News  |  17.02.2022

WC-Anlagen als Betrieb gewerblicher Art einer KöR – umsatzsteuerliche Reihenleistung

Nach der Beurteilung des BFG kann auch von der Begründung eines Betriebes gewerblicher Art (BgA)
ausgegangen werden, wenn eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (KöR) die Erfüllung der
Leistung an einen Dritten überträgt. Die von den Leistungsempfängern entrichteten Entgelte sind in
diesem Fall auch dann der KöR zuzurechnen, wenn sie an den Dritten entrichtet werden.

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin verfügt über zahlreiche, quer über das Gemeinschaftsgebiet verteilte WC-Anlagen. Die Beschwerdeführerin beauftragte mittels Werkvertrages ein Reinigungsunternehmen mit der laufenden Reinigung, der Wartung und, falls konkret am Standort vorgesehen, mit der Einhebung des Benützungsentgelts.

Die Anlagen wurden von der Beschwerdeführerin errichtet und standen in ihrem alleinigen Eigentum. Auch allfällige Reparaturen wurden durch die Beschwerdeführerin veranlasst.

Das Werkvertragsentgelt setzte sich aus den von den Kunden, durch das Reinigungsunternehmen eingehobenen, Benützungsentgelten und einem vom Reinigungsunternehmen verrechneten Honorar zusammen.

Im Rahmen einer Außenprüfung wurde ein Betrieb gewerblicher Art und somit das Recht auf Vorsteuerabzug für die WC-Anlagen sowie die Honorare der Reinigungsfirma mangels unmittelbar zufließender Einnahmen verneint.

Beurteilung durch das BFG

Das BFG hat geprüft, ob aufgrund des vorliegenden Sachverhalts die dem Reinigungsunternehmen zugeflossenen Benützungsentgelte der Beschwerdeführerin bzw. der von ihr geführten betrieblichen Einheit zugerechnet werden können und damit die Begründung eines Betriebes gewerblicher Art zu bejahen ist.

Im Ergebnis wurde festgehalten, dass nach dem Konzept der umsatzsteuerlichen Reihenleistung auch dann von der Begründung eines BgA ausgegangen werden kann, wenn Aufgaben, deren Erfüllung bei eigener Wahrnehmung durch die KöR einen BgA begründen würden, einem anderen Rechtsträger übertragen werden. Wesentlich ist, dass die Verantwortung für die wirtschaftliche Einheit weiterhin bei der KöR verbleibt und lediglich die technische Durchführung an einen Dritten übertragen wird.

Es ist in diesem Fall davon auszugehen, dass der Dritte die Leistung an den BgA der KöR und der BgA seinerseits die Leistung an die Kunden erbringt. Die Entgelte, die von den Leistungsempfängern bezahlt werden, sind der KöR zuzurechnen, auch wenn sie an den Dritten entrichtet werden. Sofern ein Entgelt von wirtschaftlichem Gewicht vorliegt, ist bei der KöR von einer unternehmerischen Tätigkeit auszugehen und diese damit zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Die Tatsache, dass nur an einem Teil der Standorte ein Benützungsentgelt eingehoben wird, führt nicht dazu, dass ein Vorsteuerabzug nur anteilig zulässig ist, da es sich beim Betrieb der WC-Anlagen aufgrund der organisatorischen Zusammenfassung um einen einheitlichen Geschäftskreis handelt und somit eine Einrichtung und in weiterer Folge ein einheitlicher BgA iSd § 2 Abs 1 KStG vorliegt.

Das Verfahren ist aktuell beim Verwaltungsgerichtshof anhängig (Amtsrevision).

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