News | 19.11.2021
Mit dem Fachgutachten über die Rechnungslegung von Vereinen vom 19.4.2021 (KFS/RL 19) hat
der Fachsenat für Unternehmensrecht und Revision der Kammer der Steuerberater und
Wirtschaftsprüfer eine klare Leitlinie für die Umsetzung der Rechnungslegungsvorschriften der §§ 21
und 22 VereinsG geschaffen. In der Folge dürfen wir die wesentlichen Eckpunkte darlegen.
Rechnungslegung und Größenklassen
Ausschlaggebend für die anzuwendenden Rechnungslegungsvorschriften ist die Einstufung in eine der in den §§ 21 und 22 VereinsG gesetzlich definierten Größenklassen. Die Einordnung erfolgt auf Basis der „gewöhnlichen Einnahmen und Ausgaben“ sowie der Publikumsspenden.
Die Bestimmungen der jeweiligen Größenklasse sind ab dem folgenden Rechnungsjahr anzuwenden, wenn zumindest einer der Schwellenwerte in zwei aufeinanderfolgenden Rechnungsjahren über- bzw. unterschritten wurde.
Die nachfolgende Tabelle zeigt die gesetzlich definierten Größenklassen sowie die dafür geltenden Einstufungskriterien:
klein | mittelgroß | groß | |
Regelung in | § 21 VerG | § 22 Abs 1 VerG | § 22 Abs 2 VerG |
Gewöhnliche Einnahmen/Ausgaben | bis 1 Mio | 1 bis 3 Mio | über 3 Mio |
Publikumsspenden | bis 1 Mio | bis 1 Mio | über 1 Mio |
Rechnungslegung/ Gewinnermittlung | Einnahmen- Ausgaben-Rechnung; Vermögensübersicht | Bilanz, Gewinn- u. Verlustrechnung (§§ 190-216 UGB) | Bilanz, Gewinn- u. Verlustrechnung, Anhang (§ 22 Abs 2 VerG, §§ 190-242 UGB) |
Rechnungsjahr | abweichend möglich | abweichend möglich | abweichend möglich |
Kontrolle | 2 Rechnungsprüfer | 2 Rechnungsprüfer | Abschlussprüfer |
Unter den Gewöhnlichen Einnahmen und Ausgaben sind jene Einnahmen bzw. Ausgaben zu verstehen, die über einen längeren Zeitraum regelmäßig anfallen. Insbesondere zählen dazu Mitgliedsbeiträge, öffentliche Subventionen, Spenden und sonstige Zuwendungen sowie Einkünfte aus wirtschaftlicher Tätigkeit. Beispiele für außergewöhnliche Einnahmen sind einmalige Erbschaften oder Veräußerungserlöse.
Spenden sind freiwillige Geld- oder Sachzuwendungen und können zweckgebunden oder auch ohne konkrete Auflagen überlassen werden. Darunter sind auch Sponsorzahlungen mit geringer Werbewirkung und Erbschaften zu verstehen. Es ist dabei zwischen Publikumsspenden (Erlagscheinaktionen, Straßensammlungen etc.) und anderen Spenden zu unterscheiden.
Kleine Vereine
Gemäß § 21 Abs 1 VerG muss innerhalb von 5 Monaten nach Ende des Rechnungsjahres eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung samt Vermögensübersicht aufgestellt werden. Das Leitungsorgan kann aber auch freiwillig strengere Rechnungslegungsgrundsätze anwenden. Es ist wichtig, dass die dem Abschluss zugrundeliegenden Rechnungslegungsgrundsätze dokumentiert werden.
Das Anlagevermögen ist jedenfalls mengenmäßig anzuführen; eine Bewertung ist nicht zwingend erforderlich. Werden Anlagen nicht bewertet, sind die Ausgaben und Einnahmen aus Anlagenkäufen und -verkäufen gesondert in der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung darzustellen. Es ist zulässig, dass ein Verein anstelle der Anschaffungskosten die Abschreibungen des Anlagevermögens in der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ansetzt, wenn die Rechnung als adaptierte Einnahmen-Ausgaben-Rechnung bezeichnet wird und in der Vermögensübersicht die Entwicklung des Anlagevermögens dargestellt wird (Anlagenspiegel).
Mittelgroße Vereine
Nach § 22 Abs 1 VerG besteht für mittelgroße Vereine die Verpflichtung einen Jahresabschluss bestehend aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung unter Anwendung der Vorschriften des UGB aufzustellen.
Die angewendeten Grundsätze der Wertermittlung sind in den Erläuterungen darzulegen. Ein Anhang oder Lagebericht muss nicht erstellt werden.
Zweckgewidmete Spenden sind in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert auszuweisen. Soweit diese zum Abschlussstichtag noch nicht verwendet wurden, sind sie einem Passivposten in der Bilanz zuzuführen (entweder einem gesonderten Passivposten vor den Verbindlichkeiten als „Verpflichtungen aus noch nicht widmungsgemäß verwendeten Zuwendungen“ oder unter den Passiven Rechnungsabgrenzungsposten als „Noch nicht widmungsgemäß verwendete Zuwendungen“). Werden die Auflagen in einem darauffolgenden Jahr erfüllt, so ist der passivierte Betrag dann als „Ertrag aufgrund der Erfüllung von Widmungsauflagen aus Vorjahren“ unter „Spenden und sonstige Zuwendungen“ aufzulösen. Die Zuweisung zum Passivposten „Verpflichtungen aus noch nicht widmungsgemäß verwendeten Zuwendungen“ ist mit der Verwendung von Beträgen aus der Auflösung dieses Postens zu saldieren.
Große Vereine
Große Vereine sind nach § 22 Abs 2 VerinsG verpflichtet einen Jahresabschluss bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang samt vereinsspezifischen Erläuterungen und Anlagenspiegel aufzustellen.
Für die größenabhängigen Erleichterungen nach UGB sind die Größenklassen des § 221 UGB heranzuziehen. Als Umsatzerlöse gelten in diesem Zusammenhang die Umsatzerlöse iSd § 189a Z 5 UGB. Diese sind nicht den „gewöhnlichen Einnahmen“ gleichzusetzen, da Einnahmen aus Spenden und Mitgliedsbeiträgen keine Umsätze iSd § 189a Z 5 UGB sind.
Im Anhang sind die wichtigsten Einnahmequellen (Mitgliedsbeiträüge, Spenden, Subventionen etc.) und die ihnen jeweils zugeordneten Aufwendungen auszuweisen.
Die Bilanzierung von zweckgewidmeten Spenden und sonstigen Zuwendungen ist analog zu mittelgroßen Vereinen durchzuführen.
Darstellung des Eigenkapitals
Das neue Fachgutachten sieht auch eine Empfehlung für die Gliederung des Eigenkapitals vor, wonach dieses in Vereinskapital und Rücklagen aufzuteilen ist.
Anwendungszeitpunkt
Das Fachgutachten ist auf Rechnungsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 30. Juni 2021 enden, wobei eine frühere Anwendung ausdrücklich empfohlen wird.
Für weiterführende Fragen zur Rechnungslegung von Vereinen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.