News  |  10.12.2019

Verdeckte Ausschüttungen bei einem Verein

Das BFG sieht verdeckte Ausschüttungen von Vereinen auf Ebene der vereinsnahen Personen wie
bspw Vereinsmitglieder als von der Kapitalertragsteuer befreit an. Ein gemeinnütziger Verein hat
aber das Risiko der Gefährdung der abgabenrechtlichen Gemeinnützigkeit als allfällige Folge einer
verdeckten
Ausschüttung zu tragen!

Unter einer verdeckten Gewinnausschüttung versteht man alle nicht auf den ersten Blick als Ausschüttung erkennbaren Vorteile, die eine Körperschaft an beteiligte oder nahestehende Personen zuwendet, das Ergebnis der Körperschaft mindern und die fremden Dritten nicht gewährt werden. Als praxisrelevante Beispiele für verdeckte Gewinnausschüttungen können unangemessen hohe Bezüge an Geschäftsführer einer Gesellschaft, zu niedrig verzinste Darlehen oder eine zu günstige Überlassung einer Wohnung an einen Gesellschafter genannt werden.

Das BFG wiederholt in seiner Entscheidung vom Juli 2019 seine bisherige Rechtsansicht, indem er verdeckte Ausschüttungen auch bei eigentümerlosen Körperschaften, also auch bei Vereinen, als denkbar erachtet. Eine verdeckte Ausschüttung kann auch unabhängig vom Vorliegen eines Gewinns auftreten.

Im Falle eines Vereins können mangels „richtiger“ Anteilseigner Zuwendungen ausschließlich an Personen erfolgen, die eine ähnliche Stellung wie Inhaber von Anteilsrechten aufweisen (etwa aufgrund der Möglichkeit von Lenkungsgewalt). Das Einkommensteuergesetz sieht aber für derartige Empfänger keine Zuordnung der Einkünfte aus Kapitalvermögen iSd § 27 EStG vor. Auf Ebene der Zuwendungsempfänger kann es daher auch zu keiner Kapitalertragsteuerpflicht kommen.

Die Beurteilung, ob eine verdeckte Ausschüttung auf Ebene des Vereins vorliegt, kann aber dennoch relevant sein! Der Tatbestand der verdeckten Ausschüttung ist nämlich als Vorschrift für Körperschaften losgelöst von der ertragsteuerlichen Behandlung beim Empfänger der Zuwendung zu sehen.

Liegt beispielsweise eine (verdeckte) Ausschüttung eines gemeinnützig geführten Vereins vor, kann sich – neben einer allfälligen Ergebnishinzurechnung in einem körperschaftsteuerrelevanten Betrieb – ein Konflikt mit der Gemeinnützigkeit des Vereins ergeben. Die Finanzverwaltung ist nämlich der Auffassung, dass eine Begünstigung von Vereinsmitgliedern oder Dritten durch satzungsfremde bzw unangemessen hohe Ausgaben (Gehälter, Vergütungen usw) eine Verletzung der Vorschrift für abgabenrechtliche Begünstigungen darstellt. (Verdeckte) Ausschüttungen fallen uE unter diese unangemessenen Vorteilszuwendungen und können demzufolge die Eigenschaft einer abgabenrechtlich begünstigten Körperschaft gefährden.

Die Einhaltung aller Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit stellt eine Herausforderung für die Verantwortlichen des Vereins dar. Wir beraten und unterstützen Sie dabei sehr gerne!

communitas Steuerberatungs GmbH

Valentingasse 28/4, 1230 Wien
Phone:  +43 1 388 0001
Fax:  +43 1 388 0001 89
Mail:   office@communitas.at
Web:  https://www.communitas.at

Alle Angaben in diesem Newsletter dienen nur der Erstinformation, enthalten keinerlei Rechts- oder Steuerberatung und können diese auch nicht ersetzen; jede Gewährleistung und Haftung ist ausgeschlossen.