News  |  03.09.2020

Selbstanzeige anlässlich der Ankündigung einer abgabenrechtlichen Prüfung

Besteht für die Vergangenheit aus steuerlicher Sicht ein Korrekturbedarf, sollte eine
entsprechende Selbstanzeige so rasch wie möglich eingebracht werden, da bei Selbstanzeige anlässlich der Ankündigung einer abgabenrechtlichen Prüfung je nach Mehrbetrag Zuschläge zwischen 5% und 30% festgesetzt werden.

Selbstanzeigen, die erst „anlässlich“ einer abgabenrechtlichen Prüfung erstattet werden, entfalten seit 2014 nur noch dann strafbefreiende Wirkung, wenn vom Steuerpflichtigen zusätzlich zu den in der Selbstanzeige offen gelegten Mehrbeträgen auch eine vom Finanzamt gesondert festzusetzende Abgabenerhöhung entrichtet wird. Unklar war bisher, wie umfassend der Begriff „anlässlich“ zu verstehen ist. Laut dem jüngsten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) zu dieser Frage reicht dafür bereits die telefonische Vorankündigung einer behördlichen Prüfungsmaßnahme aus.

Keine Strafbefreiung ohne zusätzlicher Leistung

Die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige anlässlich einer finanzbehördlichen Nachschau, Beschau oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen nach deren Anmeldung oder sonstigen Bekanntgabe tritt bei vorsätzlich bzw. grob fahrlässig begangenen Finanzvergehen nur insoweit ein, als auch eine gesondert festzusetzende Abgabenerhöhung entrichtet wird. Grund dafür ist, dass Selbstanzeigen, die erst zu einem Zeitpunkt erstattet werden, zu dem vom Steuerpflichtigen mit einer Tatentdeckung gerechnet werden muss, ohne zusätzliche Leistung keine strafbefreiende Wirkung zukommen soll.

Die Abgabenerhöhung richtet sich nach der Höhe der offengelegten Steuernachzahlung und beträgt 5 % bis zu einem Mehrbetrag von € 33.000, 15 % bei einem Mehrbetrag ab € 33.000, 20 % ab € 100.000 und 30 % ab € 250.000.

Ankündigung per Telefon oder E-Mail

Im seinem Erkenntnis stellt der VwGH zur Frage, wann eine finanzbehördliche Prüfungshandlung dem Steuerpflichtigen angemeldet oder sonst bekanntgegeben wurde, klar, dass darauf abzustellen ist, wann der Selbstanzeiger (bzw dessen Vertreter) tatsächlich Kenntnis von der bevorstehenden Prüfungshandlung erlangt hat und daher mit einer erhöhten Wahrscheinlichkeit mit einer Tatentdeckung rechnen musste.

Nach Ansicht des VwGH ist bereits die telefonische Kontaktaufnahme zur Terminvereinbarung als „Anmeldung oder sonstige Bekanntgabe“ zu werten. Ob die Ankündigung einer finanzbehördlichen Überprüfung per E-Mail zukünftig auch als „Anmeldung oder sonstige Bekanntgabe“ zu werten ist, wurde vom VwGH in diesem Erkenntnis nicht behandelt, könnte jedoch durchaus zutreffen.

 

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