News  |  04.06.2020

NPO-Unterstützungsfonds im Nationalrat beschlossen

Am 29. Mai 2020 ist im Nationalrat endlich das Bundesgesetz über die Errichtung eines Non-Profit-
Organisationen (NPO) Unterstützungsfonds beschlossen worden, um betroffenen gemeinnützigen
Vereinen, Feuerwehren und kirchlichen Organisationen bei der Bewältigung der Corona-Krise mit
finanziellen Mitteln unter die Arme zu greifen. Konkrete Umsetzungsrichtlinien sind noch ausständig.

Mit diesem Bundesgesetz wird die Errichtung eines mit insgesamt EUR 700 Mio dotierten NPO-Unterstützungsfonds geregelt, der vom Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport verwaltet wird.

Aus diesem Fonds können Förderungen an eine Organisation mit eigener Rechtspersönlichkeit oder an einen Rechtsträger, an dem diese Organisation beteiligt ist und der zur Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben der beteiligten Organisation tätig ist, gewährt werden.

Der Förderwerber muss dafür folgende Voraussetzungen erfüllen: 

  • Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke gem Bestimmungen der Bundesabgabenordnung oder
  • Wahrnehmung von per Landesgesetzen festgelegten Aufgaben der Feuerwehr oder
  • beim Förderwerber handelt es sich um eine gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft oder um eine nach Kirchenrecht errichtete Einrichtung, der nach staatlichem Recht Rechtspersönlichkeit zukommt.

Ausgenommen sind insbesondere politische Parteien und Gesellschaften, an denen Bund, Länder oder Gemeinden zu mehr als 50% beteiligt sind.

Anträge auf diese Förderung sind bis spätestens 31. Dezember 2020 entsprechend der Richtlinie nach diesem Bundesgesetz zu stellen. Die Abwicklung soll die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft (AWS) übernehmen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Förderung.

Die genaue Umsetzungsrichtlinie, die insbesondere die genaue Berechnung der Höhe der Förderung umfassen soll, muss allerdings erst erarbeitet werden.

Die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben im Förderantrag sind jedenfalls durch das vertretungsbefugte Organ des Förderwerbers zu bestätigen. Die korrekten Angaben sind lt vorliegendem Bundesgesetz (mit geringen, noch zu definierenden Ausnahmen) zudem durch Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater zu bescheinigen.

Zuständig für die Prüfung von Förderungen aus dem NPO-Unterstützungsfonds ist das für die Erhebung der Umsatzsteuer des Förderungsempfängers zuständige Finanzamt (bzw das Finanzamt, das zuständig wäre, wenn der Förderungsempfänger Unternehmer wäre). Das zuständige Finanzamt kann anlässlich der Durchführung bspw von Außenprüfungen oder aber auch ohne Anlass einer Prüfung auf Weisung des Finanzministeriums die Richtigkeit der Förderdaten kontrollieren.

Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Rechtsgeschäfte, Schriften und dgl sind v.a. von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben und Gerichtsgebühren befreit.

Wir halten Sie über die konkreten Umsetzungsrichtlinien hinsichtlich des NPO-Unterstützungsfonds am Laufenden und unterstützen Sie sehr gerne bei der Beantragung dieser Krisenbewältigungsmittel.

communitas Steuerberatungs GmbH

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