News  |  24.01.2023

Änderung der Sachbezugswerteverordnung für Elektrofahrzeuge

Um das Steuerrecht weiter zu ökologisieren, wird die steuerliche Förderung von Elektrofahrzeugen
ausgebaut und die Sachbezugswerteverordnung erweitert.

Zentrale Punkte zur Änderung der Sachbezugswerteverordnung sind dabei das Aufladen emissionsfreier Kraftfahrzeuge, die Anschaffung von Ladeeinrichtungen und Kostenzuschüsse zur Anschaffung von Ladeeinrichtungen.

Beim Aufladen von Elektrofahrzeugen gilt Folgendes:

1. Arbeitgeber stellt dem Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug für private Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung

  • Für das unentgeltliche Aufladen dieses Kraftfahrzeugs beim Arbeitgeber ist ein Sachbezugswert von Null anzusetzen.
  • Ersetzt oder trägt der Arbeitgeber die Kosten für das Aufladen dieses Kraftfahrzeugs, zB. bei externen E-Ladestationen oder beim Arbeitnehmer zu Hause, ist beim Arbeitnehmer keine Einnahme anzusetzen, wenn a) die Kosten des Aufladens an einer öffentlichen Ladestation nachgewiesen werden, oder b) die vom Arbeitnehmer verwendete Ladeeinrichtung die Zuordnung der Lademenge zu diesem Kraftfahrzeug sicherstellt und die Höhe des Kostenersatzes dem jährlich vom Bundesminister für Finanzen zu veröffentlichenden Wert entspricht. Der für den Kostenersatz maßgebliche Strompreis beträgt für das Kalenderjahr 2023 22,247 Cent/kWh. Die Kosten für das Aufladen nicht arbeitgebereigener Fahrzeuge sind von der Begünstigung nicht erfasst und müssen – falls sie ersetzt werden – als Einnahme erfasst werden. Wird eine Ladevorrichtung sowohl für das Aufladen des arbeitgebereigenen als auch für allfällige nicht arbeitgebereigene Fahrzeuge verwendet, ist daher eine exakte Erfassung der Kosten für das Aufladen des arbeitgebereigenen Fahrzeuges erforderlich. Ist die für das Aufladen des Kraftfahrzeuges vom Arbeitnehmer vewendete Ladeeinrichtung nachweislich nicht in der Lage, die Lademenge diesem Kraftfahrzeug zuzuordnen, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in den Jahren 2023 bis 2025 die Kosten für das Aufladen eines arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges bis zu einem Betrag von € 30 pro Kalendermonat ersetzen, ohne dass eine Einnahme anzusetzen ist.

2. Arbeitnehmereigenes Kraftfahrzeug

Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein eigenes Kraftfahrzeug beim Arbeitgeber unentgeltlich aufzuladen, ist ein Sachbezugswert von Null anzusetzen.

Ladestationen

Für die Anschaffung der erforderlichen Ladeeinrichtung für ein arbeitgebereigenes Elektrofahrzeug soll eine Begünstigung in Höhe von € 2.000 vorgesehen werden, die sowohl die Zurverfügungstellung einer Ladeeinrichtung durch den Arbeitgeber als auch den Kostenersatz bei eigener Anschaffung durch den Arbeitnehmer betrifft. Für Ladestationen bis zum Betrag von € 2.000 ist kein Sachbezug anzusetzen.

Übersteigen die Anschaffungskosten (inklusive allfälliger erforderlicher Zusatzinvestitionen, z.B. für Stromleitungen) den Betrag von € 2.000, ist nur der diesen Betrag übersteigende Teil als Sachbezug oder Einnahme zu erfassen. Voraussetzung ist jedenfalls, dass zum Zeitpunkt der Anschaffung ein arbeitgebereigenes Fahrzeug überlassen wird. Der Arbeitgeber kann daher bei Anschaffung durch den Arbeitnehmer die Anschaffungskosten für die Ladeeinrichtung zur Gänze oder teilweise ersetzen oder die Ladeeinrichtung selbst anschaffen und dem Arbeitnehmer zur Verfügung stellen. Umfasst sein sollen nicht nur fix installierte Ladeeinrichtungen („Wallbox“).

Diese Änderungen der Sachbezugswerteverordnung sind erstmals für Lohnzahlungszeiträume ab 1.1.2023 anzuwenden.

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