News  |  10.12.2019

Ausgewählte Neuerungen der Steuerreform 2020

Im September 2019 wurden im Nationalrat das Abgabenänderungsgesetz 2020, das
Steuerreformgesetz 2020 sowie das Finanz-Organisationsreformgesetz beschlossen.

Neue Kleinunternehmer-Pauschalierung in der Einkommensteuer

Einnahmen-Ausgaben-Rechner mit nicht mehr als € 35.000 Jahresumsatz können ab 2020 das steuerpflichtige Einkommen wahlweise entweder (wie bisher) im Rahmen einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder (neu) mittels Pauschalierung ermitteln. Wird von der pauschalen Gewinnermittlung Gebrauch gemacht, besteht der pauschalierte Gewinn künftig aus dem Unterschiedsbetrag zwischen den Betriebseinnahmen aus Umsätzen und einem Betriebsausgabenpauschalsatz. Der Betriebsausgabenpauschalsatz beträgt 45% der Betriebseinnahmen; für Dienstleistungsbetriebe ist ein reduzierter Satz von 20% anzuwenden. Zusätzlich sind nur wenige Betriebsausgaben zum Abzug zulässig, insbesondere der Gewinngrundfreibetrag oder Sozialversicherungsbeiträge.

Erhöhung der Betragsgrenze für GWG

Die Anschaffungskosten von geringwertigen Wirtschaftsgütern (Anschaffungskosten bis zu € 400) können – anstelle der Verteilung auf die Nutzungsdauer – im Jahr der Anschaffung zur Gänze steuermindernd als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Die geltende Grenze von € 400 wird ab 2020 auf € 800 angehoben. Es kann daher sinnvoll sein, mit bestimmten Investitionen noch bis zum Jahr 2020 zuzuwarten.

Erhöhung der Kleinunternehmer-Umsatzgrenze

Die Grenze für Kleinunternehmer – bis zu dieser Grenze sind die Umsätze des Unternehmers unecht befreit – wird ab 1.1.2020 von derzeit € 30.000 auf € 35.000 pro Jahr (Nettoumsätze) erhöht. Wie bisher kann zur Umsatzsteuerpflicht (bei gleichzeitig zustehendem Vorsteuerabzug) optiert werden. Ob eine Option zur USt-Pflicht sinnvoll ist, hängt dabei von den Umständen im Einzelfall ab; etwa davon, ob hohe Vorsteuerbeträge aus Investitionen geltend gemacht werden können.

Normverbrauchsabgabe und motorbezogene Versicherungssteuer

2020 wird die motorbezogene Versicherungssteuer und die NoVA angepasst.

Senkung der Umsatzsteuer auf elektronische Publikationen

Der Steuersatz auf elektronische Publikationen wie E-Books, E-Zeitungen, Hörbücher (da im Wesentlichen inhaltsgleich zu gedruckten Büchern), beträgt ab 1.1.2020 10% (statt bisher 20%). Dieser ermäßigte Steuersatz gilt auch für Teile eines (gesamten) physischen Druckwerks, beispielsweise Artikel einer Zeitung. Bei kombinierten Werken (z.B. Fachbuch gemeinsam mit Internet-Zugang) ist daher die Trennung in 10% und 20%igen Steuersatz nicht mehr erforderlich.

Vorsteuerabzug auf Elektro-Motorräder und -mofas sowie E-Bikes

Analog zum Vorsteuerabzug auf Elektroautos ist es ab 2020 möglich, bei unternehmerischer Nutzung auch von emissionsfreien Motorrädern, Mofas oder E-Bikes den Vorsteuerabzug in Anspruch zu nehmen.

Steuerfreie Privatnutzung von arbeitgebereigenen E-Bikes und E-Motorrädern

Analog zur Sachbezugsbefreiung für C02-freie Elektroautos wurde für die private Nutzung von arbeitgebereigenen, C02-freien E-Krafträdern durch Angestellte und Arbeiter eine Sachbezugsbefreiung normiert. Die Privatnutzung dieser emissionsfreien E-Krafträder ist damit auf Basis der geänderten Sachbezugswerteverordnung lohnsteuer- und lohnnebenkostenfrei.

