News  |  18.01.2021

Lockdown-Umsatzersatz für indirekt betroffene Branchen

Die Bundesregierung hat Ende Dezember ein neues Förderinstrument für Unternehmen angekündigt,
die nicht selbst von einem Betretungsverbot betroffen sind, aber solche Betriebe beliefern. Als Beispiel
werden Zulieferbetriebe von Hotels genannt, die durch deren Schließung massive Umsatzeinbußen
hinnehmen mussten.

Die Förderrichtlinie ist noch nicht veröffentlicht und beschlossen, die nachfolgenden Eckdaten sind jedoch bereits bekannt:

Den neuen Lockdown-Umsatzersatz kann grundsätzlich jedes Unternehmen beantragen, das folgende Voraussetzungen nachweisen kann:

  • Mindestens 50 % Umsatz mit Unternehmen, die in direkt vom Lockdown betroffenen Branchen tätig sind
  • Im Betrachtungszeitraum mindestens 40 % Umsatzeinbruch zum Vergleichswert (November/Dezember 2019)

Ab einer Fördersumme von 5.000 Euro (bei Anspruchsberechtigung für November und Dezember) müssen die Angaben von einem Steuerberater oder Bilanzbuchhalter bestätigt werden. Diese Grenze verringert sich bei einem kürzeren Anspruchszeitraum.

Es sollen grundsätzlich die gleichen Kriterien wie beim Umsatzersatz gelten, das gilt auch für die Entschädigungssätze der einzelnen Branchen. Demnach erhält ein indirekt betroffenes Unternehmen aus dem Handel den gleichen Prozentsatz an Umsatz ersetzt, der auch für direkt betroffene Handelsunternehmen im selben Zeitraum gegolten hat. Dh je nach Branche und Zeitraum werden zwischen 12,% und 80% des betreffenden Umsatzes ersetzt. Berechnungsgrundlage sind jene Umsätze aus dem November und Dezember 2019, die mit direkt betroffenen Unternehmen gemacht wurden.

Aufgrund der europäischen Beihilfenregeln beträgt die maximale Auszahlungssumme 800.000 Euro, die Mindestauszahlungssumme beträgt 1.500 Euro, in Einzelfällen 2.300 Euro.

Um diese Hilfen treffsicher zu gestalten, verlangt das BMF, dass zunächst die Abrechnung für den Umsatzersatz für den Dezember abgeschlossen ist. Als Grund führt es an, dass sich die Betroffenheit der Unternehmen (direkt oder indirekt) in den einzelnen Lockdown-Phasen ändern kann: beispielsweise bei einer Visagistin, die sowohl Privatkunden betreut als auch für ein Theater arbeitet oder ein Blumenhändler, der Hotels, Gasthäuser und Veranstaltungen beliefert. Diese sind mit manchen Teilen ihres Umsatzes zu unterschiedlichen Zeiten direkt Betroffene und zu anderen indirekt Betroffene. Daher wird die Beantragung für die Hilfen für die indirekt betroffenen Unternehmen ab Ende Jänner 2021 über FinanzOnline möglich sein.

Wir unterstützen Sie gerne bei der Berechnung, Bestätigung und Beantragung!

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