News  |  18.01.2021

Fixkostenzuschuss II

Gefördert werden im Rahmen des Fixkostenzuschusses II (auch bezeichnet als FKZ 800.000) die
laufenden Fixkosten aus einer operativen inländischen Tätigkeit, die bei einem Covid-19-
bedingten Umsatzausfall von mindestens 30 % angefallen sind.

Wer wird gefördert?

Gefördert werden Unternehmen, deren Sitz oder Betriebsstätte in Österreich ist und die eine operative Tätigkeit in Österreich ausüben, die zu (betrieblichen) Einkünften gemäß §§ 21, 22 oder 23 des EStG führt.

Unter anderem nicht anspruchsberechtigt sind:

  • Non-Profit-Organisationen, die die Voraussetzungen der §§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung erfüllen,
  • Unternehmen, die Zahlungen aus dem Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds beziehen.

Was wird gefördert?

Gefördert werden die laufenden Fixkosten von Betrieben, die Covid-19-bedingte Umsatzausfälle von mindestens 30% haben. Als förderbare Fixkosten gelten unter anderem:

  • Geschäftsraummiete und Pacht (auch für Standplätze)
  • Absetzung für Abnutzung (AfA) und fiktive Abschreibungen für bewegliche Wirtschaftsgüter
  • Personalkosten für den Erhalt des Mindestbetriebs und die Stornobearbeitung (abzüglich Kurzarbeitshilfe)
  • betriebliche Versicherungsprämien
  • Zinsaufwendungen
  • Leasingraten (wenn für das geleaste Wirtschaftsgut die AfA bzw. fiktive AfA geltend gemacht wird, nur der Finanzierungskostenanteil der Leasingraten)
  • Zahlungen für Strom / Gas / Telekommunikation
  • betriebliche Lizenzgebühren

Zeitraum für den Fixkostenzuschuss II

Der Fixkostenzuschuss II wird für bis zu zehn Betrachtungszeiträume bzw. Monate im Zeitraum von 16.9.2020 bis längstens 30.6.2021 gewährt. Die Betrachtungszeiträume sind so zu wählen, dass entweder alle Betrachtungszeiträume zeitlich zusammenhängen oder zwei Blöcke von jeweils zeitlich zusammenhängenden Betrachtungszeiträumen bestehen. Ein direktes Anschließen an den Fixkostenzuschuss I (FKZ I) ist nicht erforderlich.

Höhe des Fixkostenzuschusses II

Basis für die Berechnung des Fixkostenzuschusses ist der Umsatzausfall. Das bedeutet, dass etwa bei einem 60%igen Umsatzausfall 60 % der Fixkosten ersetzt werden. Der Umsatzausfall muss mindestens 30% betragen. Bei einem Jahresumsatz von weniger als € 120.000 im letztveranlagten Jahr gibt es die Möglichkeit, die Fixkosten pauschal zu ermitteln. Die Höhe des Fixkostenzuschusses ist mit € 800.000 pro Unternehmen begrenzt.

Der Höchstbetrag von € 800.000 ist um sonstige Zuwendungen zu vermindern, die auf Basis des befristeten EU-Beihilferahmens genehmigt werden. Hierzu gehören beispielsweise der Lockdown-Umsatzersatz, Haftungen im Ausmaß von 100 % für Kredite zur Bewältigung der COVID-19 Krise, die von der Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) oder der Österreichischen Hotel- und Tourismusbank GmbH (ÖHT) übernommen wurden. Haftungen der COFAG (COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH), der aws oder der ÖHT im Ausmaß von 90 % oder 80 % der Kreditsumme sind hingegen nicht zu berücksichtigen.

Hinweis: Für November und Dezember 2020 wird der Fixkostenzuschuss unterbrochen, wenn das Unternehmen einen Umsatzersatz für diesen Zeitraum erhalten hat. Der Umsatzersatz muss vor dem Fixkostenzuschuss beantragt werden.

Bestätigung der Höhe des Umsatzausfalles und der Fixkosten

Die Höhe des Umsatzausfalles und der Fixkosten muss durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter bestätigt werden. Ausgenommen davon sind Antragsteller, die sich für die Pauschalierung entscheiden, oder wenn der insgesamt beantragte Fixkostenzuschuss die Höhe von € 36.000 nicht überschreitet. In diesem Fall kann der Antrag auch vom Unternehmer selbst eingebracht und der relevante Umsatzausfall und die Fixkosten für den Betrachtungszeitraum berechnet werden.

Die Antragstellung für Phase 2 erfolgt über FinanzOnline und ist seit 23.11.2020 bis 31.12.2021 möglich. Wir unterstützen Sie hierbei gerne.

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