Lohnverrechnung: Aufrollungsverpflichtung beim Jahressechstel

Dienstgeber trifft ab 2020 bei Auszahlung des letzten laufenden Bezuges im Kalenderjahr (Jahresende oder bei unterjährigem Austritt) eine Aufrollungsverpflichtung, wenn mehr als ein Sechstel der laufenden Bezüge mit den festen Steuersätzen besteuert wurden (ausgenommen Elternkarenz). Der Sechstelüberhang ist sodann mit dem Lohnsteuertarif zu versteuern. Ein derartiger Sechstelüberhang kann sich beispielsweise aus starken Bezugsschwankungen ergeben. Auch für Personen, die unterjährig in die Teilzeitbeschäftigung wechseln, ergeben sich idR Steuernachzahlungen.

Umsatzsteuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen

Ab 2020 wurden zwei weitere materielle Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiung von innergemeinschaftlichen Lieferungen normiert: Der Abnehmer der Lieferung muss dem Lieferanten seine UIDNr eines anderen Mitgliedsstaates bekanntgeben (UIDNR des Empfängers). Außerdem muss der Lieferant seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung nach Art. 21 Abs. 3 nachkommen oder sein Versäumnis zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden ordnungsgemäß begründen. Lt Art 21 Abs 3 ist die Zusammenfassende Meldung bis zum Ablauf des Folgemonats eines Meldezeitraums abzugeben (während die Umsatzsteuervoranmeldung bis zum 15. des zweitfolgenden Monats abzugeben ist).

Zusätzlich wurden mit einer unmittelbar in Österreich anwendbaren europäischen Verordnung die Transportnachweise für innergemeinschaftliche Lieferungen innerhalb der EU vereinheitlicht. Lt Gesetzesmaterialien zum StRefG 2020 kann der Transportnachweis nach der EU-Verordnung oder nach der bisher geltenden österreichischen Verordnung erfolgen.

Außerdem gelten ab 2020 gesetzliche Regelungen zu sogenannten Reihengeschäften und zu Konsignationslagern (zum Teil abweichend zu den bisherigen Umsatzsteuerrichtlinien).

Geänderte Zahlungs- und Meldepflichten der Werbeabgabe

Liegt die Summe der werbeabgabenpflichtigen Entgelte im Veranlagungsjahr (Kalenderjahr oder Wirtschaftsjahr) unter der Freigrenze von EUR 10.000, ist keine Werbeabgabe ans Finanzamt zu bezahlen und keine Werbeabgabenerklärung einzureichen. Ab 2020 hat eine monatliche Entrichtung der Werbeabgabe erst zu erfolgen, sobald die Summe der werbeabgabenpflichtigen Entgelte im Veranlagungsjahr EUR 10.000 erreicht. Fallen in mehreren Monaten werbeabgabepflichtige Entgelte an und wird die Freigrenze von EUR 10.000 erst in einem Folgemonat erreicht bzw überschritten, so ist mit dem Monat der Überschreitung die bisher kumuliert angefallene Werbeabgabe zu bezahlen. Sodann sind monatliche Werbeabgabenzahlungen durchzuführen (Fälligkeit entsprechend der Umsatzsteuer am 15. des zweitfolgenden Monats) und bis 31. März des Folgejahres eine elektronische Werbeabgabenerklärung abzugeben.

Meldepflicht für elektronische Buchungsplattformen

Zur effizienten Durchsetzung der korrekten Besteuerung wird eine Aufzeichnungsverpflichtung für elektronische Schnittstellen (z.B. Marktplätze, Plattformen etc.), die Lieferungen oder sonstige Leistungen im Inland unterstützen, vorgesehen. Dies kann etwa im Rahmen der „sharing economy“ vorliegen, wenn Beherbergungsumsätze über eine Plattform (z.B. Airbnb) vermittelt werden, oder bei innergemeinschaftlichen Versandhandelslieferungen durch in der Union niedergelassene Unternehmer.

Die Aufzeichnungen sind auf Verlangen dem zuständigen Finanzamt elektronisch zur Verfügung zu stellen (ab einem Jahresumsatz von € 1.000.000 müssen die Aufzeichnungen auch ohne Aufforderung übermittelt werden). Durch diese Regelungen soll eine Durchsetzung der korrekten Besteuerung beim Steuerschuldner erleichtert werden. Bei Sorgfaltspflichtverletzungen haftet die Schnittstelle (z.B. Marktplatz, Plattform etc.) für die Steuer. Der Finanzminister hat per Verordnung festzulegen, wann eine solche Sorgfaltspflichtverletzung vorliegt.

Insbesondere Gelegenheitsvermieter sollten bedenken, dass diese Meldeverpflichtung unter Umständen zur Entdeckung von bisher nicht gemeldeten Einkünften führen kann.

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