News  |  06.04.2020

Härtefall-Fonds

Die Bundesregierung hat für Kleinunternehmer, die von der Corona-Krise wirtschaftlich signifikant
betroffen sind, den sog Härtefall-Fonds eingerichtet.

Beim Härtefall-Fonds wird auf den Unternehmer bzw. die Unternehmerin abgestellt. Eine Wirtschaftskammermitgliedschaft ist nicht Voraussetzung. Die Förderung selbst besteht aus einem nicht rückzahlbaren Zuschuss, wobei die Auszahlung in 2 Phasen erfolgen soll.

Antragsberechtigt sind folgende Gruppen:

  • Ein-Personen-Unternehmer
  • Kleinstunternehmer, die weniger als 10 Vollzeit-Äquivalente beschäftigen und max. 2 Mio. Euro Umsatz oder Bilanzsumme aufweisen.
  • Erwerbstätige Gesellschafter, die nach GSVG/FSVG pflichtversichert sind
  • Neue Selbständige wie z.B. Vortragende und Künstler, Journalisten, Psychotherapeuten
  • Freie Dienstnehmer wie Trainer oder Vortragende
  • Freie Berufe wie z.B. Ärzte

Ein Härtefall liegt lt Förderrichtlinie dann vor, wenn

  • der Unternehmer nicht mehr in der Lage ist, die laufenden Kosten zu decken, oder
  • man von einem behördlich angeordneten Betretungsverbot betroffen ist oder
  • man einen Umsatzeinbruch von mindestens 50% zum Vergleichsmonat des Vorjahres zu verzeichnen hat.

Ein Nachweis bei Einreichung ist nicht notwendig, es muss jedoch eidesstattlich erklärt werden, dass eine wirtschaftlich signifikante Bedrohung vorliegt. Falschangaben können strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Stichprobenartige Überprüfungen werden vorgenommen.

Weitere Voraussetzungen, die in der Auszahlungsphase 1 zum Zeitpunkt der Antragstellung kumulativ erfüllt sein müssen, sind:

  • Im letzten abgeschlossenen Wirtschaftsjahr darf das Einkommen vor Steuern und Sozialversicherungsabgaben maximal 80% der jährlichen sozialversicherungsrechtlichen Höchstbeitragsgrundlage betragen. Dafür wird ein Nettoeinkommenswert von 33.812 Euro jährlich als Obergrenze herangezogen. Der Nettoeinkommenswert ist aus dem letztgültigen Steuerbescheid (2017 oder jünger) zu nehmen. Förderungswerber, die über keinen Einkommensteuerbescheid verfügen, haben ihre Einkünfte auf Jahresbasis selbst zu schätzen.
  • die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb betragen zumindest EUR 5.527,92 p.a. (Geringfügigkeitsgrenze).
  • Neben den Einkünften aus der selbständigen oder gewerblichen Tätigkeit sind keine weiteren Einkünfte (z.B. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) über der Geringfügigkeitsgrenze von EUR 460,66 monatlich zulässig.

Der Härtefall-Fonds bringt in der Phase 1 einen nicht rückzahlbaren Zuschuss:

  • Bei einem Nettoeinkommen von weniger als 6.000 Euro p.a.: Zuschuss von 500 Euro
  • Bei einem Nettoeinkommen ab 6.000 Euro p.a.: Zuschuss von 1.000 Euro
  • Antragsteller, die über keinen Steuerbescheid verfügen, erhalten einen Zuschuss von 500 Euro.

Der Antrag ist einzubringen über den WKO-Benutzeraccount bzw die WKO-Homepage, man braucht die persönliche Steuernummer, die KUR/GLN* (Kennziffer des Unternehmensregisters bzw. im USP) und ein Personaldokument (Personalausweis, Reisepass oder Führerschein).

*Die KUR ist die Kennziffer des Unternehmensregisters. Sie finden diese im eigenen Account des Unternehmensserviceportals (USP). Nach dem Login im Unternehmensserviceportal klicken Sie im Block „Mein USP“ auf „Unternehmensdaten anzeigen“. Auch Ihre Global Location Number (GLN) finden Sie im Unternehmensserviceportal in Ihren Unternehmensdaten. Wirtschaftskammer-Mitglieder finden ihre GLN auch öffentlich unter: firmen.wko.at. Als Freier Dienstnehmer müssen Sie weder KUR noch GLN eintragen.

Wie von der Bundesregierung in den letzten Tagen angekündigt, ist geplant, den Kreis der Anspruchsberechtigten in der Auszahlungsphase 2, die am 16. April starten soll, auszuweiten. Insb die Einkommensober- und -untergrenzen werden als Eintrittskriterium entfallen, ebenso sollen die Ausschlussgründe Mehrfachversicherung und Nebenbeschäftigung gelockert werden. Die Phase 2 wird auch Jungunternehmern offen stehen.

In Phase 2 ist eine Auszahlung von bis zu 2.000 Euro monatlich für drei Monate möglich. Insgesamt werden somit bis zu 6.000 Euro zur Verfügung stehen. Auszahlungen aus Phase 1 werden lt aktuellem Wissensstand auf Phase 2 angerechnet, weshalb neben der zeitverzögerten Auszahlung keine weiteren Nachteile für jene entstehen, die in Phase 1 nicht berücksichtigt wurden.

Die genauen Förderrichtlinien werden von der Bundesregierung erst ausgearbeitet und sind noch abzuwarten.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Klärung der Anspruchsberechtigung und bei der Antragstellung!

communitas Steuerberatungs GmbH

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