News  |  04.07.2019

Spendenabzug im betrieblichen und privaten Bereich

Spenden an bestimmte Einrichtungen sind betraglich begrenzt als Betriebsausgaben (wenn aus dem Betriebsvermögen geleistet) oder als Sonderausgaben (wenn aus dem Privatvermögen geleistet) abzugsfähig. Darüber hinaus sind auch Zuwendungen zur Vermögensausstattung einer gemeinnützigen Stiftung steuerlich abzugsfähig.

Spenden als Betriebsausgabe

Steuerlich abzugsfähig sind Spenden an im Gesetz genannte Empfängerorganisationen wie etwa Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen (z.B. Universitäten), Museen sowie die rd 4.000 Freiwilligen Feuerwehren. Ebenso sind Spenden an Empfänger abzugsfähig, die zum Zeitpunkt der Spende über einen gültigen Spendenbegünstigungsbescheid verfügen und in der Liste begünstigter Einrichtungen auf der Website des Finanzministeriums aufscheinen.

Spenden sind aber nur insoweit abzugsfähig als sie 10% des Gewinnes vor Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrages nicht übersteigen. Soweit die Zuwendungen 10 % des laufenden Betriebsergebnisses übersteigen, können diese eventuell betragsmäßig begrenzt (bis zu 10% des Gesamtbetrags der Einkünfte) als Sonderausgabe abgesetzt werden.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, werbewirksame Geld- oder Sachzuwendungen im Zusammenhang mit Hilfeleistungen bei Katastrophenfällen steuerlichgeltend zu machen. Für eine spätere Abgabenprüfung ist eine entsprechende Dokumentation des Werbezweckes erforderlich.

Spenden im privaten Bereich

Freiwillige Zuwendungen sind in Höhe von maximal 10 % des Gesamtbetrages der Einkünfte als Sonderausgabe abzugsfähig. Seit dem 1.1.2017 werden Ihre Spenden von den Spendenorganisationen verpflichtend direkt an Ihr Finanzamt gemeldet. Die von Ihnen geleisteten Beträge werden automatisch in Ihrer Veranlagung berücksichtigt und sind somit steuerlich absetzbar, wenn Sie der Spendenorganisation Ihren Vor- und Zunamen sowie Ihr Geburtsdatum bekannt geben. Über Finanzonline kann überprüft werden, ob die Spenden eines Jahres in Ihrer Veranlagung ordnungsgemäß erfasst wurden.

Zuwendungen zur Vermögensausstattung einer gemeinnützigen Stiftung

Von den oben angeführten abzugsfähigen Spenden sind Zuwendungen zum Zweck der ertragsbringenden Vermögensausstattung einer gemeinnützigen Stiftung iSd § 4b EStG zu unterscheiden. Solche Zuwendungen sind – zusätzlich zu den Spenden – ebenfalls bis zu max. 10% des Gewinnes bzw 10% des Gesamtbetrages der Einkünfte abzugsfähig, max. jedoch EUR 500.000 innerhalb eines Fünfjahreszeitraums. In Summe können somit bei entsprechender Gestaltung der Zuwendungen an spendenbegünstigte Organisationen bis zu 20% der Gewinne bzw Einkünfte entsteuert werden.

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