News  |  13.12.2022

Forschungsprämie: Änderungen durch das Abgabenänderungsgesetz 2022

Die Änderungen durch das AbgÄG 2022 schaffen Erleichterungen und Verbesserungen für die Praxis
bei der Abwicklung der Forschungsprämie.

Seit 2002 besteht die Möglichkeit für Aufwendungen zur Forschung und experimentellen Entwicklung gem. § 108c Abs 2 Z 1 EStG eine Forschungsprämie iHv. 14% der begünstigten Forschungsaufwendungen bzw. -ausgaben geltend zu machen. Die Erkenntnisse, die in den vergangenen Jahren seit Einführung der Forschungsprämie in der Praxis gesammelt wurden, mündeten nun in drei zentralen Verbesserungen, die mittels AbgÄG 2022 umgesetzt wurden.

1. Einbeziehung eines fiktiven Unternehmerlohns in die Bemessungsgrundlage

Mit der Neuregelung ist es möglich, dass für „Einzelunternehmer, Mitunternehmer und unentgeltlich tätige Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft“, ein fiktiver Unternehmerlohn in die Bemessungsgrundlage aufgenommen wird. Dieser fiktive Lohn kann mit 45 Euro pro Stunde, maximal 77.400 Euro pro Jahr angesetzt werden, sofern Zeitaufzeichnungen mit aussagekräftigen Beschreibungen vorliegen. Hintergedanke ist dabei insbesondere die Förderung von Start-Ups und kleineren Unternehmen – die Bestimmung ist aber auf Unternehmen jeder Größe, erstmals für das Kalenderjahr 2022 für Forschungsprämien anwendbar, die nach dem 30. Juni 2022 beantragt werden.

2. Neuregelung der Antragsfrist

Die Antragstellung ist nunmehr innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, für das die Prämie bezogen werden soll, möglich. Konkret bedeutet das, dass bis zum 31.12.2026 ein Antrag auf Forschungsprämie 2022 gestellt werden kann. Eine Koppelung an die Rechtskraft des Ertragsteuerbescheids der Jahreserklärung des betroffenen Jahres, wie es in der Vergangenheit festgeschrieben war, besteht demnach nicht mehr. So wie die Neuregelung zum fiktiven Unternehmerlohn gilt auch die neue Antragsfrist erstmals für das Kalenderjahr 2022 betreffende Forschungsprämien, die nach dem 30. Juni 2022 beantragt werden.

3. Schaffung der Möglichkeit einer Teilauszahlung

In der Vergangenheit konnte nur einheitlich über einen Prämienantrag entschieden werden – dies führte in der Praxis oftmals zu erheblichen Zeitverzögerungen bei der Prämienauszahlung, wenn von einem Prämienantrag mehrere Forschungsprojekte oder Forschungsschwerpunkte umfasst waren und es in einzelnen Teilbereichen zu Verzögerungen aufgrund von strittigen Punkten kam. Mit der Neuregelung ist es möglich, dass über den Teil, der unstrittig ist, abgesprochen wird und es in weiterer Folge zu einer Teilauszahlung kommt. Dies erfolgt allerdings nur auf Antrag des Anspruchsberechtigten – die Behörde entscheidet in ihrem Ermessen über den Antrag.

Zusammenfassung

Die Rahmenbedingungen für die Forschungsprämie wurden mittels AbgÄG 2022 in drei relevanten Punkten verbessert: Die Bemessungsgrundlage wurde um einen fiktiven Unternehmerlohn erweitert, die Antragsfrist wurde neu und übersichtlicher geregelt und die Möglichkeit einer Teilauszahlung unter bestimmten Voraussetzungen geschaffen.

Weitere Informationen finden sich zB. auf https://www.usp.gv.at/steuern-finanzen/betriebseinnahmen-und-ausgaben/forschungspraemie.html

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