News  |  08.07.2020

Der Nationalrat beschließt befristeten 5%-Umsatzsteuersatz

Zur Unterstützung der Gastronomie, der Kulturbranche sowie des Publikationsbereichs – Branchen, die
von der COVID-19 Krise besonders betroffen waren – wird befristet vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 ein
ermäßigter Umsatzsteuersatz iHv 5% eingeführt.

Im Bereich der Gastronomie betrifft die Regelung die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken im Sinne des § 111 Abs. 1 GewO 1994. Von der Begünstigung umfasst ist auch die Abholung und Zustellung von Speisen, die normalerweise vor Ort konsumiert werden, sowie Catering. Auch die Abgabe von Speisen und Getränken in einem Buschenschank oder auf Schutzhütten ist von der Regelung umfasst.

Zusätzlich zur Verabreichung von Speisen und Getränken ist auch die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen sowie die Vermietung bzw. Nutzungsüberlassung von Grundstücken für Campingzwecke begünstigt.

Im Kunst- und Kulturbereich ist der neue Steuersatz sowohl auf die Tätigkeit als Künstler als auch auf Veranstaltungen wie z.B. Theater, Konzerte, Filmvorführungen etc. und Museen anwendbar. Weiters unterliegen auch die Lieferung von Kunstgegenständen und Druckwerken (incl. elektronischer Publikationen wie Hörbücher und E-Books) sowie deren Einfuhr der Umsatzsteuer von 5%.

Gemeinnützige Rechtsträger können den neuen Steuersatz von 5% anwenden, sofern die entsprechenden Tätigkeiten ausgeübt werden und die Umsätze nicht ohnehin steuerfrei behandelt werden. Die Begünstigung geht damit dem in § 10 Abs 2 Z 4 geregelten begünstigten Steuersatz von 10% für unentbehrliche und entbehrliche Hilfsbetriebe gemeinnütziger Rechtsträger vor.

Hinsichtlich der praktischen Umsetzung hat das BMF in einem Informationsschreiben festgehalten, dass der neue Umsatzsteuersatz (trotz späterer Beschlussfassung im Bundesrat) bereits mit 1. Juli im Kassensystem hinterlegt werden kann, damit es zu keiner Korrektur von Rechnungen kommt.

Sollte eine Hinterlegung im System nicht so rasch möglich sein, kann auch eine händische Korrektur oder eine Korrektur mittels Stempel auf dem Beleg vorgenommen werden. Auch bei dieser Vorgangsweise gelten lt BMF-Info  alle gesetzlichen Anforderungen an die Belegerstellungim Zeitraum 1.7.2020 bis 31.12.2020 als erfüllt. 

Wenn Sie wissen wollen, ob auch Sie in den Genuss des reduzierten Steuersatzes kommen können oder Fragen zur praktischen Umsetzung haben, stehen wir Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.

communitas Steuerberatungs GmbH

Valentingasse 28/4, 1230 Wien
Phone:  +43 1 388 0001
Fax:  +43 1 388 0001 89
Mail:   office@communitas.at
Web:  https://www.communitas.at

Alle Angaben in diesem Newsletter dienen nur der Erstinformation, enthalten keinerlei Rechts- oder Steuerberatung und können diese auch nicht ersetzen; jede Gewährleistung und Haftung ist ausgeschlossen.