News  |  27.05.2020

Corona Hilfs-Fonds – Antrag für Garantien und Fixkostenzuschuss stellen!

Einen Teil des Hilfspakets zur Bewältigung der Corona-Krise bilden die Maßnahmen aus dem (€ 15
Milliarden umfassenden) Corona Hilfs-Fonds.

Um schwerwiegende Liquiditätsengpässe für österreichische Unternehmen aufgrund der Corona-Krise abzufangen, können je nach Bedarf Direktzuschüsse, Garantien oder Direktkredite von der Republik Österreich zur Verfügung gestellt werden.

Ganz allgemein richtet sich der Corona Hilfs-Fonds an Unternehmen und Branchen, die durch die gesundheitspolitischen Corona-Maßnahmen wie Betretungsverbote, Reisebeschränkungen oder Versammlungsbeschränkungen besonders betroffen sind und Liquiditätsprobleme haben. Darüber hinaus hilft der Corona Hilfs-Fonds Unternehmen, die in Folge der Corona-Krise mit großen Umsatzeinbußen und der Gefährdung ihrer Geschäftsgrundlage konfrontiert sind.

In den dazu bisher in Kraft getretenen Förderrichtlinien werden die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Garantien und der Direktkredite als finanzielle Hilfsmaßnahmen aus dem Corona Hilfs-Fonds und die Rahmenbedingungen für Direktzuschüsse an Unternehmen geregelt.

Die wesentlichen Eckpunkte sind wie folgt:

Garantien und Direktkredite

  • Gewährung von Garantien und Direktkrediten durch den Bund.
  • Begünstigt sind Unternehmen, die den Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich haben und eine wesentliche operative Tätigkeit in Österreich ausüben. Von dieser weitreichenden Definition der begünstigten Unternehmen gibt es jedoch einige Ausnahmen (z.B. Kreditinstitute; Vereine (Kapitalgesellschaften, an denen Vereine beteiligt sind, sind jedoch förderbar); Unternehmen, die zum 31.12.2019 bereits in wirtschaftlichen Schwierigkeiten waren, erhalten eine geringere Garantiequote etc).
  • Das antragstellende Unternehmen ist verpflichtet, die Kreditlinie für Kosten und Liquiditätserfordernisse aufgrund der Corona-Krise zu verwenden.
  • Für die Obergrenze und das Ausmaß der staatlichen Garantiequote gibt es im Wesentlichen folgende Modelle:

    – 100% Garantie für eine Kreditsumme bis € 500.000 (pro Antragsteller)
    – 90% Garantie für eine Kreditsumme über € 500.000 bis maximal EUR 27,7 Mio., wobei hinsichtlich Kredithöhe eigene Maximalbeträge gelten (bspw höchstens 3 Monatsumsätze)
    – 80% Garantie für eine Kreditsumme von höchstens € 1,5 Mio für „Unternehmen in der Krise“

    Die Laufzeit beträgt maximal 5 Jahre und kann um bis zu 5 Jahre verlängert werden. Antragstellung ist seit 8.4.2020 möglich. Bearbeitungsgebühren, Garantieentgelte und Rechtsgeschäftsgebühren entfallen in der Regel; Kreditzinsen sind gedeckelt.

  • Die finanziellen Maßnahmen in Form von Garantien und Direktkrediten können nur für die Erfüllung von bestimmten Zahlungsverpflichtungen gewährt werden (etwa Mieten, Leasingentgelten, Löhne und Gehälter, betriebsnotwendige Versicherungsprämien etc.; nicht etwa: bspw für Investitionen in neue Produktlinien, Gewinnausschüttungen, Boni an Vorstände/Geschäftsführer.) Gefördert werden laufende Aufwendungen für einen Zeitraum von 12 Monate ab 16.3.2020 (es gilt das Zahlungsdatum).
  • Mit den Garantien bzw. Direktkrediten sind für die Unternehmen auch zahlreiche Verpflichtungen verbunden (Erhalt der bestehenden Geschäftstätigkeit in Österreich, Erhalt der Arbeitsplätze, generelles Dividenden- und Gewinnauszahlungsverbot von 16.3.2020 bis 16.3.2021 sowie maßvolle Dividenden- und Gewinnausschüttungspolitik für die verbleibende Laufzeit, keine Zahlung von Boni im laufenden Geschäftsjahr, die über 50% der Boni des Vorjahres betragen etc.).
  • Abgewickelt werden die Anträge der Unternehmen durch die neugegründete Corona-Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG). Die COFAG soll sich dabei der Hilfe vom Austria Wirtschafts Service (AWS) für KMUs, ÖHT für Tourismusbetriebe und OeKB für Großunternehmen bedienen. Die Antragstellung sowie die Auszahlung der staatlich besicherten Kredite erfolgen über die Hausbank.


