News  |  24.11.2020

Lockdown-Umsatzersatz

Die in diesem Artikel vorgestellte Version des Lockdown-Umsatzersatzes gilt für alle Unternehmen,
die bereits ab 3. November entsprechend der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung von der
angeordneten Betriebsschließung betroffen sind. Die Regelungen für ab dem 17. November von
der Schließung betroffene Betriebe liegen aktuell noch nicht im Detail vor. Wir werden dazu aber
ehestmöglich informieren.

Wer kann den Lockdown-Umsatzersatz beantragen?

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Förderung ist die unmittelbare Betroffenheit durch die im Rahmen der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung angeordnete Schließung (zB Gastgewerbe, Hotellerie, Seilbahnen, bestimmte Bildungseinrichtungen, Kultur- und Freizeiteinrichtungen) bzw. Veranstaltungsverbote. Die Branchenabgrenzung ist im Sinn der ÖNACE-2008-Klassifkation vorzunehmen (siehe dazu bitte die entsprechende Liste mit den „direkt betoffenen Branchen“ unter www.umsatzersatz.at) Der Lockdown-Umsatzersatz kann unabhängig von der Gesellschaftsform beantragt werden. Darüber hinaus sind unter anderem folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich;
  • Ausübung einer operativen Tätigkeit in Österreich, die zu Einkünften aus selbstständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb führt*;
  • kein Insolvenzverfahren** und keine vorsätzlichen Finanzstrafen in den letzten 5 Jahren (außer diese übersteigt nicht EUR 10.000);
  • eine Arbeitsplatzgarantie für die Mitarbeiter von 3. bis 30. November 2020.

Gewisse Branchen (zB Banken, Versicherungen) sind von einer Antragstellung ausgeschlossen. Der Umsatzersatz für Land- und Forstwirte sowie Privatzimmervermieter wird vom Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus abgewickelt.

*Aktuelle Klarstellung in den FAQs: Auch unentbehrliche Hilfsbetriebe iSd § 45 Abs 2 BAO von begünstigten Rechtsträgern iSd BAO können den Lockdown-Umsatzersatz beantragen.

**Unternehmen, für die ein Sanierungsverfahren gem der §§ 166 Insolvenzordnung eröffnet wurde, sind jedoch anspruchsberechtigt.

Wer ist vom Lockdown-Umsatzersatz ausgenommen?

  • gemeinnützige Rechtsträger, die nicht im Sinne des UStG tätig sind;
  • Unternehmen, die im Zeitraum 3.11. bis 30.11.2020 Mitarbeiter kündigen.

Wie viel Umsatz wird den Unternehmen ersetzt?

Für den Zeitraum der angeordneten Schließung im November 2020 werden den betroffenen österreichischen Unternehmen 80 Prozent ihres Umsatzes ersetzt. Als Vergleichszeitraum dient im Normalfall der Umsatz der Umsatzsteuervoranmeldung November 2019 (bzw alternativ bei quartalsweisen Umsatzsteuervoranmeldungen der Umsatz des 4. Quartals 2019 dividiert durch drei).

Der maximale Auszahlungsbetrag pro Unternehmen ist grundsätzlich mit EUR 800.000 gedeckelt. Bestimmte Corona-Hilfen sind gegenzurechnen. Der Umsatzersatz beträgt mindestens EUR 2.300. Wurden im November 2019 keine Umsätze erzielt, steht dem Unternehmen der Minimalbetrag zu.

Für Unternehmen, die sich zum 31.12.2019 in Schwierigkeiten befunden haben (außer KMU), gelten besondere beihilfenrechtliche Bestimmungen. Der allgemeine Höchstbetrag beträgt in diesen Fällen EUR 200.000.

Wie wird der Umsatzersatz berechnet und wo kann er beantragt werden?

Der Umsatzersatz wird anhand der Steuerdaten, die der Finanzverwaltung vorliegen, automatisch berechnet und kann über FinanzOnline beantragt werden. Grundlage sind in erster Linie die Umsätze lt. Umsatzsteuervoranmeldung 11/2019 und bei Quartals-UVAs ein Drittel des Umsatzes des 4. Quartals.

Mischbetriebe erhalten den Anteil ihres Umsatzes, der von behördlichen Schließungen betroffen ist, ersetzt (zB Restaurant eines Supermarktes). Für diesen Anteil erhalten sie 80 Prozent Umsatzersatz.

Bei Neugründungen werden die in den Umsatzsteuervoranmeldungen des Jahres 2020 erklärten Umsätze durch die Anzahl der Monate seit der Gründung dividiert. Das Unternehmen muss vor dem 1. November 2020 gegründet worden sein.

Die Antragstellung kann durch den Unternehmer selbst oder dessen Steuerberater erfolgen. Eine Beantragung ist bis spätestens 15. Dezember 2020 möglich.

Was muss beim Umsatzersatz gegengerechnet werden?

Folgende Förderungen sind gegenzurechnen:

  • Covid-19-Kredithaftungen im Ausmaß von 100 Prozent, die noch nicht zurückbezahlt wurden.
  • Covid-19-Zuwendungen von Bundesländern, Gemeinden oder regionalen Wirtschafts- und Tourismusfonds.
  • bestimmte Covid-19-Zuschüsse aus dem Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds.

Diese sind zusammenzuzählen und reduzieren die Obergrenze von EUR 800.000.

Nicht gegengerechnet werden müssen die Kurzarbeitsbeihilfe, der Fixkostenzuschuss (Phase 1) oder erlaubte Umsätze während der verpflichtenden Schließung (zB Abhol- und Lieferservice in der Gastronomie, Geschäftsreisende in der Hotellerie). Ebenso wenig sind 90%- und 80%-Haftungen der AWS oder der ÖHT anzugeben sowie Zuschüsse aus dem Härtefallfonds.

Wie erfolgt die Auszahlung?

Der Umsatzersatz wird laut Bundesregierung innerhalb von 14 Tagen nach Antragstellung überwiesen. Nachträglich kann eine strichprobenmäßige Überprüfung des Lockdown-Umsatzersatzes erfolgen.

Nähere Details finden Sie in der relevanten Richtlinie sowie unter den FAQ des BMF, welche laufend aktualisiert und erweitert werden.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Antragstellung.

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