News  |  18.01.2021

Lockdown-Umsatzersatz Dezember

Unternehmen, die ab dem 7.12.2020 direkt von Schließungen oder Betretungsverboten betroffen sind
und in einer in den Richtlinien zur 3. Verordnung Lockdown-Umsatzersatz angeführten Branche tätig
sind, haben Anspruch auf einen Umsatzersatz für den Zeitraum 7.12. bis 31.12.2020 (Lockdown-
Umsatzersatz Dezember). Dieser ist nur mehr bis 20. Jänner 2021 beantragbar.

Der Lockdown-Umsatzersatz für von der Verlängerung des Lockdowns ab 7.12.2020 betroffene Unternehmen kann seit 16.12.2020 über FinanzOnline beantragt werden. Für den Zeitraum der verlängerten Schließung im Dezember 2020 werden den betroffenen österreichischen Unternehmen 50 Prozent ihres Umsatzes ersetzt. Um diesen Umsatzersatz möglichst unkompliziert, unbürokratisch und rasch zu ermöglichen, wird er anhand der Steuerdaten, die der Finanzverwaltung vorliegen, automatisch berechnet. 

Anspruchsberechtigung

Folgende Voraussetzungen müssen für die Inanspruchnahme des Lockdown-Umsatzersatzes vorliegen:

  • Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich
  • Operative (gewerbliche oder selbständige) Tätigkeit
  • Direkte Betroffenheit von den Einschränkungen durch die 2. und/oder 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung bzw. durch die 2. COVID-19 Notmaßnahmenverordnung und die Tätigkeit in einer der hier genannten Branchen.
  • Die Branchenabgrenzung ist anhand der ÖNACE-2008-Klassifikation vorzunehmen.
  • Auch Unternehmen, die in unterschiedlichen Branchen tätig sind und nur teilweise von den oben genannten Verordnungen betroffen sind, sind anspruchsberechtigt.

Antragstellung

Beantragt werden kann der Dezember-Umsatzersatz seit 16.12.2020 bis 20.1.2021. Für den Lockdown-Umsatzersatz ab 7.12.2020 ist jedenfalls ein neuer Antrag zu stellen. 

Die Antragstellung erfolgt über FinanzOnline.

Höhe des Umsatzersatzes

Der Betrachtungszeitraum für den Umsatzersatz ist der Zeitraum 7.12.2020 bis 31.12.2020. Relevant sind die Tage, in denen das Unternehmen in seiner Tätigkeit durch die 2. und 3. COVID-19 Schutzmaßnahmenverordnung bzw. die 2. COVID-19 Notmaßnahmenverordnung betroffen war.

Die Umsatzrate beträgt – mit Ausnahme des Einzelhandels – 50% des verlorenen Umsatzes. Für den Einzelhandel wurden eigene Prozentsätze, abhängig von der Warengruppe, festgelegt.

Der verlorene Umsatz errechnet sich auf Basis des Vorjahresumsatzes, wobei in erster Linie der Umsatz gemäß Umsatzsteuervoranmeldung Dezember 2019 bzw. der Umsatzsteuervoranmeldung des 4. Quartals 2019 herangezogen wird.

Der Umsatzersatz für den Zeitraum ab dem 7.12.2020 beträgt mindestens € 2.300 und ist mit € 800.000 gedeckelt, wobei bestimmte COVID-Förderungen (z.B. 100%-Haftungen) sowie der Lockdown-Umsatzersatz vom November 2020 angerechnet werden.

Wir unterstützen Sie gerne bei der Antragstellung und allen betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Fragen, die Sie aktuell zu entscheiden haben.

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