News  |  15.03.2021

Verlängerung des NPO-Unterstützungsfonds

Der NPO-Fonds zur Unterstützung von Non-Profit-Organisationen geht in die Verlängerung. Die
Richtlinien dafür liegen im Entwurf vor.

Der NPO-Unterstützungsfonds Phase 2 ist (wie auch schon in Phase 1) mit EUR 700 Mio dotiert, beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport angesiedelt und wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss durch die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH (AWS) abgewickelt.

Folgende Organisationen gelten als förderbar:

• Non-Profit-Organisationen (NPO),
• freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände unabhängig von ihrer rechtlichen Stellung,
• gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften, denen auf Grund religionsrechtlicher Bestimmungen nach staatlichem Recht Rechtspersönlichkeit zukommt, und
• Rechtsträger, an denen die oben genannten, förderbaren Organisationen beteiligt sind (sog Beteiligungsorganisationen)

Ausgenommen von der Förderung sind insbesondere politische Parteien und Gesellschaften, an denen Bund, Länder oder Gemeinden zu mehr als 50% beteiligt sind.

Um als „NPO“ im Sinne dieser Richtlinienverordnung zu gelten, sind die Voraussetzungen an die Gemeinnützigkeit der Bundesabgabenordnung (§§ 34 bis 47 BAO) zu erfüllen. Die Richtlinienverordnung sieht hier eine Erleichterung an die formalen Bestimmungen vor: Wenn erkennbar gemeinnützige Zwecke verfolgt werden, wird eine Organisation auch dann als NPO im Zusammenhang mit dem Unterstützungsfonds anerkannt, wenn leichte Satzungsmängel vorliegen, diese aber innerhalb von sechs Monaten nach Aufforderung korrigiert werden. Dies gilt jedoch nicht für schwerwiegende Satzungsmängel (bspw wenn der in der Satzung angeführte Vereinszweck nicht gemeinnützig, kirchlich oder mildtätig ist).

Zum Zeitpunkt der Antragstellung müssen nachfolgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:

  • Die Tätigkeiten des Förderwerbers werden in Österreich gesetzt (außer bei gemeinnützigen Rechtsträgern zur Entwicklungszusammenarbeit). Der Sitz des Förderwerbers liegt in Österreich.
  • Die förderbare Organisation besteht nachweisbar zumindest seit 10. März 2020.
  • Der Antragsteller ist durch einen durch die Covid-Krise verursachten Einnahmenausfall beeinträchtigt. 
  • Es wurden in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung keine rechtskräftigen Finanzstrafen (ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten) verhängt.
  • Der Förderwerber hat alle zumutbare Maßnahmen zur Kostenreduktion gesetzt (sog Schadensminderungspflicht).

Die förderbaren Kosten sind für den Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis 31. Dezember 2020 zu ermitteln und ausschließlich zur Erfüllung der statutengemäßen Aufgaben angefallen. Unter diesen Voraussetzungen können im Wesentlichen folgende Kosten angesetzt werden:

  • Miete, Pacht, Versicherungsprämien, (nicht an ein verbundenes Unternehmen gezahlte) Lizenzkosten;
  • Zinsaufwendungen für Kredite, die vor dem 10. März 2020 vereinbart wurden;
  • weitere betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen, insbesondere Kosten für Buchhaltung, Lohnverrechnung oder Jahresabschlusserstellung, jedoch keine Personalkosten;
  • Kosten für die Bestätigung des Förderansuchens durch Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater;
  • Zahlungen für Wasser, Energie und Telekommunikation, Betriebskosten von Liegenschaften;
  • Wertverlust bei verderblicher oder saisonaler Ware (wenn mindestens 50% Wertverlust vom Verkehrswert);
  • Personalkosten für gem Behinderteneinstellungsgesetz beschäftige Personen, soweit diese Kosten nicht durch sonstige Unterstützungen der öffentlichen Hand getragen werden;
  • unmittelbar durch die Covid-Krise notwendig gewordene Aufwendungen;
  • frustrierte Aufwendungen im Zusammenhang mit Veranstaltungen, die im Zeitraum 1.10. bis 31.12.2020 aufgrund von behördlich gesetzten Maßnahmen nicht oder nur eingeschränkt stattfinden konnten.

Folgende wesentliche Einschränkungen bei den förderbaren Kosten sind herauszustreichen:

  • Die im Antrag angeführten förderbaren Kosten dürfen nicht bereits durch anderweitige Unterstützungen der öffentlichen Hand (bspw durch Zuschüsse) oder Versicherungen ganz oder teilweise gedeckt worden sein.
  • Insbesondere zu beachten: Investitionen, Instandhaltungskosten und Personalkosten werden nicht „direkt“ gefördert. Ebenso wenig werden Tilgungsraten im Rahmen der Rückzahlung von Krediten gefördert – hier können nur die Zinsen angesetzt werden.
  • Zahlungsflüsse zwischen verbundenen Organisationen können weder als Einnahme noch als Kosten geltend gemacht werden.

Zusätzlich zu den förderbaren Kosten kann eine Förderung in Form eines sogenannten Struktursicherungsbeitrags beantragt werden. Dieser Beitrag

  • soll die oben nicht genannten weiteren Kosten pauschal abdecken.
  • beträgt 7 % der Einnahmen des Jahres 2019 (optional kann als Bemessungsgrundlage der Durchschnitt der Jahre 2018 und 2019 herangezogen werden, falls die Einnahmen 2019 ungewöhnlich niedrig waren).
  • ist mit maximal EUR 90.000 begrenzt.

Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern (nach § 4 Abs. 3 EStG und nach § 21 Abs. 1 VereinsG) können die förderbaren Kosten nach dem Zahlungszeitpunkt erfasst werden.

Die Höhe der förderbaren Kosten ist mit dem Einnahmenausfall im 4. Quartal des Jahres 2020 begrenzt. Der Einnahmenausfall wird entweder durch Vergleich der Einnahmen des 4. Quartals des Jahres 2020 mit den Einnahmen 4. Quartal des Jahres 2019 bzw optional mit den durchschnittlichen Einnahmen des 4. Quartals der Jahre 2018 und 2019 ermittelt.

Die Mindesthöhe aus förderbaren Kosten und Struktursicherungsbeitrag beträgt EUR 250. Die Förderung ist mit maximal EUR 1,2 Mio je förderwerbender Organisation begrenzt. Verbundene Organisationen erhalten ebenso höchstens einmal EUR 1,2 Mio.

NPO-Lockdown-Zuschuss

Neben dem oben beschriebenen Zuschuss kann von förderwerbenden Organisationen, die direkt von den behördlichen Betretungs- und Veranstaltungsverboten in den Monaten November und Dezember 2020 betroffen und auch überwiegend in einer der betroffenen Branchen tätig waren (die Branchenabgrenzung ist im Sinne der ÖNACE-2008-Klassifikation vorzunehmen; siehe die veröffentlichte Liste auf www.npo-fonds.at), ein NPO-Lockdown-Zuschuss beantragt werden. Antragsberechtigt sind lt Richtlinien-VO allerdings nur Vereine.

Zur Berechnung dieses Zuschusses sind die um Spenden und Förderungen der öffentlichen Hand sowie um diejenigen Einnahmen, für die ein Lockdown-Umsatzersatz gewährt wurde, gekürzten Einnahmen des 4. Quartals 2019 heranzuziehen. Dieser Betrag ist durch 92 zu dividieren und mit der Anzahl der Tage zu multiplizieren, für die ein NPO-Lockdown-Umsatzersatz zusteht. Der so ermittelte Betrag ist die Bemessungsgrundlage für die Anwendung der entsprechenden Branchenersatzrate (die je nach Branche und Periode zwischen 25 und 80% liegt).

Der NPO-Lockdown-Zuschuss ist lt aktueller Richtlinien-VO mit EUR 800.000 abzüglich eines bereits gewährten Umsatzersatzes gemäß VO Lockdown-Umsatzersatz begrenzt und steuerlich wie der Lockdown-Umsatzersatz (dh steuerpflichtig) zu behandeln, soweit er auf einen steuerpflichtigen Geschäftsbetrieb entfällt.

Der NPO-Lockdown-Zuschuss ersetzt, ebenso wie ein allfällig in Anspruch genommener Lockdown-Umsatzersatz, für den Zeitraum der Inanspruchnahme den oben beschriebenen regulären NPO-Zuschuss.

Insgesamt darf aber die Summe aus dem NPO-Lockdown-Zuschuss bzw. aus dem Lockdown-Umsatzersatz und dem regulären NPO-Zuschuss nicht geringer sein, als der für das gesamte 4. Quartal berechnete reguläre NPO-Zuschuss.  

Antragstellung und externe Bestätigung

Die Antragstellung für den Zuschuss aus dem NPO-Unterstützungsfonds muss bis zum 15. Mai 2021 erfolgen.

Die Vollständigkeit und Richtigkeit der im Förderungsantrag definierten Angaben ist durch eine/n WirtschaftsprüferIn oder eine/n SteuerberaterIn zu bestätigen.

Die Vorlage dieser Bestätigung ist jedenfalls erforderlich, wenn die förderwerbende Organisation eine gesetzlich anerkannte Kirche ist oder wenn bestimmte Beteiligungsverhältnisse an bzw von dem Förderwerber bestehen.

Für alle anderen Förderwerber ist diese externe Bestätigung nur dann notwendig, wenn

  • im letzten Jahr vor Antragstellung mehr als zehn DienstnehmerInnen (unselbständige und freie) beschäftigt wurden, oder
  • im Jahr 2019 mehr als EUR 120.000 an Einnahmen erzielt wurden, oder
  • die beantragte Förderung den Betrag von EUR 6.000 übersteigt.

Die Auszahlung der Förderung erfolgt nach rechtswirksamem Abschluss des Förderungsvertrages. Als Nachweis ist zusätzlich zur oben angeführten Bestätigung durch eine/n WirtschaftsprüferIn oder eine/n SteuerberaterIn ein Auszug aus dem Rechnungswesen der förderwerbenden Organisation zu übermitteln.

Der Förderwerber hat sämtliche Förderunterlagen bis zum Ablauf von sieben Jahren nach Ende des Kalenderjahres der Auszahlung der gesamten Förderung aufzubewahren. Das zuständige Finanzamt ist berechtigt, anlässlich der Durchführung einer Außenprüfung oder einer Nachschau die Richtigkeit der vom Förderwerber zum Zwecke der Erlangung einer Förderung erteilten Auskünfte und angegebenen Daten zu überprüfen.

Die eigens eingerichtete NPO-Service-Hotline ist unter +43 1 267 52 00 bzw info@npo-fonds.at erreichbar.

Wir sind Ihnen sehr gerne bei den notwendigen Berechnungen und Formalitäten zur Gewährleistung einer optimalen Förderhöhe aus dem NPO-Unterstützungsfonds behilflich!

communitas Steuerberatungs GmbH

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