und Vorsteuern

Bildungsleistungen sind steuerbefreit. Anbieter solcher Leistungen können jedoch auf diese Befreiung
verzichten und Vorsteuerabzug geltend machen.

Damit diese Option ausgeübt werden kann, muss das leistende Unternehmen nachweisen, dass die Steuerbefreiung zu Wettbewerbsverzerrungen führen würde. Voraussetzung dafür ist jedenfalls, dass die Bildungsleistungen überwiegend an Unternehmer erbracht werden. Bei Vorliegen einer UID-Nummer kann davon ausgegangen werden, dass der Leistungsempfänger Unternehmer ist.

AMS finanzierte Bildungsleistungen nicht umsatzsteuerbar

Da AMS-Beihilfen nicht als Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes gelten, sind laut einer aktuellen Info des Finanzministeriums auch jene Tätigkeiten, die mit diesen Beihilfe-Zahlungen finanziert werden, als nicht umsatzsteuerbare Vorgänge zu beurteilen. Mangels Steuerbarkeit ist weder die Steuerbefreiung gem § 6 Abs 1 Z 11 lit a UStG noch die USt-Bildungsleistungs-Verordnung (mit der Option auf Steuerpflicht) für diese Vorgänge anwendbar. Tätigkeiten, für die AMS-Zahlungen geleistet werden, sind somit auch nicht bei der Beurteilung, ob überwiegend Bildungsleistungen an Unternehmer erbracht werden, zu berücksichtigen.

Das Finanzministerium informierte weiters, dass die bisherige Verwaltungspraxis, wonach nicht steuerbare Umsätze nach dem Arbeitsmarktservicegesetz den Vorsteuerabzug nicht kürzen, mit Wirksamkeit ab dem Veranlagungsjahr 2027 aufgegeben wird. Es vertritt nun mit Verweis auf EuGH-Rechtsprechung die Auffassung, dass Handlungen, die durch nicht steuerbare Zuschüsse finanziert werden, keine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen gerichtete, wirtschaftliche Tätigkeit darstellen und damit kein Vorsteuerabzug zusteht.

Es bleibt abzuwarten, wie sich diese neue Rechtsansicht auf die zukünftige Verwaltungspraxis auswirken wird (zB bei gemischt finanzierten Tätigkeiten).

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