News  |  11.01.2019

Spendensammelvereine: Klarstellungen durch das Jahressteuergesetz 2018

Seit 2016 können auch Spendensammelvereine unter gewissen Voraussetzungen als abgabenrechtlich begünstigt gelten. Mit dem Jahressteuergesetz 2018 wurden dazu gesetzliche Klarstellungen getroffen.

Unter bestimmten Voraussetzungen können Vereine zahlreiche steuerliche Begünstigungen in Anspruch nehmen. Insbesondere im Bereich der Körperschaftsteuer sowie der Umsatzsteuer gibt es für steuerlich begünstigte Vereine diverse Befreiungen und Erleichterungen. Neben dem Vorliegen eines begünstigten Zwecks (gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zweck) ist insbesondere auch die unmittelbare Zweckerfüllung durch den Verein selbst für die Inanspruchnahme der abgabenrechtlichen Begünstigungen erforderlich.

Ausnahme vom Unmittelbarkeitsgrundsatz

Mit Wirksamkeit ab dem Jahr 2016 wurden Ausnahmetatbestände von diesem Unmittelbarkeitsgrundsatz eingeführt. Danach ist es für die Inanspruchnahme der abgabenrechtlichen Begünstigungen unschädlich, wenn der vom Verein verfolgte begünstigte Zweck nur mittelbar, beispielsweise durch Zuwendung von Mitteln (wie etwa Spenden) an eine andere spendenbegünstigte Einrichtung zur unmittelbaren Förderung desselben Zweckes, erfüllt wird. Wesentlich ist dabei, dass diese unterstützte, operativ tätige Körperschaft (wie etwa eine GmbH oder ein anderer Verein) tatsächlich spendenbegünstigt ist oder ihr die Spendenbegünstigung durch das Finanzamt Wien 1/23 mittels Bescheid zuerkannt wurde.

Zudem muss zumindest einer der von der mittelempfangenden (spendenbegünstigten) Körperschaft verfolgten Zwecke in einem der vom zuwendenden Verein verfolgten Zwecke Deckung finden. Eine unmittelbare Förderung ist jedoch nur dann gegeben, wenn der übereinstimmende Zweck durch die empfangende Körperschaft unmittelbar selbst verwirklicht wird und die Mittel nicht wiederum an eine andere begünstigte Körperschaft weitergeleitet werden. Die dafür maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen wurden nunmehr im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2018 nachgeschärft.

Beispiel:
Der Verein X verfolgt als Zweck das Sammeln von Spenden für die Altenbetreuung. Der Verein Y verfolgt den Zweck der Jugendfürsorge und Altenbetreuung. Der Verein Z verfolgt ausschließlich den Zweck der Jugendfürsorge. Bei Weitergabe von gesammelten Spenden vom Verein X an den Verein Y stehen die steuerlichen Begünstigungen auch für den lediglich spendensammelnden Verein X zu, da eine Zweckübereinstimmung im Bereich der Altenbetreuung besteht. Bei Weitergabe der (vom Verein X erhaltenen) Spenden durch den Verein Y an Verein Z liegt jedoch keine unmittelbare Zweckverfolgung des Vereins X vor, da der Verein Z einerseits lediglich den Zweck der Jugendfürsorge verfolgt (damit keine Zwecküberschneidung vorliegt) und andererseits eine derartige „Zuwendungskaskade“ für das Erfordernis der unmittelbaren Zweckverfolgung schädlich ist.

Damit auch Spendensammelvereine steuerliche Begünstigungen in Anspruch nehmen können, muss daher zumindest ein übereinstimmender, begünstigter Zweck durch die empfangende Körperschaft unmittelbar selbst verwirklicht werden. Es empfiehlt sich daher, bereits im Vorfeld einen Abgleich der Statuten des Spendensammelvereins mit jenen der empfangenden Körperschaft vorzunehmen. Andernfalls kann es zum Verlust sämtlicher abgabenrechtlichen Erleichterungen und damit zur vollen Steuerpflicht des Spendensammelvereins kommen.

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