News  |  30.03.2020

Steuerbefreiung für Aus- und Rückgliederungen einer KöR

Die Steuerneutralität für Vermögensübertragungen an eine Körperschaft öffentlichen Rechts anlässlich
der Rückgängigmachung von früheren begünstigten Ausgliederungen umfasst auch
Neuanschaffungen von Vermögen im ausgegliederten Rechtsträger (zB Neubauten).

Steuerbefreiungen gem Art 34 BBG 2001 für Ausgliederungen und deren allfällige spätere Rückgängigmachung

Ausgliederungen und Aufgabenübertragungen von einer Körperschaft öffentlichen Rechts (KöR) an einen von einer KöR beherrschten Rechtsträger (zB KG, GmbH) profitieren lt § 1 des Art 34 BBG 2001 von umfangreichen Steuerbefreiungen. Demnach sind durch derartige „Ausgliederungen“ unmittelbar veranlasste Rechtsgeschäfte von der Grunderwerbsteuer und den Gebühren befreit und gelten als nicht umsatzsteuerbare Transaktionen.

§ 2 des Art 34 BBG 2001 begünstigt „Rückgliederungen“ an eine KöR in der Folge von ehemaligen „Ausgliederungen“. Durch solche Rückgliederungen unmittelbar veranlasste Rechtsgeschäfte sind ebenfalls von der Grunderwerbsteuer und den Gebühren befreit und gelten als nicht umsatzsteuerbare Transaktion (nach Ablauf des Vorsteuerberichtigungszeitraums). Darüber hinaus sind diese Rückgliederungen ertragsteuerneutral (keine Körperschaftsteuer, keine Immobilienertragsteuer), insoweit Wirtschaftsgüter auf eine Körperschaft öffentlichen Rechts „rückübertragen“ werden und die Rückübertragung der Wirtschaftsgüter dem Beteiligungsverhältnis entsprechend erfolgt. Die aufnehmende KöR führt sodann die Buchwerte der rückübertragenen Wirtschaftsgüter ertragsteuerlich fort.

BMF Information vom 13.12.2019

Bisher wurde die ertragsteuerliche Buchwertfortführung bei Rückgliederungen von den Finanzämtern uneinheitlich interpretiert. Die aktuelle BMF-Information stellt nun klar, dass nach dem Sinn und Zweck der Norm auch neu hinzugekommenes Vermögen auf die Körperschaft öffentlichen Rechts ertragsteuerneutral „rückübertragen“ werden kann, sofern dieses Vermögen unmittelbar mit der rückübertragenen Aufgabe zusammenhängt (funktionsbezogene Betrachtung).

Eine Identität des zu übertragenden Vermögens mit dem vormals ausgegliederten Vermögen ist nicht erforderlich. Daher umfasst die Steuerbegünstigung der Rückgliederung auch zeitlich nach der Ausgliederung im beherrschten Rechtsträger erfolgte Zuerwerbe zB von bebauten oder unbebauten Liegenschaften, vollständige Neubauten sowie Erweiterungen eines bestehenden Standortes – jeweils vorausgesetzt, dass dieses Vermögen mit der (rück)übertragenen Aufgabenwahrnehmung verbunden ist. Demgegenüber ist Vermögen, welches nicht mit der definierten Aufgabenwahrnehmung selbst im Zusammenhang steht, nicht von der Buchwertfortführung umfasst (zB Immobilienerwerbe im ausgegliederten Rechtsträger zu Spekulationszwecken, Zuerwerbe von Liegenschaften außerhalb der ausgegliederten Aufgabenwahrnehmung).

Für die ertragsteuerliche Buchwertfortführung – ebenso wie für die Grunderwerbsteuerbefreiung – kommt es daher lt BMF-Information ausschließlich auf die Rückübertragung der ehemals ausgegliederten Aufgabe an. Kam es ursprünglich zu einer Ausgliederung in Tranchen und zu einer breiten Aufgabenübertragung, müssen neu zugekaufte Immobilien – um den Zusammenhang mit der Aufgabenrückübertragung herzustellen – mit den jeweiligen Immobiliengruppen der Ausgliederungstranchen in Zusammenhang stehen (zB Amtsgebäude, Schulgebäude, Kulturgebäude, Sozialgebäude usw.). Nicht notwendig ist es dabei, anlässlich der Rückgliederung das gesamte Vermögen zum selben Zeitpunkt auf die Körperschaft öffentlichen Rechts zu übertragen. Die Übertragung kann auch in mehreren Schritten sowie über einen mehrjährigen Zeitraum erfolgen, wenn das zu übertragende Vermögen und die jeweiligen Zeitpunkte und Modalitäten der Rückübertragungen von Anfang an nachvollziehbar festgelegt werden und so ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Rückgliederungsbeschluss hergestellt werden kann. Zudem muss in diesem Fall der funktionale Zusammenhang des gesamten – auch später zu übertragenden – Vermögens mit der rückübertragenen Aufgabe von Beginn an feststehen. Nach der Rückübertragung der Aufgabe neu hinzukommendes Vermögen scheidet daher von vornherein aus der Begünstigungsregelung aus. Wie bei der „Ausgliederung“ muss auch bei der „Rückgliederung“ die (rück)übertragene Aufgabe über die reine Aufgabe der Vermögensverwaltung hinausgehen!

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