News  |  01.10.2019

Abzugsteuerpflicht für Gestellungsgelder an einen ausländischen Orden

Lt einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) ist die Zahlung von Gestellungsgeldern an einen ausländischen Orden für die Tätigkeit von Ordensschwestern in Österreich abzugsteuerpflichtig.

Sachverhalt zur VwGH-Entscheidung
Eine österreichische gemeinnützige GmbH zahlte Gestellungsgelder (monatliche Pauschale) an einen in Deutschland ansässigen Orden (KöR) aufgrund eines „Ordensgestellungsvertrags“. Vertragsgegenstand war die Zurverfügungstellung einer Ordensschwester zur Mitarbeit in der österreichischen GmbH im Ausmaß von 40 Wochenstunden, unter Bindung an die Weisungen der Geschäftsleitung der GmbH sowie mit Regelungen für Zeiten des Urlaubs und der Krankheit. In Folge einer Abgabenprüfung (GPLA) wurde der österreichischen GmbH Abzugsteuer vorgeschrieben. Diese Abzugsteuer wurde von der gemeinnützigen GmbH im Rechtmittelverfahren im Wesentlichen mit der Begründung bekämpft, dass der Ordensgestellungsvertrag nicht unter den Begriff der „Gestellung von Arbeitskräften“ falle.
Aussagen des VwGHs
Der VwGH bestätigte die gegenständliche Abzugsteuerpflicht mit folgender Begründung: Der deutsche Orden ist in Österreich mit seinen Einkünften aus einer gewerblichen Arbeitskräftegestellung zur inländischen Arbeitsausübung beschränkt steuerpflichtig. § 99 Abs 1 Z 5 EStG normiert für diese Arbeitskräftegestellung durch eine beschränkt steuerpflichtige Person (deutsche KöR) eine Abzugsteuer vom Gestellungsentgelt.
Lt VwGH war der Begriff „Arbeitskräftegestellung“ gegenständlich erfüllt, weil es nur darauf ankommen kann, dass der Gesteller (deutscher Orden) dem Gestellungsnehmer (ö GmbH) gegen Entgelt Personen („Arbeitskräfte“) zur Erbringung von inländischen Arbeitsleistungen überlässt. Das Rechtsverhältnis zwischen Gesteller (deutscher Orden) und der überlassenen Arbeitskraft (Ordensschwester) ist daher irrelevant (zB Dienstvertrag oder Rechtsverhältnis nach kanonischem Recht). In diesem Zusammenhang verweist der VwGH auch auf die EuGH-Rechtsprechung, wonach die Gestellung von Ordensschwestern (als Vereinsmitglieder eines Vereins) als Arbeitskräftegestellung angesehen wurde, wenn die vom Verein überlassenen Schwestern beim Gestellungsnehmer (Beschäftiger) hauptberuflich und unter dessen Leitung gegen eine Vergütung Arbeitsleistungen erbringen.
Der Steuerabzug an der Quelle konnte gegenständlich auch nicht auf Basis des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) verhindert werden, da die notwendigen Entlastungsvoraussetzungen lt DBA-Entlastungsverordnung nicht vorlagen (zB Entlastungsbescheid des Finanzamts lt § 5 Abs 3 der VO oder konzerninterne Personalüberlassung mit best. Dokumentationen).
Festzuhalten ist, dass der VwGH beim gegenständlichen Fall vom Vorliegen eines Betriebes gewerblicher Art (BgA) ausging. Ob die Abzugsteuerpflicht auch schlagend wird, wenn die ausländische KöR Gestellungsgelder nur in ihrem Hoheitsbereich vereinnahmt, wird vom VwGH offen gelassen.
Rückerstattungsmöglichkeit der Abzugsteuer in Österreich
Muss für einen Sachverhalt iSd VwGH-Erkenntnisses zunächst eine Abzugsteuer vom Gestellungsentgelt einbehalten werden, ist in der Folge eine allfällige Rückerstattungsmöglichkeit durch den ausländischen Gesteller (ausländischer Orden), insb auf Basis des konkret anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommens, zu prüfen.
Naturgemäß wäre primär eine direkte Entlastung von der Abzugsteuer an der Quelle anzustreben. Wir beraten Sie gerne!

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