News | 21.01.2020
Die Einbringung eines Hoheitsbetriebes in eine Tochterkapitalgesellschaft führt zur Anschaffung des damit verbundenen Firmenwertes durch die Tochterkapitalgesellschaft. Dieser Firmenwert ist lt VwGH über eine Nutzungsdauer von 15 Jahren körperschaftsteuermindernd abzuschreiben.
Sachverhalt
In gegenständlicher VwGH-Entscheidung brachte eine Stadtgemeinde einige Hoheitsbetriebe (Abwasserentsorgung, Müllentsorgung, Wasserversorgung) mit Sacheinlagevertrag in ihre 100%ige Tochter-GmbH ein. Aufgrund der 100%igen Beteiligung erfolgte diese Einbringung ohne (zusätzliche finanzielle) Abfindung.
VwGH-Entscheidung
Der VwGH stellte klar, dass für Einbringungen von Hoheitsbetrieben das allgemeine Steuerrecht anzuwenden ist, weil die Sondervorschriften für Einbringungen lt Art III UmgrStG für Hoheitsbetriebe ausgeschlossen sind.
Laut allgemeinem Steuerrecht greift für Einlagen von Wirtschaftsgütern der Tauschgrundsatz (§ 6 Z 14 EStG), wonach jeweils eine Anschaffung und eine Veräußerung stattfindet. Es liegt somit einerseits eine Veräußerung des eingelegten Wirtschaftsguts (Hoheitsbetrieb) und andererseits eine Anschaffung von neuen Gesellschaftsanteilen (im Falle einer Kapitalerhöhung) oder – wie in gegenständlichem Sachverhalt – die Erhöhung der Anschaffungskosten bestehender Gesellschaftsanteile (Einlage ohne Kapitalerhöhung) auf Ebene der Gemeinde vor. Die Veräußerung des Hoheitsbetriebs ist für die Gemeinde körperschaftsteuerneutral, weil Hoheitsbetriebe nicht der Körperschaftsteuer unterliegen.
Auf Ebene der übernehmenden Tochter-GmbH findet korrespondierend die Anschaffung des erworbenen Hoheitsbetriebs statt. Als Anschaffungskosten hat die GmbH den gemeinen Wert der erworbenen Wirtschaftsgüter (Hoheitsbetrieb) anzusetzen. Als gemeiner Wert gilt der Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle preisbeeinflussenden Umstände zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. Da der gemeine Wert von wirtschaftlichen Einheiten stets „im Ganzen“ festzustellen ist, gilt für Betriebe und Teilbetriebe grundsätzlich der Fortführungswert unter Einschluss von Firmenwertkomponenten, wobei der Zerschlagungs- oder Liquidationswert, die Wertuntergrenze darstellt.
Soweit nun dieser gemeine Wert des Hoheitsbetriebes höher ist als der gemeine Wert der übernommenen Vermögensgegenstände abzüglich übernommener Schulden, sind Anschaffungskosten für einen erworbenen Firmenwert zu aktivieren. Diese Anschaffungskosten für den Firmenwert sind sodann gem § 8 Abs 3 EStG gleichmäßig verteilt auf fünfzehn Jahre steuerwirksam abzuschreiben. Lt VwGH ist die Steuerneutralität vor der Einbringung auf Ebene der Gemeinde irrelevant für diese Firmenwertabschreibung.
Allgemeine Aussagen für KöRs und NPOs
Verallgemeinernd lässt sich für Körperschaften öffentlichen Rechts und gemeinnützige Rechtsträger aus dieser VwGH-Rechtsprechung feststellen, dass unabhängig davon, ob ein steuerpflichtiger oder ein steuerbefreiter Betrieb durch den Gesellschafter in seine Gesellschaft auf Basis des allgemeinen Steuerrechts (dh ohne Anwendung des UmgrStG) eingelegt wird, bei der übernehmenden Gesellschaft ein Anschaffungsvorgang lt Tauschprinzip vorliegt. Die übernehmende Gesellschaft hat daher die erhaltenen Wirtschaftsgüter einschließlich des Firmenwertes sowie selbstgeschaffener immaterieller Wirtschaftsgüter mit dem gemeinen Wert anzusetzen.
Der VwGH betont ausdrücklich, dass für die Einlage von Hoheitsbetrieben von KöRs die Anwendung des Art III UmgrStG ausgeschlossen ist. Demgegenüber ist lt herrschender Ansicht die Einbringung von unentbehrlichen Hilfsbetrieben von gemeinnützigen Rechtsträgern unter bestimmten Voraussetzungen grundsätzlich auch nach den Sonderbestimmungen des Art III UmgrStG möglich, sodass im Einzelfall auch Steuervorteile des UmgrStG lukriert werden können (zB Grunderwerbsteuer, Umsatzsteuer).
Wir unterstützen gerne bei Umstrukturierungsüberlegungen!