News  |  08.07.2020

Richtlinienverordnung für den NPO-Unterstützungsfonds ist veröffentlicht

Seit 3. Juli ist die Richtlinienverordnung zu dem Ende Mai beschlossenen Unterstützungsfonds für Non-Profit- und kirchliche Organisationen im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Anträge auf Unterstützung können ab 8. Juli 2020 online auf www.npo-fonds.at gestellt werden.

Im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Covid-Erregers und den dadurch verursachten Auswirkungen ist die Errichtung eines Unterstützungsfonds für Non-Profit- und kirchliche Organisationen dringend notwendig geworden, damit diese ihre unerlässlichen Aufgaben weiter erbringen können. Der NPO-Unterstützungsfonds ist mit EUR 700 Mio dotiert, beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport angesiedelt und wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss durch die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH (AWS) abgewickelt.

Folgende Organisationen gelten als förderbar:

• Non-Profit-Organisationen (NPO),
• freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände unabhängig von ihrer rechtlichen Stellung,
• gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften, denen auf Grund religionsrechtlicher Bestimmungen nach staatlichem Recht Rechtspersönlichkeit zukommt, und
• Rechtsträger, an denen die oben genannten, förderbaren Organisationen beteiligt sind (sogn Beteiligungsorganisationen)

Für die Förderung von Beteiligungsorganisationen braucht es eine Notifizierung als Beihilfe und die Zustimmung der Europäischen Kommission. Diese steht aber noch aus. Förderanträge hierfür können jedoch grundsätzlich bereits gestellt werden. Ausgenommen von der Förderung sind insbesondere politische Parteien und Gesellschaften, an denen Bund, Länder oder Gemeinden zu mehr als 50% beteiligt sind.

Um als „NPO“ im Sinne dieser Richtlinienverordnung zu gelten, sind die Voraussetzungen an die Gemeinnützigkeit der Bundesabgabenordnung (§§ 34 bis 47 BAO) zu erfüllen. Die Richtlinienverordnung sieht hier eine Erleichterung an die formalen Bestimmungen vor: wenn erkennbar gemeinnützige Zwecke verfolgt werden, wird eine Organisation auch dann als NPO im Zusammenhang mit dem Unterstützungsfonds anerkannt, wenn leichte Satzungsmängel vorliegen, diese aber innerhalb von sechs Monaten nach Aufforderung korrigiert werden. Dies gilt jedoch nicht für schwerwiegende Satzungsmängel (bspw wenn der in der Satzung angeführte Vereinszweck nicht gemeinnützig, kirchlich oder mildtätig ist).

Zum Zeitpunkt der Antragstellung müssen nachfolgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:

– Die Tätigkeiten des Förderwerbers werden in Österreich gesetzt (außer bei gemeinnützigen Rechtsträgern zur Entwicklungszusammenarbeit). Der Sitz des Förderwerbers liegt in Österreich.
– Die förderbare Organisation besteht nachweisbar zumindest seit 10. März 2020.
– Der Antragsteller ist durch einen durch die Covid-Krise verursachten Einnahmenausfall beeinträchtigt. Zum 10. März 2020 darf keine Insolvenz vorliegen (Nachweis bspw durch eine positive Fortbestandsprognose).
– Es wurden in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung keine rechtskräftigen Finanzstrafen (ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten) verhängt.
– Der Förderwerber hat alle zumutbare Maßnahmen zur Kostenreduktion gesetzt.

