News  |  16.08.2023

Energiekostenzuschuss (EKZ) für Non-Profit-Organisationen und Neue Selbständige

Am 5.7.2023 wurden im Nationalrat mehrere Beschlüsse iZm öffentlichen Förderungen zur Abfederung
der hohen Energiekosten getroffen.

Anfang Juli wurden im Parlament zahlreiche Maßnahmen gesetzlich verankert, die mit dem Energiekostenzuschuss im Zusammenhang stehen. So wurde ein Bundesgesetz über einen Energiekostenzuschuss für Non-Profit-Organisationen (EKZ-NPOG) erlassen, das Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz (UEZG) neuerlich novelliert und das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz abgeändert, sodass es nun auch einen EKZ für sogenannte „Neue Selbständige“ gibt. Im Detail wurden folgende Maßnahmen beschlossen:

1. Energiekostenzuschuss für Non-Profit-Organisationen

Das neue EKZ-NPOG, das seit 22.7.2023 in Kraft ist, normiert einen eigenen „Energiekostenzuschuss für Non-Profit-Organisationen“. Dieser soll insgesamt bis zu EUR 140 Mio an privatwirtschaftlichen Förderungen an Organisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit verteilen, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • sie sind nicht oder nur teilweise unternehmerisch tätig (im umsatzsteuerlichen Sinn gem § 2 Abs 1 UStG) und
  • sie verfolgen gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke oder
  • sie sind gesetzlich anerkannte Kirchen oder Religionsgemeinschaften mit Rechtspersönlichkeit.

In den nächsten Wochen soll eine Richtlinie erlassen werden, die nähere Regelungen zu den Zielen der Förderung und den Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung enthält. Bereits im Gesetz verankert ist, dass es keinen Rechtsanspruch auf Gewährung der Förderung gibt und dass politische Parteien, Kapital- und Personengesellschaften, deren Anteile überwiegend von Bund, Ländern oder Gemeinden gehalten werden sowie Kreditinstitute, Versicherungen, Wertpapierfirmen und Pensionskassen keine Förderung aus dem EKZ-NPO erhalten werden.

Die Abwicklung der Förderung soll die Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) übernehmen, gem EKZ-NPOG sind die Angaben im Antrag auf Vollständigkeit und Richtigkeit durch das vertretungsbefugte Organ sowie durch Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen.

2. Novellierung des Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz (UEZG)

Die neuste Novellierung des UEZG betrifft folgende Punkte: Es soll nunmehr ermöglicht werden, den Strompreiskosten-Ausgleich und den EKZ miteinander zu kombinieren; weiters wurde die Verlängerung der Aufbewahrungsfristen von sieben auf zehn Jahre erhöht. Ansonsten wurden aber weiterhin keine näheren Details für den EKZ 2 für das Jahr 2023 veröffentlicht.

3. Energiekostenzuschuss für „Neue Selbständige“

Durch eine Änderung im Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz erhalten „Neue Selbständige“ einen einmaligen Energiekostenzuschuss iHv EUR 410. Voraussetzung dafür ist, dass sie im Zeitraum von Februar bis Dezember 2022 durchgehend nach GSVG pflicht- bzw. krankenversichert waren (sofern die endgültige oder vorläufige monatliche Beitragsgrundlage für den Monat Dezember 2022 die Höchstbeitragsgrundlage iHv EUR 6.615 nicht erreicht). Der EKZ wird einmalig – im Rahmen der Beitragsvorschreibung für das vierte Quartal 2023 – auf dem GSVG-Versichertenkonto gutgeschrieben.

Zusammenfassung

In den letzten Tagen vor der Sommerpause beschäftigte sich der Nationalrat intensiv mit gesetzlichen Anpassungen bzw Neuerlassungen iZm dem Energiekostenzuschuss. Auf genauere Details, insbesondere zum Energiekostenzuschuss für Non-Profit-Organisationen und zum EKZ 2 für Unternehmen, muss allerdings noch gewartet werden.

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