News  |  03.09.2020

Verlängerung der Corona-Kurzarbeit

Die ursprünglich auf drei Monate befristete Corona-Kurzarbeit (Phase 1) wurde bis 30. September für alle Betrieb Fortgeführt (Phase 2). Nun wurde eine weitere Verlängerung für weitere 6 Monate von 1. September 2020 bis 31. März 2021 (Phase 3) beschlossen.

Nachstehend finden Sie die für die Phase 3 der Corona Kurzarbeit zur Anwendung kommenden Eckpunkte:

  • Vergütung: Die Vergütung für ArbeitnehmerInnen beträgt weiterhin 80/85/90% des Nettolohns vor der Kurzarbeit. Lohnerhöhungen wie z.B. KV-Erhöhungen oder Biennalsprünge werden bei der Vergütung der Kurzarbeit berücksichtigt.
  • Mehrkosten: Alle Mehrkosten werden den Unternehmen weiterhin voll ersetzt. Der Arbeitgeber trägt die Kosten für die tatsächlich anfallende Arbeitsleistung (Arbeitsentgelt), Kosten für entfallende Arbeitsstunden incl. aller Lohnnebenkosten und Krankenstände werden weiterhin vom AMS in voller Höhe übernommen.
  • Arbeitszeit: Die Mindestrbeitszeit beträgt grundsätzlich 30% (bisher 10%). Sie kann jedoch mit Zustimmung der Sozialpartner in Sonderfällen unterschritten werden. Die Höchstarbeitszeit beträgt 80% (bisher 90%). Der Durchrechnungszeitraum beträgt 6 Monate.
  • Behaltefrist: Die Behaltefrist beträgt wie bisher ein Monat nach Kurzarbeitsende.
  • Weiterbildung: Neu ist, dass für die Beschäftigten eine verpflichtende Weiterbildungsbereitschaft in der vom AMS vergüteten Ausfallszeit besteht (keine Weiterbildungspflicht!). Die Arbeitnehmer müssen bereit sein, während der Kurzarbeit eine Weiterbildung zu machen, wenn das vom Unternehmen angeboten wird. Die Weiterbildung wird durch das AMS gemeinsam mit dem Betrieb abgewickelt und kann jederzeit beginnen. Die Weiterbildungsmaßnahmen können bei Bedarf des Unternehmens unterbrochen werden, in diesem Fall besteht ein Rechtsanspruch der Arbeitnehmer darauf, die Weiterbildung innerhalb von 18 Monaten fertigzustellen.
  • Lehrlinge: Die Ausbildung von Lehrlingen muss auch in der Kurzarbeit uneingeschränkt gewährleistet werden.
  • Genehmigungsverfahren: Das Genehmigungsverfahren bleibt grundsätzlich unverändert. Verschärft kontrolliert wird künftig aber bei der Genehmigung der Kurzarbeitsanträge, ob die wirtschaftliche Notwendigkeit der Kurzarbeit (weiter) gegeben ist: Die wirtschaftliche Begründung, warum Kurzarbeit beantragt wird, muss dargestellt, der wirtschaftliche Ist-Stand belegt und eine Prognoserechnung für die Dauer der Kurzarbeit (gemeinsam mit der Sozialpartnervereinbarung) vorgelegt werden, in der die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens berücksichtigt wird. Die Überprüfung soll durch externe Dritte erfolgen.

Eine Verlängerung um weitere sechs Monate ab 1. April 2021 wird aufgrund der Betroffenheit bestimmter Branchen erforderlich sein und soll zeitgerecht eingeleitet werden.

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