News | 09.09.2019
Der Verwaltungsgerichtshof fordert für die Kapitalertrag- und Körperschaftsteuerbefreiung der Einkünfte einer Versorgungs- und Unterstützungseinrichtung, dass das die Erträge abwerfende Vermögen von vornherein dem begünstigen Versorgungs- oder Unterstützungszweck gewidmet ist.
Grundsätzlich sind Körperschaften öffentlichen Rechts (KöR) in ihrem Hoheitsbereich mit ihren Kapitalerträgen und Grundstücksveräußerungen ertragsteuerpflichtig (KöSt/KESt). Eine Ausnahme besteht für Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen (VuUE) der KöR.
Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen
Das Wesen einer Versorgungs- und Unterstützungseinrichtung besteht im Erbringen von Leistungen für hilfsbedürftige oder notleidende Leistungsempfänger. Lt Körperschaftsteuerrichtlinien zählen dazu beispielsweise Leistungen an Menschen zur Altersversorgung sowie zur Unterstützung bei Krankheit, Unfall oder persönlicher Hilfs- und Fürsorgebedürftigkeit. Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen können als rechtlich selbständige Körperschaften oder als rechtlich unselbständige Einrichtungen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts organisiert sein. Bei unselbstständigen VuUE ist besonders auf eine klare Abgrenzung vom restlichen Hoheitsbereich zu achten.
Kapitalerträge, die einer Versorgungs- und Unterstützungseinrichtung einer KöR nachweislich zuzurechnen sind, sind von der Kapitalertragsteuer sowie der Körperschaftsteuer befreit. Somit fließen zB Anleihezinsen, Zinsen aus gegebenen Darlehen und Gewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren ohne Steuerbelastung dieser Einrichtung zu. Diese Körperschaftsteuerbefreiung gilt ebenso für Gewinne aus dem Verkauf von Immobilien, die der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtung nachweislich zuzurechnen sind. Im Gegensatz dazu wären diese Kapitalerträge bzw Grundstücksveräußerungen im Hoheitsbereich der Körperschaft des öffentlichen Rechts grds steuerpflichtig.
Entscheidung des VwGH
Das Gesetz fordert für die Steuerbefreiung, dass die steuerbefreiten Einkünfte der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtung nachweislich zuzurechnen sind. Der VwGH hat nunmehr klargestellt, dass dies „nur durch eine eindeutige Zuordnung des Kapitals zur Versorgungs- und Unterstützungseinrichtung“ gegeben ist und „einer entsprechenden Dokumentation bedarf (etwa in Form eines gesonderten Rechnungskreises)“. Erfolgt hingegen erst im Nachhinein durch „rechnerische Rückrechnung“ eine Aufteilung der Kapitalerträge zur Versorgungs- und Unterstützungseinrichtung, kann die Steuerbefreiung mangels nachweislicher Zurechnung nicht gewährt werden. Im gegenständlichen Sachverhalt einer unselbstständigen VuUE einer KöR verweigerte der VwGH die Steuerbefreiung, weil die verbuchten Kapitalerträge eines Wertpapierdepots im Nachhinein im Verhältnis der Pensionsrückstellung (als Verpflichtung der VuUE) zur Abfertigungsrückstellung (als Verpflichtung der KöR außerhalb der VuUE) aufgeteilt wurden.
Für die Praxis ergibt sich aus dieser Rechtsprechung, dass für depotlagernde Wertpapiere jedenfalls ein eigenes Wertpapierdepot für die Versorgungs- und Unterstützungseinrichtung erforderlich ist. Auf diesem Depot sind ausschließlich Wertpapiere der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtung zu lagern. Mischdepots sind somit nicht zulässig. Zusätzlich empfiehlt sich ein gesonderter Rechnungskreis für die Verbuchung des gesamten Vermögens der VuUE sowie der daraus resultierenden steuerbefreiten Einkünfte. Durch den gesonderten Rechnungskreis kann überdies auch die notwendige zweckkonforme Verwendung der steuerbefreiten Einkünfte für die Vorsorgezwecke der Einrichtung dokumentiert werden.
Wir beraten Sie gerne zu den Voraussetzungen und der praktischen Abwicklung einer Versorgungs- und Unterstützungseinrichtung!