News | 06.04.2020
Die Bundesregierung hat für Kleinunternehmer, die von der Corona-Krise wirtschaftlich signifikant
betroffen sind, den sog Härtefall-Fonds eingerichtet.
Beim Härtefall-Fonds wird auf den Unternehmer bzw. die Unternehmerin abgestellt. Eine Wirtschaftskammermitgliedschaft ist nicht Voraussetzung. Die Förderung selbst besteht aus einem nicht rückzahlbaren Zuschuss, wobei die Auszahlung in 2 Phasen erfolgen soll.
Antragsberechtigt sind folgende Gruppen:
Ein Härtefall liegt lt Förderrichtlinie dann vor, wenn
Ein Nachweis bei Einreichung ist nicht notwendig, es muss jedoch eidesstattlich erklärt werden, dass eine wirtschaftlich signifikante Bedrohung vorliegt. Falschangaben können strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Stichprobenartige Überprüfungen werden vorgenommen.
Weitere Voraussetzungen, die in der Auszahlungsphase 1 zum Zeitpunkt der Antragstellung kumulativ erfüllt sein müssen, sind:
Der Härtefall-Fonds bringt in der Phase 1 einen nicht rückzahlbaren Zuschuss:
Der Antrag ist einzubringen über den WKO-Benutzeraccount bzw die WKO-Homepage, man braucht die persönliche Steuernummer, die KUR/GLN* (Kennziffer des Unternehmensregisters bzw. im USP) und ein Personaldokument (Personalausweis, Reisepass oder Führerschein).
*Die KUR ist die Kennziffer des Unternehmensregisters. Sie finden diese im eigenen Account des Unternehmensserviceportals (USP). Nach dem Login im Unternehmensserviceportal klicken Sie im Block „Mein USP“ auf „Unternehmensdaten anzeigen“. Auch Ihre Global Location Number (GLN) finden Sie im Unternehmensserviceportal in Ihren Unternehmensdaten. Wirtschaftskammer-Mitglieder finden ihre GLN auch öffentlich unter: firmen.wko.at. Als Freier Dienstnehmer müssen Sie weder KUR noch GLN eintragen.
Wie von der Bundesregierung in den letzten Tagen angekündigt, ist geplant, den Kreis der Anspruchsberechtigten in der Auszahlungsphase 2, die am 16. April starten soll, auszuweiten. Insb die Einkommensober- und -untergrenzen werden als Eintrittskriterium entfallen, ebenso sollen die Ausschlussgründe Mehrfachversicherung und Nebenbeschäftigung gelockert werden. Die Phase 2 wird auch Jungunternehmern offen stehen.
In Phase 2 ist eine Auszahlung von bis zu 2.000 Euro monatlich für drei Monate möglich. Insgesamt werden somit bis zu 6.000 Euro zur Verfügung stehen. Auszahlungen aus Phase 1 werden lt aktuellem Wissensstand auf Phase 2 angerechnet, weshalb neben der zeitverzögerten Auszahlung keine weiteren Nachteile für jene entstehen, die in Phase 1 nicht berücksichtigt wurden.
Die genauen Förderrichtlinien werden von der Bundesregierung erst ausgearbeitet und sind noch abzuwarten.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Klärung der Anspruchsberechtigung und bei der Antragstellung!