News | 09.12.2021
Die jährlich gültigen pauschalen Vergütungssätze für Ordensmitglieder hat das BMF kürzlich in den
Körperschaftssteuerrichtlinien exakt definiert. Einerseits fließen diese Vergütungssätze in die
Steuerberechnung von steuerlichen Betrieben gewerblicher Art ein, andererseits können die
Vergütungssätze für eine steuerfreie Kapitalveranlagung (ohne KESt) herangezogen werden.
Hintergrund dieser pauschalen Vergütungssätze (sog „Ordenspauschale“) ist, dass Ordensmitglieder neben ihrer hoheitlichen Tätigkeit auch in den steuerlichen Betrieben gewerblicher Art des Ordens bzw der Kongregation tätig sind. Für ihre Tätigkeiten erhalten sie aber grundsätzlich keine Entlohnung, sondern den Ordensangehörigen wird lediglich ein Alimentationsanspruch eingeräumt. Demnach ist der Orden verpflichtet, den laufenden Lebensunterhalt der Ordensangehörigen zu finanzieren. Außerdem ist der Orden verpflichtet, insbesondere die Alters- samt Krankenversorgung zu übernehmen und damit regelmäßig im Alter auch notwendige Pflegeaufwendungen zu tragen. Dafür kann der Orden steuerfrei Kapital veranlagen (ohne KESt-Abzug), wenn die Voraussetzungen der steuerlichen „Versorgungs- und Unterstützungseinrichtung“ eingehalten werden.
Aus steuerlicher Sicht ergeben sich somit zwei Anwendungsfälle, in denen mithilfe des Ordenspauschales Steuerbelastungen reduziert werden können.
Tätigkeit von Ordensmitgliedern in Betrieben gewerblicher Art (BgA)
Die Tätigkeit der Ordensangehörigen in steuerlichen Betrieben gewerblicher Art schlägt sich nicht durch einen direkten Lohnaufwand im steuerlichen Betriebsergebnis nieder. Daher sind laut Rechtsprechung die tatsächlichen Lebensunterhaltsaufwendungen als abzugsfähige Betriebsausgaben abzusetzen. Können die tatsächlichen Unterhaltsaufwendungen für die jeweiligen Ordensmitglieder im Einzelfall nicht ermittelt werden, erlaubt die Finanzverwaltung stattdessen den Abzug der monatlichen pauschalen Vergütungssätze. Die pauschalen Vergütungssätze basieren auf einer im Jahr 2016 durchgeführten Kostenerhebung und führen indexiert zu folgenden aktuellen Werten:
Jahr | Vergütungssatz im BgA pro Kalendermonat |
2019 | EUR 2.356 |
2020 | EUR 2.415 |
2021 | EUR 2.456 |
Steuerfreie Kapitalveranlagung und Immobilienveräußerung für Zwecke der Alters- und Krankheitsvorsorge
Grundsätzlich unterliegen Orden mit ihren Einkünften aus privaten Grundstücksveräußerungen der Immobilienertragsteuer (ImmoESt) und mit ihren Einkünften aus Kapitalvermögen der Kapitalertragsteuer (KESt) bzw der Körperschaftsteuer. Diese Steuerpflicht entfällt jedoch, wenn diese Erträge im Rahmen einer sogenannten steuerfreien „Versorgungs- und Unterstützungseinrichtung“ (VuUE) des Ordens anfallen. Dies gilt auch für Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen von sonstigen Körperschaften öffentlichen Rechts.
Durch die Versorgungs- und Unterstützungseinrichtung kann steuerfrei Kapital veranlagt werden, um für Leistungen aus dem Titel der Altersversorgung sowie dem Titel der Unterstützung bei Krankheit, Unfall oder persönlicher Hilfs- und Fürsorgebedürftigkeit der Leistungsempfänger (= Ordensangehörige) vorzusorgen. Naturgemäß darf die Versorgungs- und Unterstützungseinrichtung nur im notwendigen Ausmaß mit steuerfrei zu veranlagendem Kapital ausgestattet werden. Zur Berechnung der maximalen Kapitalzuweisung (bzw des maximalen Deckungsstocks) an die Versorgungs- und Unterstützungseinrichtung, erlaubt die Finanzverwaltung ebenfalls (erhöhte) pauschale monatliche Vergütungssätze. Konkret können die durchschnittlichen Lebenshaltungsaufwendungen der Ordensangehörigen ab Erreichung des gesetzlichen Pensionsalters sowie die durchschnittlichen Pflegeaufwendungen nach Abzug erhaltener Pflegegelder mit folgenden monatlichen Vergütungssätzen geschätzt werden (lt Erhebung 2016 zzgl Indexierung):
Jahr | Vergütungssatz für VuUE pro Kalendermonat |
2019 | EUR 2.614 |
2020 | EUR 2.679 |
2021 | EUR 2.725 |