News  |  08.07.2020

Sachsponsoring (Übernahme von Baurechnungen) für einen gemeinnützigen Verein

Zahlungen von einem Unternehmer für Umbauarbeiten des Areals eines gemeinnützigen Sportvereins
unterliegen der Umsatzsteuer, wenn dafür vertraglich fixierte Werbeleistungen durch den Verein
erfolgen müssen. Demgegenüber kann dem Unternehmer ein Vorsteuerabzug für dieses
Tauschgeschäft zustehen.

In dem im Jänner 2020 durch das Bundesfinanzgericht (BFG) entschiedenen Sachverhalt bezahlte eine GmbH im Rahmen eines mit einem gemeinnützigen Sportverein abgeschlossenen Sponsoringvertrages die Rechnungen für Umbauarbeiten des Sportplatzes und machte für diese Rechnungen einen Vorsteuerabzug geltend.

Ein Vorsteuerabzug steht grundsätzlich zu, wenn die zugekaufte Leistung für den Unternehmensbereich des „Leistungsempfängers“ bestimmt ist. Im gegenständlichen Verfahren ging das BFG davon aus, dass es sich bei der GmbH um den Leistungsempfänger handelt, obwohl die Umbauarbeiten für den gesponsorten Verein (zudem auf einem Grundstück der Gemeinde) durchgeführt wurden. Dies insbesondere deswegen, da ja die GmbH „in jedem Fall ein wirtschaftliches Interesse“ an den Umbauarbeiten aufgrund der dadurch erlangten, vertraglich festgelegten Werbemaßnahmen (Firmenlogo am Sportplatz, Benennung des Sportplatzes gem Firmennamen etc) hatte. Wichtig für diese Beurteilung war dem BFG v.a. die Deckung aller Leistungen der GmbH und Gegenleistungen des Vereins durch den Sponsoringvertrag. Die bessere Verhandlungsbasis aufgrund erhöhter Routine und der größere Erfahrungsschatz bei Preisverhandlungen der GmbH gegenüber dem Verein sah das BFG zudem als unternehmerische Gründe dafür, dass die GmbH Leistungsempfänger und damit vorsteuerabzugsberechtigt für die Baurechnungen war.

Demgegenüber stellte das BFG aber auch fest, dass hinsichtlich der streitgegenständlichen Umbauarbeiten, die seitens der GmbH zur Erfüllung des Sponsoringvertrags in Auftrag gegeben wurden, ein Leistungsaustausch vorlag. Die in der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie (Art 132 Abs 1 lit m) festgelegte Umsatzsteuerbefreiung für sportliche Dienstleistungen ist lt BFG „wortwörtlich“ zu verstehen und gelte daher nur für Leistungen, „die Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen erbringen, die Sport ausüben“.

Die auftraggebende GmbH erbrachte aber zweifelsohne keine Leistungen eines gemeinnützigen Sportvereins, wodurch diese Umsatzsteuerbefreiung (auch nach den nationalen Bestimmungen in § 6 Abs 1 Z 14 UStG) für die Sachsponsoringleistungen nicht angewendet werden kann. Somit unterliegen die tauschähnlichen Sachleistungen der GmbH an den Verein der Umsatzsteuerpflicht.

Bemessungsgrundlage sowohl für die abzugsfähige Vorsteuer als auch für die zu fakturierende Umsatzsteuer sind die von der GmbH erhaltenen Rechnungen für die Umbauarbeiten. Insgesamt ergibt sich somit aus USt-Sicht ein „Nullsummenspiel“ für den Sponsor.

Wir beraten Sie sehr gerne hinsichtlich der steuerrechtlichen Einschätzung Ihrer Sponsoringvereinbarungen und der für Sie optimalen Vertragsformulierungen.

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