News  |  08.07.2020

Aktuelle Gesetzesentwürfe zur Konjunkturbelebung

Durch die im Konjunkturstärkungsgesetz 2020 und dem Investitionsprämiengesetz enthaltenen
Entlastungs- bzw. Fördermaßnahmen soll die Kaufkraft der Bevölkerung gestärkt und die
Investitionstätigkeit der Unternehmer angeregt werden.

Konjunkturstärkungsgesetz 2020 (KonStG 2020)

Schwerpunkt dieses Gesetzes sind Entlastungsmaßnahmen für Niedrigverdiener sowie ein Investitions- und Entlastungspaket für Unternehmer.

Eine Entlastung für Niedrigverdiener soll insbesondere durch die Senkung des Eingangssteuersatzes der Einkommensteuer auf 20% rückwirkend ab 1.1.2020 und eine Erhöhung des SV-Bonus und des Verkehrsabsetzbetrages bei niedrigen Einkommen um € 100 erreicht werden. 

Durch die Einführung einer degressiven AfA von maximal 30% für nach dem 30. Juni 2020 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter sowie einer beschleunigten Abschreibung für Gebäude, die nach dem 30. Juni 2020 angeschafft oder hergestellt wurden, sollen Investitionsentscheidungen von Unternehmern positiv beeinflusst werden. Die degressive Abschreibung erfordert keine bestimmte Gewinnermittlungsart und soll daher auch im außerbetrieblichen Bereich zustehen. Bei § 5 (1) Gewinnermittlern ist jedoch aufgrund der Maßgeblichkeit eine Berücksichtigung bereits in der Unternehmensbilanz erforderlich.

Zusätzlich ist für Körperschaften und Unternehmer mit betrieblichen Einkünften ein Verlustrücktrag für Verluste aus 2020 bis EUR 5 Mio auf 2019 und gegebenenfalls 2018 geplant. Der Verlustrücktrag soll mit EUR 5 Mio betraglich beschränkt sein.

Weiters ist die automatische Verlängerung der im Zusammenhang mit COVID-19 eingebrachten Stundungsanträge bis 15. Jänner 2021 vorgesehen. Das gilt nicht für Landes- und Gemeindeabgaben.

Im Bereich der Land- und Forstwirtschaft werden ebenfalls Entlastungsmaßnahmen wie z.B. die Einführung einer Drei-Jahres-Verteilung für Gewinne oder die Erhöhung der Grenze der Buchführungspflicht gesetzt.

Investitionsprämiengesetz (InvPrG)

Mit der COVID-19 Investitionsprämie soll ein Anreiz für Unternehmensinvestitionen geschaffen werden.

Gefördert werden materielle und immaterielle Neuinvestitionen des abnutzbaren Anlagevermögens, die in einer Betriebsstätte in Österreich ab dem 1. August 2020 realisiert werden. Explizit ausgenommen sind vor allem klimaschädliche Neuinvestitionen, unbebaute Grundstücke, Finanzanlagen, Unternehmensübernahmen und aktivierte Eigenleistungen. 

Die Förderung erfolgt durch die Gewährung einer Investitionsprämie in Form eines Zuschusses in Höhe von 7 % der förderfähigen Kosten. Es erfolgt eine Verdopplung des Zuschusses, wenn die Investition im Zusammenhang mit Digitalisierung, Ökologisierung, Gesundheit und Life Science steht.

Anträge für das Förderungsprogramm „COVID-19 Investitionsprämie“ können ab 1. September 2020 bis 28. Februar 2021 gestellt werden. Für das Förderprogramm steht ein Budget in Höhe von 1 Mrd. Euro zur Verfügung.

Wir halten Sie zu den geplanten Änderungen weiterhin auf dem Laufenden.

 

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