News | 18.04.2019
Der Gewinnfreibetrag für begünstigte Vereine von € 10.000 steht gemeinnützigen Vereinen nur im Bereich unbeschränkt steuerpflichtiger Einkünfte und nicht bei der Veräußerung von privaten Grundstücken zu.
Gemeinnützigkeit kann dann vorliegen, wenn ein Verein ausschließlich und unmittelbar die Allgemeinheit fördert. Dies gilt insbesondere für die Förderung der Kunst, Wissenschaft oder die Fürsorge für alte, kranke oder mit körperlichen Gebrechen behafteten Personen sowie die Förderung des Körpersports.
Die betrieblichen Einkünfte solcher Vereine sind steuerfrei (soweit ein sog unentbehrlicher Hilfsbetrieb vorliegt). Nur Einkünfte aus der Vermögensverwaltung, die dem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen, sind zu besteuern. Hierzu zählen zB Zinsen und Wertpapiererträge. Ebenso zu besteuern sind Einkünfte aus Privatdarlehen oder Einkünfte aus der Veräußerung von privaten Grundstücken. Diese Einkünfte zählen zum Bereich der beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte.
Entbehrlicher Hilfsbetrieb
Betreibt ein gemeinnütziger Verein zusätzlich einen entbehrlichen Hilfsbetrieb, sind diese Einkünfte ebenfalls zu besteuern. Ein entbehrlicher Hilfsbetrieb liegt dann vor, wenn der Geschäftsbetrieb zwar für die Erfüllung des Vereinszwecks nicht unentbehrlich ist, aber doch mit ihm im Zusammenhang steht. Als entbehrlicher Hilfsbetrieb gilt etwa das kleine Vereinsfest. Die Einkünfte aus dem entbehrlichen Hilfsbetrieb zählen zu dem Bereich der unbeschränkt steuerpflichtigen Einkünfte.
Gemeinnützige Vereine können somit sowohl beschränkt als auch unbeschränkt steuerpflichtige Einkünfte haben. Es besteht für gemeinnützige Vereine die Möglichkeit, bei der Ermittlung des Einkommens einen Freibetrag für begünstigte Zwecke von € 10.000 abzuziehen. Unter bestimmten Voraussetzungen können nicht verbrauchte Freibeträge sogar in die nächsten 10 Jahre vorgetragen werden.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hatte kürzlich zu beurteilen, ob bei einem gemeinnützigen Verein der Freibetrag für begünstigte Zwecke nur im Bereich der unbeschränkt steuerpflichtigen Einkünfte (aus entbehrlichen und begünstigungsschädlichen Betrieben) geltend gemacht werden kann oder auch im Bereich der beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte (aus der Vermögensverwaltung). Der VwGH entschied, dass der Freibetrag nur vom unbeschränkt steuerpflichtigen Einkommen in Abzug zu bringen ist. Keine Wirkung entfaltet er für die Einkünfte, die der beschränkten Steuerpflicht (zB Grundstücksveräußerung) unterliegen.
Bitte beachten Sie, dass im Falle eines gemeinnützigen Vereines der Abzug des Freibetrages von € 10.000 von Einkünften aus Privatdarlehen oder bei privaten Grundstücksveräußerungen nicht möglich ist.