Die förderbaren Kosten sind für Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. September 2020 zu ermitteln und ausschließlich zur Erfüllung der statutengemäßen Aufgaben angefallen. Unter diesen Voraussetzungen können im Wesentlichen folgende Kosten angesetzt werden:

Miete, Pacht, Versicherungsprämien, (nicht an ein verbundenes Unternehmen gezahlte) Lizenzkosten;
Zinsaufwendungen für Kredite, die vor dem 10. März 2020 vereinbart wurden;
– weitere betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen, insbesondere Kosten für Buchhaltung, Lohnverrechnung oder Jahresabschlusserstellung, jedoch keine Personalkosten;
Kosten für die Bestätigung des Förderansuchens durch Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater;
– Zahlungen für Wasser, Energie und Telekommunikation, Betriebskosten von Liegenschaften;
Wertverlust bei verderblicher oder saisonaler Ware (wenn mindestens 50% Wertverlust);
– Personalkosten von gem Behinderteneinstellungsgesetz nicht kündbaren und nicht für die Kurzarbeit bestimmbaren DienstnehmerInnen;
– unmittelbar durch die Covid-Krise notwendig gewordene Aufwendungen (bspw Schutzausrüstung, Desinfektionsmittel; Zeitraum hier: 10. März 2020 bis 30. September 2020);
– „vorfinanzierte“ Aufwendungen für Veranstaltungen, die aufgrund von behördlich gesetzten Maßnahmen nicht stattfinden konnten und vor dem 10. März 2020 entstanden sind.
– Bspw Mieten oder Zinsen, die wegen der Covid-Krise gestundet wurden, werden gefördert!

Folgende wesentliche Einschränkungen bei den förderbaren Kosten sind herauszustreichen:

– Die im Antrag angeführten förderbaren Kosten dürfen nicht bereits durch anderweitige Unterstützungen der öffentlichen Hand (bspw durch Zuschüsse) oder Versicherungen ganz oder teilweise gedeckt worden sein.
– Insbesondere zu beachten: Investitionen, Instandhaltungskosten und Personalkosten werden nicht „direkt“ gefördert. Ebenso wenig werden Tilgungsraten im Rahmen der Rückzahlung von Krediten gefördert – hier können nur die Zinsen angesetzt werden.

Zusätzlich zu diesen förderbaren Kosten kann nämlich eine Förderung in Form eines sogenannten Struktursicherungsbeitrags beantragt werden. Dieser Beitrag

– soll die oben nicht genannten weiteren Kosten pauschal abdecken.
– beträgt 7 % der Einnahmen des Jahres 2019 (optional kann als Bemessungsgrundlage der Durchschnitt der Jahre 2018 und 2019 herangezogen werden, falls die Einnahmen 2019 ungewöhnlich niedrig waren).
– ist mit maximal EUR 120 000 begrenzt.

Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern (nach § 4 Abs. 3 EStG und nach § 21 Abs. 1 VereinsG) können die förderbaren Kosten nach dem Zahlungszeitpunkt erfasst werden.

Die Höhe der förderbaren Kosten ist mit dem Einnahmenausfall in den ersten drei Quartalen des Jahres 2020 begrenzt, wodurch folgender Vergleich notwendig ist:

Einnahmen 1. bis 3. Quartal des Jahres 2019 versus
o Einnahmen 1. bis 3. Quartal des Jahres 2020 bzw optional versus
o Durchschnitt der ersten drei Quartale der Jahre 2018 und 2019

Diese Begrenzung der Zuschusshöhe mit dem Einnahmenausfall entfällt, sofern die beantragten förderbaren Kosten einschließlich Struktursicherungsbeitrag EUR 3.000 nicht überschreiten. Die Mindesthöhe aus förderbaren Kosten und Struktursicherungsbeitrag beträgt EUR 500. Die Förderung ist mit maximal EUR 2,4 Mio je förderwerbender Organisation begrenzt. Verbundene Organisationen erhalten ebenso höchstens einmal EUR 2,4 Mio.

Die Vollständigkeit und Richtigkeit der im Förderungsantrag definierten Angaben ist durch eine/n WirtschaftsprüferIn oder eine/n SteuerberaterIn zu bestätigen. Hier ist insbesondere davon auszugehen, dass – wie bei dem Fixkostenzuschuss – die Höhe der Umsatzausfälle und die beantragten Kosten von diesem externen Personenkreis zu bestätigen sein wird.

