News  |  13.07.2021

Fristverlängerungen

Aufgrund der COVID-19-Pandemie wurden auch für das Jahr 2020 einzelne (Einreich-)Fristen
verlängert. Die Abrechnungsfrist für die COVID-19-Investitionsprämie wurde ebenfalls adaptiert.

 

Erstellung und Einreichung des Jahresabschlusses beim Firmenbuch

Wenn es den gesetzlichen Vertretern einer Kapitalgesellschaft, dem Vorstand einer
Genossenschaft oder dem Leitungsorgan eines Vereins infolge der COVID-19-Pandemie nicht möglich
ist, die in § 222 Abs. 1 UGB, § 22 Abs. 2 GenG, § 21 Abs. 1 VerG oder § 22 Abs. 1 oder Abs. 2 VerG
genannten Unterlagen in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahrs aufzustellen und den Mitgliedern
des Aufsichtsrats vorzulegen, so kann diese Frist – gemäß § 3a Abs. 2 des Gesellschaftsrechtlichen COVID-19-Gesetzes – um höchstens vier Monate überschritten werden. Dasselbe gilt für andere Unterlagen der Rechnungslegung, die innerhalb der für die Vorlage des Jahresabschlusses geltenden Fristen vorzulegen sind.

Abweichend von § 277 Abs. 1 UGB sind die dort genannten sowie sämtliche gleichzeitig beim Firmenbuch offenzulegenden Unterlagen spätestens zwölf Monate nach dem Bilanzstichtag einzureichen. 

Diese Bestimmungen treten gemäß § 4 Abs. 3 des Gesellschaftsrechtlichen COVID-19-Gesetzes idF BGBl. I Nr. 156/2020 mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft und sind auf Unterlagen der Rechnungslegung für Bilanzstichtage letztmalig anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2021 liegen.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass Jahresabschlüsse mit einem Bilanzstichtag zum 31.12.2020 bis spätestens 31.12.2021 beim Firmenbuch einzureichen sind.

 

Spendenabzugsprüfung gem § 4a EStG

Gemäß Rz 1345d EStR idF des Wartungserlasses 2021 hat die Vorlage der Bestätigung des Wirtschaftsprüfers gemäß § 4a Abs. 8 EStG 1988 infolge der COVID-19-Pandemie spätestens 12 Monate nach dem Abschlussstichtag zu erfolgen.

Die Fristverlängerung für die Vorlage der Bestätigung des Wirtschaftsprüfers wird auf die sinngemäße Anwendung des § 3a des Gesellschaftsrechtlichen COVID-19-Gesetzes gestützt.

WP-Bestätigungen betreffend das Kalenderjahr 2020 können daher nach Ansicht des BMF auch noch analog unter die Begünstigung subsumiert werden und gelten als fristgerecht eingebracht, wenn sie bis 31.12.2021 beim Finanzamt eingereicht werden.

Spendengütesiegelprüfung

Vor dem Hintergrund der anhaltenden COVID-19-Situation hat die Arbeitsgruppe OSGS beschlossen, den Stichtag 30.9.2021 (und spätere) für sämtliche heuer noch durchzuführende Spendengütesiegel –
Verlängerungen ebenfalls auf 31.12.2021 zu verlegen. Die entsprechenden Unterlagen für die
Verlängerung des Spendengütesiegels müssen somit spätestens Ende des Jahres in der KSW einlangen.

Abrechnungsfrist COVID-19-Investitionsprämie

Die Förderungsnehmerin bzw. der Förderungsnehmer ist verpflichtet, der aws spätestens drei
Monate ab zeitlich letzter Inbetriebnahme und Bezahlung der gemäß Förderungszusage zu fördernden Investitionen eine Abrechnung über die durchgeführten Investitionen über den aws-Fördermanager anhand der für die Abrechnung vorgesehenen Eingabemaske vorzulegen.

Von dieser 3-Monats-Frist ausgenommen sind Abrechnungen, die bis zum 30. September 2021 vorgelegt werden.

Pro Förderungsantrag kann nur eine Endabrechnung durchgeführt werden, die die zu fördernden Investitionen gemäß Förderungszusage enthält.

 

Wir unterstützen Sie gerne bei der Einhaltung der einzelnen Fristen.

 

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