News  |  15.03.2021

2. COVID-19-Steuermaßnahmengesetz

Am 24.2.2021 wurde das 2. COVID-19-Steuermaßnahmengesetz (2. COVID-19-StMG) im
Nationalrat beschlossen.

Breitenwirksame Bedeutung haben dabei folgende drei Änderungsbündel:

  1. Steuerliche Zahlungsfristerstreckung bzw Ratenzahlung,
  2. Steuererleichterungen iZm Homeoffice und
  3. Steuervorteile im Bereich der Personalverrechnung unverändert bis 30. Juni 2021 trotz Kurzarbeit/Homeoffice/Quarantäne (Pendlerpauschale, Zulagen/Zuschläge, Reiseaufwandentschädigungen für Sportler).

Nachfolgender Beitrag gibt einen Überblick über die steuerlichen Zahlungserleichterungen. Die Steuererleichterungen im Zusammenhang mit den neuen Homeoffice-Regelungen finden Sie in einem unserer nächsten Newsletter.

Verlängerung der Steuerstundungen bis 30. Juni 2021 und keine Säumniszuschläge/Stundungszinsen bis 30. Juni 2021

  • Bestehende Abgabenstundungen werden automatisch bis 30. Juni 2021 zinslos verlängert. In diese automatische Verlängerung fließen alle coronabedingten Abgabenstundungen ab dem 16.. März 2020 samt aller Abgaben ein, die bis zum 25. September 2020 auf dem Abgabenkonto verbucht wurden (samt bis 27. November 2020 verbuchte Einkommensteuervorauszahlungen).
  • Abgaben, die ab 26. September 2020 bis 31. Mai 2021 fällig werden, sind bis zum 30. Juni 2021 zu entrichten. Bis 30. Juni 2021 fallen keine Säumniszuschläge an.
  • Stundungen, die zwischen dem 1. Oktober 2020 und dem 31. Mai 2021 beantragt werden, sind bis 30. Juni 2021 zu bewilligen.
  • Für den Zeitraum 15. März 2020 bis 30. Juni 2021 fallen keine Stundungszinsen an.
  • Ab dem 1. Juli 2021 bis 30. Juni 2024 fallen reduzierte Stundungszinsen von 2% über dem geltenden Basiszinssatz an (bei derzeitigem Basiszinssatz daher 1,38% Stundungszinsen).
  • Die Stundungen enden im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.

Covid-19 Ratenzahlungsmodell idF 2. COVID-19-StM

Die Entrichtung von Abgabenschulden kann auf Antrag über längstens 36 Monatsraten (1. Juli 2021 – 31. Mai 2024) im Rahmen von zwei Phasen erfolgen. Die Stundungszinsen sind dabei reduziert auf 2% über dem Basiszinssatz (= derzeit 1,38%).

Das Covid-19 Ratenzahlungsmodell umfasst Abgabenschulden, die überwiegend zwischen dem 15. März 2020 und dem 30. Juni 2021 fällig wurden zuzüglich der im Ratenzeitraum noch fällig werdenden Vorauszahlungen an Einkommen- oder Körperschaftsteuer.

Phase 1:
– Antragstellung ab 10. Juni 2021 bis 30. Juni 2021
(gänzlich neuer Antrag oder Umstieg von einem bestehenden Ratenzahlungskonzept)
– Rechtsanspruch auf Bewilligung (ohne Bonitätsprüfung)
– Ratenzahlungen: 15 wirtschaftlich angemessene Monatsraten im Zeitraum 1.7.2021 bis 30.9.2022 (einmalige Neuverteilung der Ratenbeträge ist möglich)

Phase 2:
– Antragstellung vor dem 31. August 2022
– In Phase 1 muss mindestens 40 % des Abgabenrückstandes ohne Terminverlust bereits entrichtet worden sein.
– Glaubhaftmachung der Einbringlichkeit mit Ermessensentscheidung des Finanzamts
– Ratenzahlungen: 21 wirtschaftlich angemessene Monatsraten im Zeitraum 1.9.2022 bis 31.5.2024 (einmalige Neuverteilung der Ratenbeträge bis 31.5.2024 ist möglich)

Weitere Maßnahmen im Rahmen des 2. COVID-19-StMG

  • Investitionsprämie: Für bereits eingereichte Anträge (Antragsfrist ist mit 28.2.2021 abgelaufen) wurde die Frist für die „erste Maßnahme“ (Bestellung, Kaufvertrag, An-/Zahlung usw) bis 31.5.2021 verlängert.
  • Die Befreiung von Gebühren, die iZm der Bewältigung der COVID-19-Krise entstehen, wurde bis 30.6.2021 verlängert.
  • Die Befreiung von Bestandvertragsgebühren für Veranstaltungen, die wegen der COVID-19-Krisensituation nicht stattfinden, wurde bis 30.6.2021 verlängert.
  • Alkoholsteuerbefreiung von Ethanol für die Herstellung von Desinfektionsmittel bis 30. Juni 2021

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