News  |  01.10.2019

Pensionssplitting

In den Medien hört man derzeit häufig den Ausdruck „Pensionssplitting“. Pensionssplitting bedeutet, dass ein Elternteil erworbene Pensionsteilgutschriften dem anderen Elternteil überträgt. So erhält jener Elternteil, der – kindererziehungsbedingt – ein geringeres Erwerbseinkommen erzielt, einen Teil der Pensionsteilgutschriften des höher verdienenden Elternteils. Auf freiwilliger Basis ist Pensionssplitting bereits aktuell, nämlich seit Einführung des neuen Pensionskontos im Jahr 2005, möglich.

Voraussetzungen und Abwicklung des Pensionssplittings

Die Eckpunkte lauten wie folgt:

  • Der erwerbstätige Elternteil kann bis zu 50% seiner Pensionsteilgutschriften übertragen.
  • Die Übertragung ist jahresweise für die ersten 7 Jahre nach der Geburt des Kindes möglich und zwar vom Kalenderjahr der Geburt des Kindes bis zum Kalenderjahr, in welchem das Kind das 7. Lebensjahr vollendet.
  • Der Elternteil, der die Teilgutschrift auf dem Pensionskonto erhält, muss in diesen Kalenderjahren wegen Kindererziehung versichert gewesen sein oder muss sich überwiegend der Kindererziehung gewidmet haben. [Anmerkung: Für die ersten 4 Lebensjahre des Kindes wird dem Pensionskonto des erziehenden Elternteils eine monatliche fixe Beitragsgrundlage iHv aktuell EUR 1.864,78 (12 Mal) gutgeschrieben.]
  • Anträge sind schriftlich bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des Kindes bei der Pensionsversicherungsanstalt einzubringen.
  • Die Eltern müssen nicht verheiratet sein.
  • Nach erfolgter Übertragung kann die Vereinbarung der Eltern über das Pensionssplitting nicht mehr rückgängig gemacht oder geändert werden.
  • Der Elternteil, der eine Teilgutschrift abgibt, erhält dadurch eine geringere Pension, demgegenüber erhöht sich die Pension jenes Elternteils, der die Teilgutschrift erhält.
  • Es ist somit für den vollzeiterwerbstätigen Elternteil möglich, seine Pensionsteilgutschrift mit dem nicht oder teilzeiterwerbstätigen Elternteil partnerschaftlich zu teilen.
  • Der nicht oder teilzeiterwerbstätige Elternteil erhält somit einen eigenen Pensionsanspruch, der unabhängig vom weiteren Verlauf der Partnerschaft ist, also auch im Falle einer Trennung erhalten bleibt.
  • Unabhängig davon besteht der Anspruch auf Witwen- oder Witwerpension bei Ableben des Ehepartners oder des eingetragenen Partners [Anmerkung: bei Lebensgemeinschaft besteht kein Anspruch auf Witwen-/Witwerpension!].

Beispiel

  • Vollzeiterwerbstätiger Elternteil erzielt eine Jahresbeitragsgrundlage 2019 von EUR 72.800,00 -> Kontoprozentsatz 1,78% -> Teilgutschrift für das Jahr 2019 EUR 1.295,84, Übertragung von 35%, das sind EUR 453,54, an den nichterwerbstätigen Elternteil des 2 jährigen Kindes -> verbleibende Teilgutschrift EUR 842,30 / 14 = monatlicher Pensionswert iHv EUR 60,16 monatlich, 14 Mal.
  • Dem nichterwerbstätigen Elternteil wird für Kindererziehungszeiten eine fixe Beitragsgrundlage 2019 von 12 Mal EUR 1.864,78 = 22.377,36 gutgeschrieben -> Kontoprozentsatz 1,78% -> Teilgutschrift für das Jahr 2019 EUR 398,32 zuzüglich Übertragung von 35%, das sind EUR 453,54, vom vollzeiterwerbstätigen Elternteil des 2 jährigen Kindes -> gesamte Teilgutschrift EUR 851,86 / 14 = monatlicher Pensionswert iHv 60,85 monatlich, 14 Mal.
  • Anmerkung: Der Pensionswert ist die monatliche Bruttopension exkl jährlicher Aufwertungen, wenn keine weiteren Versicherungszeiten mehr erworben werden, die Mindestversicherungszeit erfüllt ist und die Pension zum Regelpensionsalter angetreten wird.

Gerne stehen wir bei Fragen zur konkreten Abwicklung zur Verfügung.

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