News | 11.08.2020
Rückwirkend ab 1.1.2020 wurde der Eingangssteuersatzes der Einkommensteuer auf 20%
gesenkt. Zudem wurden die Zahlungserleichterungen ausgeweitet.
Automatische Verlängerung von Zahlungserleichterungen
Die Finanzämter haben Stundungen zu Beginn der Krise in der Regel bis zum 1.10.2020 gewährt. Diese werden nun automatisch bis zum 15.1.2021 verlängert. Eine neuerliche Antragstellung ist nicht notwendig. Alternativ zur Stundung kann auf Antrag (bis 30.9.2020) eine begünstigte Ratenzahlung erfolgen.
Stundungszinsen und Säumniszuschläge
Im Zeitraum 15.3.2020 bis 15.1.2021 fallen keine Stundungszinsen an. Danach erfolgt eine Verzinsung ausgehend von 2 Prozent über dem Basiszinssatz. Dieser Zinssatz steigt kontinuierlich an, sodass ab 1.11.2021 der vorgesehene Normalzinssatz von 4,5 Prozent über dem Basiszinssatz wieder zur Anwendung kommt. Bei Abgaben mit Fälligkeiten zwischen 15.3.2020 und 31.10.2020 sind keine Säumniszuschläge zu entrichten.
Herabsetzung von Einkommen- und Körperschaftsteuervorauszahlungen u. Anspruchszinsen
Um die Liqidität Ihres Unternehmens zu verbessern, können Sie die Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen 2020 bis auf „Null“ heranbsetzen lassen. Ergibt sich im Rahmen der Veranlagung aufgrund der Herabsetzung eine Nachzahlung, werden keine Anspruchszinsen erhoben.
Der Antrag auf Herabsetzung kann bis zum 31. Oktober beim Finanzamt eingebracht werden.