News  |  21.12.2020

COVID-19-Steuermaßnahmengesetz

Am 17. Dezember wurde im Bundesrat das COVID-19-Steuermaßnahmengeetz mit zahlreichen
gesetzlichen Änderungen beschlossen.

Bitte finden Sie nachfolgend einen kurzen Überblick über die wesentlichsten Gesetzesänderungen:

  • Zukünftig (für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2020 beginnen) können pauschale Wertberichtigungen für Forderungen und pauschale Rückstellungen auch mit steuerlicher Wirkung gebildet werden. Die pauschal gebildeten Beträge sind gleichmäßig auf 5 Jahre zu verteilen.
  • Grundsätzlich sind die aufgrund von COVID-19 gewährten Zuschüsse der öffentlichen Hand von der Ertragsteuer befreit. Davon ausgenommen sind allerdings Zahlungen zum Ersatz entgehender Umsätze. Damit sind „Förderungen“ im Rahmen des Lockdown-Umsatzersatzes einkommen- bzw körperschaftsteuerpflichtig.
  • Für vor dem 1. Jänner 2022 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter kann eine degressive Absetzung für Abnutzung – unabhängig von der im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss vorgenommenen Abschreibung – in Anspruch genommen werden.
  • Wird im Kalenderjahr 2020 der Freibetrag für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen nicht zur Gänze ausgeschöpft, kann der Arbeitgeber im Zeitraum von 1. November 2020 bis 31. Jänner 2021 Gutscheine im Wert von bis zu EUR 365 steuerfrei an seine ArbeitnehmerInnen ausgeben.
  • Diverse Verbesserungen bei der im Jahr 2020 neu eingeführten Kleinunternehmerpauschalierung (von 20% Betriebsausgabenpauschale für Dienstleistungsbetriebe und 45% für andere Betriebe)
  • Die Möglichkeit der steuerwirksamen Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen zur Vermögensausstattung (§ 4b EStG) wurde um ein Jahr bis zum 31.12.2021 verlängert.
  • Bei den Veranlagungen 2020 und 2021 ist hinsichtlich der 10%-Grenzen für abzugsfähige Spenden (vgl §§ 4a, 4b, 4c und § 18 EStG) auf die höhere Grenze aus der Veranlagung 2019 bzw dem jeweiligen Veranlagungsjahr abzustellen.
  • Einführung einer Zinsschranke für Konzerne
  • Änderungen im Zusammenhang mit der Art der steuerlichen Gewinnermittlung bei Betrieben gewerblicher Art (BgA) von Körperschaften öffentlichen Rechts: Eine Pflicht den Gewinn nach § 5 EStG zu ermitteln, besteht nur, wenn die Umsätze des BgA in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren den Schwellenwert von EUR 700.000 überschreiten.
  • Für Reparaturdienstleistungen (einschließlich Ausbesserung und Änderung) betreffend Fahrräder, Schuhe, Lederwaren, Kleidung oder Haushaltswäsche wird der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 10% eingeführt.
  • Der ermäßigte Steuersatz von 5% im Gastro-, Beherbergungs- und Kulturbereich wird bis 31.12.2021 verlängert.
  • Befreiung von der Bestandvertragsgebühr für Bestandverträge im Zusammenhang mit Veranstaltungen, deren Bestandzeitraum zur Gänze zwischen 1. März 2020 und 31. März 2021 liegt und deren Ausführung wegen der COVID-19 Krisensituation gänzlich unterbleibt.
  • Verlängerung der zinsenlosen Abgabenstundungen bis 31. März 2021
  • Einführung eines sog COVID-19-Ratenzahlungsmodells in 2 Phasen:

– Phase 1: Antragstellung ab 4.3.2021 bis 31.3.2021, Ratenzahlungszeitraum endet am 30.6.2022
– Phase 2: Antragstellung vor dem 31.5.2022, Ratenzahlungszeitraum längstens 21 Monate, Voraussetzung: in Phase 1 wurden zumindest 40% des Abgabenrückstandes entrichtet

  • Für Nachforderungen, die für den Veranlagungszeitraum 2019 oder 2020 festgesetzt werden, werden keine Anspruchszinsen vorgeschrieben.

communitas Steuerberatungs GmbH

Valentingasse 28/4, 1230 Wien
Phone:  +43 1 388 0001
Fax:  +43 1 388 0001 89
Mail:   office@communitas.at
Web:  https://www.communitas.at

Alle Angaben in diesem Newsletter dienen nur der Erstinformation, enthalten keinerlei Rechts- oder Steuerberatung und können diese auch nicht ersetzen; jede Gewährleistung und Haftung ist ausgeschlossen.