News  |  10.12.2019

Punsch- und Glühweinstände von gemeinnützigen Vereinen

Für gemeinnützige Vereine bestehen zahlreiche steuerliche Begünstigungen. Betreiben gemeinnützige
Vereine einen Punsch- und Glühweinstand, sind in diesem Zusammenhang bestimmte
Besonderheiten zu beachten.

Der Betrieb von Punsch- oder Glühweinständen durch einen gemeinnützigen Verein stellt nach der Verwaltungspraxis einen entbehrlichen Hilfsbetrieb dar, sofern der Spendensammelzweck eindeutig erkennbar ist. Der Verein ist dann nur hinsichtlich dieses Betriebes (Punsch- und Glühweinstand) steuerpflichtig, ohne dass die Gemeinnützigkeit des Vereines selbst davon gefährdet ist.

Sollten für die Gewinnermittlung keine ausreichenden Unterlagen vorhanden sein, kann der Gewinn aus dem Betrieb der Punsch- oder Glühweinstände mit 10% der erzielten Betriebseinnahmen (Verkaufserlöse) angesetzt werden. Wenn Verkaufserlöse erzielt werden, die über den gemeinen Wert der angebotenen Speisen oder Getränke erheblich hinausgehen (mehr als 100%), ist dieser Teil ertragsteuerlich als Spende anzusehen und nicht bei der Gewinnermittlung zu berücksichtigen.

Speisen und Spendenboxen

Werden von den Mitgliedern an den Verein unentgeltlich Speisen (etwa Weihnachtsbäckerei) oder Getränke zur Verfügung gestellt, stellen diese keine steuerpflichtigen Einnahmen, sondern Spenden dar, die in den Betrieb eingelegt werden und steuerlich unbeachtlich sind.

Besteht neben dem Erwerb von Speisen oder Getränken zusätzlich die Möglichkeit, über separat aufgestellte Spendenboxen unentgeltliche Zuwendungen zu tätigen, stellen diese echte Spenden und somit keine Betriebseinnahmen dar.

Bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte aus dem Betrieb von Punsch- oder Glühweinständen steht dem Verein ein Freibetrag von € 10.000 zu, der in der Veranlagung zu berücksichtigen ist. Nicht verbrauchte Freibeträge können auch für eine Dauer von höchstens 10 Jahren vorgetragen werden. Nach Abzug des Freibetrages verbleibende Einkünfte unterliegen der Körperschaftsteuer von 25%. Ausgehend von der oben angeführten pauschalen Gewinnermittlungsart unterliegt somit ein gemeinnütziger Verein – sofern er keine anderen körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte erzielt – frühestens ab einem Umsatz von über € 100.000 der Körperschaftsteuer.

Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob sich im Zusammenspiel mit weiteren entbehrlichen Hilfsbetrieben oder sogenannten begünstigungsschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben insgesamt für den Verein eine Körperschaftsteuerpflicht ergeben kann. Bei steuerlichen Fragen zu Ihrem Verein unterstützen wir Sie gerne.

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