News | 15.09.2021
Vor dem 1.7.2021 abgeschlossene Investitionen sind bis 30.09.2021 abzurechnen.
In Punkt 6.4 der Förderungsrichtlinie „COVID-19-Investitionsprämie für Unternehmen“ ist festgelegt, dass die Fördernehmer verpflichtet sind, der AWS spätestens 3 Monate ab zeitlich letzter Inbetriebnahme und Bezahlung der gemäß Förderungszusage zu fördernden Investitionen eine Abrechnung vorzulegen. Abzustellen ist dabei auf die zeitlich letzte Investition des jeweiligen Förderantrags bzw der jeweiligen Förderzusage.
Ausgenommen von dieser Regel sind nur Abrechnungen, die bis 30.09.2021 vorgelegt werden. Diese unterliegen nicht der 3-Monatsfrist.
Bitte beachten Sie: Für ab dem 1.10.2021 eingereichte Abrechnungen ist die 3-Monatsfrist einzuhalten! D.h. für die Einreichung der Abrechnung von Investitionen, die im Juni oder früher in Betrieb genommen und bezahlt wurden, ist es ab 1.10.2021 zu spät! Die Abrechnung ist dann nicht mehr möglich.
Ab einer Zuschusshöhe von EUR 12.000,00 ist die Abrechnung zusätzlich durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen.
Wir bitten Sie um zeitnahe Rückmeldung, wenn Ihre beantragte Investitionsprämie die Höhe von EUR 12.000,00 übersteigt und Sie eine Bestätigung durch einen Steuerberater benötigen.