News | 21.01.2020
Bei der Werbeabgabe wurden Vorteile für Unternehmen beschlossen, deren werbeabgabenpflichtige Entgelte € 10.000 pro Jahr nicht übersteigen. Unternehmen, deren werbeabgabenpflichtige Umsätze diesen Wert insbesondere unterjährig übersteigen, müssen hingegen mit einem höheren Verwaltungsaufwand rechnen.
Der Werbeabgabe unterliegen Werbeleistungen, soweit sie im Inland gegen Entgelt erbracht werden. Die Bemessungsgrundlage der Werbeabgabe ist das umsatzsteuerrechtliche Entgelt, das dem Auftraggeber in Rechnung gestellt wird. Die Abgabe beträgt 5% der Bemessungsgrundlage. Grundsätzlich sind alle Werbeleister zur Abfuhr der Werbeabgabe verpflichtet, auch Vereine sind werbeabgabenpflichtig (hier gibt es aber bestimmte Ausnahmen, insb für gemeinnützige Sportvereine).
Als Werbeleistungen gelten:
Nicht der Werbeabgabe unterliegt die Werbung im Internet. Allerdings werden Onlinewerbeleistungen von großen Werbedienstleistern (weltweiter Jahresumsatz von mind. EUR 750 Mio und inländischer Umsatz mind. EUR 25 Mio. aus der Durchführung von Onlinewerbeleistungen) ab 1.1.2020 aufgrund des neuen Digitalsteuergesetzes 2020 mit 5% Digitalsteuer belastet.
Der Unternehmer hat die Werbeabgabe selbst zu berechnen und bis zum 15. des zweitfolgenden Monats nach Entstehen des Abgabenanspruches zu entrichten, wobei bisher nur Beträge unter EUR 50 nicht abzuführen waren. Ab 1.1.2020 muss eine monatliche Entrichtung der Werbeabgabe erst erfolgen, wenn die Summe der abgabepflichtigen Entgelte im Veranlagungszeitraum (Kalenderjahr oder Wirtschaftsjahr) EUR 10.000 (dh Werbeabgabe EUR 500) erreicht. Wird diese Freigrenze unterjährig überschritten, ist die Entrichtung der Werbeabgabe für vorangegangene Monate nachzuholen.
Beispiel
Im April werden in diesem Jahr erstmalig werbeabgabepflichtige Entgelte von EUR 5.000 vereinnahmt. Es wird keine Werbeabgabe fällig.
Im Juni werden werbeabgabepflichtige Entgelte von EUR 6.000 vereinnahmt. Es ist Werbeabgabe für insgesamt EUR 11.000 (Monat April + Monat Juni) zu entrichten.
Wichtig: Die werbeabgabepflichtigen Entgelte sind stets evident zu halten, um das Überschreiten der Freigrenze überprüfen zu können. Weiters sollte von Beginn an Werbeabgabe an den Kunden verrechnet werden, auch wenn diese wegen Unterschreitens der Jahresgrenze schlussendlich nicht an das Finanzamt abgeführt werden muss.
Jahres-Veranlagung