News  |  24.11.2020

Sozialversicherungspflicht von Gewinnausschüttungen an Geschäftsführer

Durch den automatischen Datenaustausch ist die SVS nunmehr in der Lage, den Gesellschafter-
Geschäftsführern für zugeflossene Gewinnausschüttungen die entsprechenden
Sozialversicherungsbeträge vorzuschreiben.

Die Gewinnausschüttungen an GSVG-pflichtige Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH unterliegen der Beitragspflicht nach dem GSVG. Die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer erfolgt durch die GmbH. Zusätzlich muss diese auch die Ausschüttung dem Finanzamt mittels  Kapitalertragsteueranmeldung (Formular Ka1) anzeigen. Seit dem Jahr 2020 erfolgt ein automatischer Datenaustausch zwischen den Finanzbehörden und der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS).

Durch den automatischen Datenaustausch ist die SVS nunmehr in der Lage den Gesellschafter-Geschäftsführern, für zugeflossene Gewinnausschüttungen die entsprechenden Sozialversicherungsbeträge vorzuschreiben. Die Verpflichtung zur Datenübermittlung besteht für Gewinnausschüttungen, die seit dem 1.1.2019 zugeflossen sind.

Nachzahlung von GSVG-Beiträgen

Aufgrund der rückwirkenden Zugriffs-Möglichkeit kann es zu einer Nachzahlung von GSVG-Beiträgen insbesondere bei jenen Gesellschafter-Geschäftsführern kommen, welche einen laufenden Geschäftsführerbezug unter der Höchstbeitragsgrundlage erhalten, aber hohe Gewinnausschüttungen bezogen haben.

Aufgrund des neuen automatischen Datenaustausches sollen nur Gewinnausschüttungen an Gesellschafter-Geschäftsführer an die SVS gemeldet werden. Folgende Ausschüttungen unterliegen nicht der Beitragspflicht:

  • Ausschüttungen an Gesellschafter-Geschäftsführer, welche mit ihrem laufenden Geschäftsführerbezug die Höchstbeitragsgrundlage (im Jahr 2020 € 75.180) bereits erreicht haben
  • Ausschüttungen an Vorstände einer AG, da diese nach dem ASVG versichert sind
  • Ausschüttungen an Gesellschafter einer GmbH ohne Geschäftsführerfunktion, die nicht für die GmbH tätig sind oder z.B. über Werkvertrag oder freien Dienstvertrag tätig sind

Hinweis:
Soweit Sie die jährliche Höchstbeitragsgrundlage (im Jahr 2020 € 75.180) nicht erreichen, empfehlen wir Ihnen für die Zukunft, das Zusammenziehen von Ausschüttungen in ein Kalenderjahr zu überlegen, da ab Überschreiten der Höchstbeitragsgrundlage keine Beiträge zu bezahlen sind.

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