News  |  21.11.2019

Auflösungsbestimmung eines gemeinnützigen Vereins

Das BFG hat zu den Formalvoraussetzungen eines gemeinnützigen Vereins Stellung genommen und dabei eine strenge Sichtweise iZm der expliziten Nennung aller Beendigungsmöglichkeiten in den Statuten – dh auch der behördlich angeordneten „Aufhebung“ – vertreten.

Die Rechtsgrundlage (z.B. Statut, Gesellschaftsvertrag) einer gemeinnützigen Körperschaft (z.B. Verein, GmbH) muss strengen formellen Anforderungen genügen. Damit gemäß Bundesabgabenordnung bspw ein Verein wegen seiner gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Tätigkeiten abgabenrechtliche Begünstigungen eingeräumt bekommt (insbesondere in den Bereichen der Umsatz-, Körperschaft- oder auch Kommunalsteuer), müssen seine Statuten eine ausschließliche und unmittelbare Betätigung sowie eine genaue Beschreibung der gemeinnützigen Zwecke enthalten. Die Bundesabgabenordnung fordert darüber hinaus aber auch, dass das Vermögen des Vereins nach freiwilliger Auflösung oder nach behördlich verhängter Beendigung (Aufhebung) oder nach Wegfall seines bisherigen Zweckes auch weiterhin für die begünstigten Zwecke gebunden bleibt. Dies muss bereits aus der Rechtsgrundlage erkennbar sein.

Das Bundesfinanzgericht hat in seiner Entscheidung seine eher strenge Sichtweise in Bezug auf die formelle Ausgestaltung der Auflösungsbestimmung in der Satzung gezeigt. Es vertritt dabei die Meinung, dass die Bindung des Restvermögens an begünstigte Zwecke explizit bei allen per Abgabengesetz vorgegebenen Beendigungsmöglichkeiten – und zwar bei freiwilliger Auflösung des Vereines, bei Änderung des Vereinszwecks, aber auch bei behördlicher Auflösung (= Aufhebung) – statutarisch vorzusehen ist.

Gemäß einigen gewichtigen Literaturstimmen mit Verweis auf höchstgerichtliche Entscheidungen stellt es jedoch keinen Verstoß gegen die Bundesabgabenordnung dar, wenn der Fall der behördlichen Aufhebung eines Vereins in den Statuten nicht berücksichtigt wird. Die satzungsgemäße Vermögensbindung ist im Fall einer angeordneten Vereinsbeendigung nämlich bereits durch das Vereinsgesetz gedeckt: dieses sieht vor, dass dabei das „verbleibende Vermögen, soweit dies möglich und erlaubt ist, dem in den Statuten bestimmten Zweck oder verwandten Zwecken, sonst Zwecken der Sozialhilfe zuzuführen“ ist. Eine nochmalige, zusätzliche Erwähnung der Anforderungen an die Vermögensverwendung bei behördlicher Aufhebung im Statut ist demzufolge nicht notwendig.

Unstrittig ist also (nur), dass für den Fall der freiwilligen Auflösung der gemeinnützigen Körperschaft und für den Fall, dass der begünstigte Satzungszweck wegfallen sollte, eine zweckgewidmete Verwendung des Restvermögens festzulegen ist. Unabhängig davon empfehlen wir zur Sicherheit, die Vermögensbindung für die „freiwillige oder behördliche Auflösung des Vereins und den Wegfall der begünstigten Zwecke“ in die statutarische Auflösungsbestimmung aufzunehmen.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Erfüllung der Anforderungen an die formelle Gemeinnützigkeit und erstellen bzw überarbeiten mit Ihnen Ihre Statuten bzw Ihren Gesellschaftsvertrag.

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