Nicht rückzahlbarer Fixkostenzuschuss

  • Gewährung von einkommensteuerfreien Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten für Unternehmen in der Corona-Krise, die Umsatzeinbußen von zumindest 40% haben. Durch den Zuschuss werden die steuerlich absetzbaren Aufwendungen im Ausmaß der ersetzten Kosten reduziert.
  • Das antragstellende Unternehmen muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
  1. Die Geschäftsleitung und die Betriebsstätte müssen in Österreich sein und Fixkosten müssen aus der operativen Tätigkeit in Österreich angefallen sein.
  2. Das Unternehmen erleidet im Jahr 2020 während der Corona-Krise (ab 16.3.2020 bis 15.9.2020; unterteilt in unterschiedliche Betrachtungszeiträume) einen Umsatzverlust von zumindest 40%, der durch die Ausbreitung von Corona verursacht ist.
  3. Unternehmen müssen sämtliche zumutbare Maßnahmen setzen, um die Fixkosten zu reduzieren und die Arbeitsplätze in Österreich zu erhalten (generelle Schadensminderungspflicht).
  4. Das Unternehmen muss vor der Corona-Krise ein gesundes Unternehmen gewesen sein.
  5. Der Fixkostenzuschuss ist gestaffelt und abhängig vom Umsatzausfall des Unternehmens. Wenn die Fixkosten binnen 3 Monaten € 2.000 übersteigen, werden vom Bund

    bei 40-60% Ausfall: 25% Ersatzleistung,
    bei 60-80% Ausfall: 50% Ersatzleistung
    und bei 80-100% Ausfall: 75% Ersatzleistung gezahlt.

  • Zu den Fixkosten zählen etwa Geschäftsraummieten, Versicherungsprämien, Zinsaufwendungen, Lizenzkosten, Zahlungen für Strom/Gas/Telekommunikation, angemessener Unternehmerlohn bis knapp € 2.700/Monat.
  • Die Anträge haben eine Darstellung der tatsächlich entstandenen Fixkosten und der tatsächlich eingetretenen Umsatzausfälle zu enthalten. Die Angaben sind idR vor Einreichung vom Steuerberater / Wirtschaftsprüfer / Bilanzbuchhalter zu prüfen und zu bestätigen. Bemessungsgrundlage sind die Fixkosten und Umsatzausfälle des Unternehmens ab dem 16.3.2020 bis 15.9.2020.
  • Die Auszahlung kann bereits beantragt werden. 50 % des voraussichtlichen Zuschusses können seit 20. Mai beantragt werden. Weitere 25 % können ab 19. August beantragt werden. Die dritte Tranche kann ab 19. November beantragt werden.
  • Der Fixkostenzuschuss ist pro Unternehmen mit maximal € 90 Mio. beschränkt. Eine Rückzahlung des Zuschusses ist – vorbehaltlich korrekter Angaben betreffend Umsatz und Höhe der Fixkosten – nicht vorgesehen.
  • Der Antrag auf einen Fixkostenzuschuss kann über FinanzOnline gestellt werden. Seit 20. Mai 2020 bis spätestens 31.12.2020 kann die Registrierung erfolgen. Der konkrete Antrag auf Auszahlung des Fixkostenzuschusses ist bis 31.8.2021 zu stellen. Die Auszahlung erfolgt über die Hausbank in Abstimmung mit dem AWS.

Kombinationsmöglichkeiten (aus heutiger Sicht):

  • Garantie für Überbrückungskredit mit Härtefallfonds der WKÖ kombinierbar
  • Auszahlungen aus WKÖ-Härtefallfonds werden bei Fixkostenzuschuss abgezogen (Fixkostenzuschuss und Härtefallfonds sind aber beide grundsätzlich beantragbar)
  • Förderung aus dem Corona-Familienhärteausgleich ist kein Ausschlussgrund mehr für die Beantragung einer Unterstützung aus dem WKÖ-Härtefallfonds

Die oben angeführten Eckpunkte dienen lediglich als erster Überblick über die aus dem Corona Hilfs-Fonds verfügbaren Maßnahmen. Es ist jedoch unumgänglich das jeweils für den konkreten Einzelfall passende Finanzierungsinstrument sowie die damit im Zusammenhang stehenden Höchstgrenzen und Verpflichtungen im Vorfeld sorgfältig zu prüfen und danach entsprechend auszuwählen. Wir unterstützen und beraten Sie dabei gerne!!

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