News  |  18.07.2023

Geplante Änderungen iZm Gemeinnützigkeit und Spendenbegünstigung

Der Ministerrat beschloss Anfang Juli eine Reform der steuerrechtlichen Spendenbegünstigung und
Gemeinnützigkeit („Gemeinnützigkeitspaket“). Das Paket soll im Herbst 2023 im Nationalrat behandelt
werden, gesetzliche Änderungen ab 1.1.2024 in Kraft treten.

Eckpunkte des Ministerratsvortrags

Am 5. Juli passierte das sogenannte „Gemeinnützigkeitspaket“ den Ministerrat. Laut Ministerratsvortrag sind die wichtigsten Eckpunkte:

  • Ausweitung der spendenbegünstigten Zwecke
  • Verfahrenserleichterungen, Vereinfachung und Missbrauchsschutz bei der Spendenbegünstigung
  • Reform der steuerbegünstigten Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen
  • Modernisierung des Gemeinnützigkeitsrechts und Rechtssicherheit

Ausweitung der spendenbegünstigten Zwecke

Derzeit werden in § 4a EStG 1988 explizit die einzelnen spendenbegünstigten Zwecke aufgezählt; zukünftig soll anstatt dessen pauschal an die gemeinnützigen Zwecke iSd Bundesabgabenordnung angeknüpft werden. Dadurch soll der Bereich der spendenbegünstigten Zwecke insbesondere auf Bildung (zB öffentliche Kindergärten und Schulen), Sport, Kunst und Kultur, Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge, Menschenrechte und Frauenförderung sowie Konsumentenschutz ausgeweitet werden. Begünstigt sein sollen jedoch nur Organisationen, die der Förderung der Allgemeinheit dienen und deren Zielsetzung mit der österreichischen Rechtsordnung übereinstimmt.

Verfahrenserleichterungen, Vereinfachung und Missbrauchsschutz bei der Spendenbegünstigung

Laut Ministerratsvortrag soll es zukünftig möglich sein, die Spendenabsetzbarkeit bereits nach einem Jahr der Verfolgung gemeinnütziger Tätigkeiten zu beantragen (anstatt den bisherigen drei Jahren). Ebenfalls soll es kleineren Vereinen möglich sein, die bisher erforderliche jährliche Bestätigung des Wirtschaftsprüfers bzw der Wirtschaftsprüferin durch eine vereinfachte Meldung über einen Steuerberater bzw eine Steuerberaterin zu ersetzen. Auch soll zukünftig eine „automatische“ Verlängerung der Anerkennung als begünstigter Spendenempfänger erfolgen, sofern die Einrichtung über ihren Wirtschaftstreuhänder oder ihre Wirtschaftstreuhänderin eine entsprechende Meldung macht bzw eine Bestätigung des Wirtschaftsprüfers oder der Wirtschaftsprüferin vorliegt.

Reform der steuerbegünstigten Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen

Die Spendenbegünstigung gem § 4b EStG zur Vermögensausstattung von Stiftungen, die derzeit mit einer jährlichen Sunset-Clause ausgestaltet ist, soll zu Dauerrecht werden. Weiters soll die Errichtung gemeinnütziger Stiftungen gem § 4b EStG durch folgende drei Maßnahmen attraktiver gestaltet werden: die Deckelung der steuerwirksamen Berücksichtigung von Vermögensstockzuwendungen soll angehoben, eine Vortragsmöglichkeit soll vorgesehen und die Mittelverwendung soll flexibler gestaltet werden.

Modernisierung des Gemeinnützigkeitsrechts und Rechtssicherheit

Unter dieser Überschrift finden sich einige beachtenswerte Maßnahmen, wie beispielsweise die Anhebung der Umsatzgrenze für die automatische Ausnahmegenehmigung für begünstigungsschädliche Betriebe von EUR 40.000 auf EUR 100.000. Ebenso sollen zukünftig unwesentliche Satzungsmängel bei tatsächlich gemeinnütziger Geschäftsführung rückwirkend sanierbar sein. Weiters sollen die bisher nur in den Vereinsrichtlinien vorgesehenen einkommensteuerfreien Beträge für Zahlungen an VereinsfunktionärInnen- und mitglieder explizit im EStG verankert werden (Stichwort großes und kleines „Freiwilligenpauschale“). Auch sollen unter gewissen Voraussetzungen Kooperationen zwischen gemeinnützigen und nicht gemeinnützigen Organisationen unschädlich sein. Auch in Bezug auf Dachverbände und Holdings sollen weitere technische Vereinfachungen vorgesehen werden, um dem Aufbau moderner gemeinnütziger Strukturen gerecht zu werden.

Die vorgeschlagenen Maßnahmen sind sehr zu begrüßen, bringen sie doch in einigen Bereichen maßgebliche Erleichterungen. Allerdings liegt noch kein konkreter Gesetzesentwurf vor, weshalb die Gesetzwerdung noch abzuwarten ist. Auf eine zeitnahe Umsetzung der Maßnahmen ist zu hoffen.

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