News  |  18.10.2022

Steuerfreiheit gemeinnütziger Vereine

Werden gemeinnützige Vereine im Rahmen eines eigenen Betriebs wirtschaftlich tätig, so bestehen für
die daraus erzielten (Zufalls-)Gewinne steuerliche Begünstigungen. Bei unentbehrlichen Hilfsbetrieben
ist die Wettbewerbssituation zu anderen Konkurrenzunternehmen zu beachten.

Man unterscheidet drei Arten von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben:

  • Unentbehrlicher Hilfsbetrieb: Ein unentbehrlicher Hilfsbetrieb ist auf die Erfüllung der definierten begünstigten Zwecke des Vereins eingestellt. Ohne ihn sind die begünstigten Zwecke nicht erreichbar und er tritt zu abgabepflichtigen Betrieben nicht in größerem Umfang in Wettbewerb, als dies bei Erfüllung des Zwecks unvermeidbar ist.
  • Entbehrlicher Hilfsbetrieb: Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist ein entbehrlicher Hilfsbetrieb, wenn er sich als Mittel zur Erreichung der gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecke darstellt, ohne unmittelbar dem definierten begünstigten Zweck zu dienen.
  • Begünstigungsschädlicher Geschäftsbetrieb: Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, auf den die Voraussetzungen für unentbehrliche oder entbehrliche Hilfsbetriebe nicht zutreffen.

Als unentbehrlicher Hilfsbetrieb gelten etwa der Sportbetrieb von Sportvereinen, Konzertveranstaltungen eines Musik- und Gesangsvereins, Theaterveranstaltungen eines Kulturvereins, Vortragsveranstaltungen wissenschaftlicher Vereine oder ein Behindertenwohnheim eines Behindertenhilfsverbandes. Bei einem unentbehrlichen Hilfsbetrieb führen die (zufälligen) Gewinne bzw. Umsätze nicht zur Körperschaftsteuer- bzw. Umsatzsteuerpflicht.

Eine Voraussetzung, um als unentbehrlicher Hilfsbetrieb zu gelten, ist die Beurteilung der Frage, ob und inwieweit eine Wettbewerbssituation unvermeidbar ist. Hierbei hat nach Ansicht der Finanzverwaltung keine Prüfung eines abstrakten Wettbewerbs zu allenfalls vorhandenen abgabepflichtigen Betriebe zu erfolgen, sondern jene eines konkreten lokalen Wettbewerbes. Somit geht die Eigenschaft als unentbehrlicher Hilfsbetrieb und damit einhergehend die Steuerbegünstigung nur bei einer vermeidbaren Konkurrenzierung verloren. Der Verlust der Eigenschaft als unentbehrlicher Hilfsbetrieb kann durch Veränderung der lokalen Gegebenheiten dadurch eintreten, dass sich steuerpflichtige Konkurrenzbetriebe im Versorgungsgebiet neu ansiedeln.

Beispiel: Die bisher in einem unwegsamen Gebiet gelegene Schutzhütte eines Bergsportvereines nähert sich nach straßenmäßiger Erschließung durch die leichte Erreichbarkeit der Eigenschaft eines Gastgewerbebetriebes an oder tritt in Konkurrenz zu neu angesiedelten steuerpflichtigen gastronomischen Betrieben. Die Schutzhütte stellt damit nach Ansicht der Finanzverwaltung nur noch einen entbehrlichen Hilfsbetrieb oder unter Umständen (abhängig vom Angebot) einen begünstigungsschädlichen Betrieb dar.

Stellt die Schutzhütte nur mehr einen entbehrlichen oder begünstigungsschädlichen Hilfsbetrieb dar, so unterliegen die Überschüsse der Körperschaftsteuer. Die Überschüsse sind insoweit von der Körperschaftsteuer befreit, als sie in Summe einen Freibetrag in Höhe von € 10.000 pro Kalenderjahr nicht übersteigen.

Weiters besteht bei Vorliegen eines begünstigungsschädlichen Betriebes die Gefahr, dass der gesamte Verein sämtliche abgabenrechtlichen Begünstigungen verliert. Bei jährlichen begünstigungsschädlichen Umsätzen von bis zu € 40.000 kommt die automatische Ausnahmegenehmigung zur Anwendung. Bei Überschreiten dieser Umsatzgrenze muss der gemeinnützige Verein eine Ausnahmegenehmigung beim Finanzamt beantragen, um die sonstigen Steuerbegünstigungen nicht zu verlieren. Der begünstigungsschädliche Betrieb bleibt grundsätzlich steuerpflichtig. Bei der antragsgebundenen Ausnahmegenehmigung kann bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen auch eine Körperschaftsteuerbefreiung für den begünstigtungsschädlichen Betrieb beantragt werden.

Bei der Prüfung zur Unvermeidbarkeit des Wettbewerbs ist auf den jeweiligen Einzelfall abzustellen. Wir unterstützen Sie dabei gerne.

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