Die Vorlage dieser Bestätigung ist jedenfalls erforderlich, wenn die förderwerbende Organisation eine gesetzlich anerkannte Kirche ist oder wenn bestimmte Beteiligungsverhältnisse an/von dem Förderwerber bestehen.

Für alle anderen Förderwerber ist diese externe Bestätigung nur dann notwendig, wenn

– im letzten Jahr vor Antragstellung mehr als zehn DienstnehmerInnen (unselbständige und freie) beschäftigt wurden, oder
– im Jahr 2019 mehr als EUR 120 000 an Einnahmen erzielt wurden, oder
– die beantragte Förderung den Betrag von EUR 12.000 übersteigt.

Bei der Auszahlung der Förderung (nach rechtswirksamem Abschluss des Förderungsvertrages) ist Folgendes zu beachten:

– Die Auszahlung erfolgt bei einem Förderungsantrag vor dem 30. September 2020 grundsätzlich in zwei Tranchen. Nach Abschluss des Förderungsvertrages werden 50% der zuerkannten Förderung ausbezahlt (Fördersummen bis EUR 3.000 werden sofort ausbezahlt; bei Fördersummen zwischen EUR 3.000 und 6.000 erfolgt eine Anzahlung von EUR 3.000).
– Nach 30. September 2020 ist der endgültige Förderungsbetrag für den Zeitraum 1. April 2020 bis 30. September 2020 auf Basis der tatsächlich angefallenen Kosten, der nachgewiesenen Bemessungsgrundlage für den Struktursicherungsbeitrag sowie der tatsächlich in diesem Zeitraum weggefallenen Einnahmen zu errechnen.
– Von dem so errechneten endgültigen Förderungsbetrag ist die erste Tranche in Abzug und der Restbetrag zur Auszahlung zu bringen. Soweit die erste Anzahlung den endgültigen Förderungsbetrag übersteigt, ist der Differenzbetrag vom Förderungsnehmer zurückzuzahlen (daher vorsichtige Schätzung der Kosten und des Einnahmenausfalls bei der Antragstellung ratsam).
– Bei Förderungsanträgen, die nach dem 30. September 2020 gestellt werden, entfällt die Anzahlung und Aufteilung in Tranchen.

Zu den Berechnungen hat der Förderungsnehmer Nachweise bis spätestens zum 31. Dezember 2020 zu erbringen. Diese sind entweder (wie geschildert) durch Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater zu bestätigen oder – wenn dies nicht verpflichtend ist – per Auszüge aus dem Rechnungswesen zu untermauern.

Der Förderwerber hat sämtliche Förderunterlagen bis zum Ablauf von sieben Jahren nach Ende des Kalenderjahres der Auszahlung der gesamten Förderung aufzubewahren. Das zuständige Finanzamt ist berechtigt, anlässlich der Durchführung einer Außenprüfung oder einer Nachschau die Richtigkeit der vom Förderwerber zum Zwecke der Erlangung einer Förderung erteilten Auskünfte und angegebenen Daten zu überprüfen.

Die eigens eingerichtete NPO-Service-Hotline ist unter +43 1 267 52 00 bzw info@npo-fonds.at erreichbar. Der Zuschuss aus dem NPO-Unterstützungsfonds kann mit einer Überbrückungsgarantie aus dem Corona-Hilfsfonds kombiniert werden.

Wir sind Ihnen sehr gerne bei den notwendigen Berechnungen und Formalitäten zur Gewährleistungen einer optimalen Förderhöhe aus dem NPO-Unterstützungsfonds behilflich!

communitas Steuerberatungs GmbH

Valentingasse 28/4, 1230 Wien
Phone:  +43 1 388 0001
Fax:  +43 1 388 0001 89
Mail:   office@communitas.at
Web:  https://www.communitas.at

Alle Angaben in diesem Newsletter dienen nur der Erstinformation, enthalten keinerlei Rechts- oder Steuerberatung und können diese auch nicht ersetzen; jede Gewährleistung und Haftung ist ausgeschlossen.