News | 18.08.2021
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat kürzlich entschieden, dass Grundstücksverkäufe aus
Erbschaften von begünstigten Rechtsträgern nicht dem unentbehrlichen Hilfsbetrieb
(Zweckverwirklichungsbetrieb) und damit von der ImmoESt befreiten Bereich zugeordnet werden
können, wenn diese nicht vor dem Verkauf dem unentbehrlichen Hilfsbetrieb als Betriebsvermögen
gedient haben.
Im vorliegenden Erkenntnis geht es um Immobilienveräußerungen einer im Bereich der Kinder- und Jugendfürsorge tätigen spendenbegünstigten Körperschaft. Diese hat Veräußerungserlöse aus der Veräußerung zugewendeter Grundstücke mit der Begründung, dass die gesamte Tätigkeit der Körperschaft einen Zweckverwirklichungsbetrieb darstelle, für dessen Führung öffentliche Gelder, Spenden und Erbschaften notwendig seien, steuerfrei belassen.
Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof (entgegen der Rechtsansicht des Bundesfinanzgerichts) wie folgt Stellung genommen:
• Die Verkäufe dienen lediglich der Mittelbeschaffung für die Erfüllung des gemeinnützigen Zwecks.
• Liegt ein kontinuierlicher Verkauf von Grundstücken vor, würde diese Tätigkeit, sofern sie als nachhaltig einzustufen ist, einen eigenen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb begründen. Dieser wäre keinesfalls ein von der Ertragsteuer befreiter Zweckverwirklichungsbetrieb.
• Ist die Veräußerung von Grundstücken nicht als nachhaltige Tätigkeit einzustufen, wird kein eigenständiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb begründet. Auch in diesem Fall ist aber die Zuordnung des Grundstücksgeschäfts zu einem bestehenden Zweckverwirklichungsbetrieb nicht möglich, da die den Zweck verwirklichende Betätigung und der Verkauf von Grundstücken inhaltlich nicht übereinstimmen.
• Spenden und Erbschaften gehen einer gemeinnützigen Körperschaft im allgemeinen Bereich zu, da die Hingabe von gespendeten oder vererbten Wirtschaftsgütern in keinem Gegenleistungsverhältnis zu vom Verein erbrachten Leistungen steht und in der Regel kein unmittelbarer sachlicher Zusammenhang mit einer vom Zweckverwirklichungsbetrieb ausgeübten wirtschaftlichen Tätigkeit vorliegt.
Im Ergebnis ist eine steuerfreie Veräußerung von Grundstücken aus einem unentbehrlichen Hilfsbetrieb nur dann möglich, wenn das Grundstück zumindest für gewisse Zeit der unmittelbaren Erfüllung des begünstigten Zwecks gedient hat.