News  |  16.02.2021

Änderung Gemeinnützigkeitsrecht in Deutschland

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 kam es in Deutschland mit Wirkung ab 2021 zu
grundlegenden Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht. Im nachfolgenden Beitrag werden die
Änderungen im Zusammenhang mit dem sog Unmittelbarkeitsgrundsatz dargestellt. Ähnliche
Regelungen wären auch für Österreich wünschenswert.

Grundsatz der Unmittelbarkeit (§ 57 deutsche Abgabenordnung)

Nach dem im Gemeinnützigkeitsrecht geltenden Unmittelbarkeitsgrundsatz muss ein gemeinnütziger Rechtsträger seine satzungsgemäßen Zwecke grundsätzlich selbst verwirklichen.

Begünstigung von Kooperationen

Eine Körperschaft soll nunmehr auch dann unmittelbar gemeinnützig tätig sein, wenn sie planmäßig mit mindestens einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft zusammenwirkt. Dadurch soll es gemeinnützigen Rechtsträgern ermöglicht werden, steuerbegünstigt arbeitsteilig zusammenzuwirken, um gemeinsam einen steuerbegünstigten Zweck zu realisieren.

Nach der Gesetzesbegründung soll damit beispielsweise gewährleistet werden, dass eine – bisher steuerpflichtige – Servicegesellschaft künftig ebenfalls steuerbegünstigt werden kann, soweit sie ihre Dienstleistungen an andere steuerbegünstigte Körperschaften für deren steuerbegünstigte Tätigkeiten erbringt. Insoweit können Servicegesellschaften nunmehr auch als steuerbegünstigte Körperschaften ausgestaltet und im Rahmen eines gemeinnützigkeitsrechtlichen Zweckbetriebs (entspricht in Österreich dem sog unentbehrlichen Hilfsbetrieb iSd § 45 Abs 2 BAO) tätig werden. Das erforderliche Kriterium der Unmittelbarkeit gilt dann für alle beteiligten Organisationen als erfüllt.

Erleichterung für Konzernstrukturen

Neben der Erleichterung des Zusammenwirkens von Organisationen ist es für die Steuerbegünstigung in Deutschland zukünftig auch ausreichend, wenn eine Körperschaft ausschließlich Beteiligungen an steuerbegünstigten Gesellschaften hält. Damit ist es möglich, dass reine Holdinggesellschaften ihre Steuerbegünstigung auf die Holdingeigenschaft stützen können, ohne selbst ein steuerbegünstigtes operatives Geschäft ausüben zu müssen. Voraussetzung ist, dass die gemeinnützige Tätigkeit durch die Tochtergesellschaft(en) ausgeübt wird.

Beispiel: Ein Verein hat seine operative Tätigkeit auf eine gGmbH ausgegliedert. Wenn sich dieses Halten der Anteile an der steuerbegünstigten gGmbH als einzige Tätigkeit darstellt, ist diese Tätigkeit nach geltendem Recht nicht steuerbegünstigt. Dieses Ergebnis empfand der Gesetzgeber als nicht sachgerecht, da sich durch die Aufteilung der Tätigkeit auf mehrere Gesellschaften das wirtschaftliche Gesamtbild nicht ändert.

Exkurs: Gewinnausschüttungen an gemeinnützige Gesellschafter

Die Gewinne einer gemeinnützigen GmbH müssen für den gemeinnützigen Zweck verwendet werden und dürfen grundsätzlich nicht an die Gesellschafter ausgeschüttet werden. Eine Gewinnausschüttung ist in Deutschland jedoch ausnahmsweise dann zulässig, wenn die Gesellschafter ihrerseits gemeinnützig sind.

Ausblick für Österreich

Mit dem Gemeinnützigkeitspaket 2015 wurden in Österreich bereits einige Verbesserungen im Bereich der gemeinnützigkeitskonformen Zusammenarbeit von gemeinnützigen Organisationen (vgl § 40a Z 2 BAO) verankert. Die dargestellten Regelungen in Deutschland gehen aber noch deutlich weiter und wären uE auch für Österreich wünschenswert. Die weitere Entwicklung in Österreich bleibt abzuwarten.

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