News  |  18.01.2021

Verlängerung und Neueinführung von Zahlungserleichterungen

Das Parlament hat das COVID-19-Steuermaßnahmengesetz beschlossen. Das Gesetz sieht unter
anderem eine Verlängerung der Stundungsfrist sowie ein neues COVID-19-Ratenzahlungsmodell
vor.

Bei einer Stundung wird der Zeitpunkt der Entrichtung der Abgabe hinausgeschoben, bei der Ratenzahlung erfolgt die Entrichtung des aushaftenden Betrages in Teilzahlungen nach einem von der Finanzverwaltung bewilligten Zahlungsplan.

Für Abgaben, die bereits bis 15.1.2021 gestundet wurden, wird die Frist aufgrund des COVID-19-Steuermaßnahmengesetzes nun automatisch und antragslos bis 31.3.2021 ausgedehnt. Stundungen, die zwischen dem 1.10.2020 und dem 28.2.2021 beantragt werden, sind ebenfalls bis zum 31.3.2021 zu bewilligen.

Für den Zeitraum vom 15.3.2020 bis zum 31.3.2021 sind keine Stundungszinsen vorzuschreiben. Ab 1.4.2021 bis 31.3.2024 betragen die Stundungszinsen zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr.

Es besteht aufgrund des COVID-19-Steuermaßnahmengesetzes ab März 2021 die Möglichkeit, einen überwiegend COVID-19 bedingten Abgabenrückstand in angemessenen Raten zu entrichten. Das COVID-19-Ratenzahlungsmodell beinhaltet zwei Phasen und läuft über einen Zeitraum von maximal 36 Monaten.

Diese Maßnahme soll es den Unternehmern ermöglichen, ihre Liquidität zu sichern.

Phase 1 des COVID-19-Ratenzahlungsmodells

  • Ein Antrag ist nur für Abgabenschulden zulässig, die zwischen dem 15.3.2020 und dem 31.3.2021 überwiegend Covid-19 bedingt aufgebaut worden sind, zuzüglich der in der Phase 1 fällig werdenden Vorauszahlungen an Einkommen- oder Körperschaftsteuer.
  • Der Antrag auf Ratenzahlung ist ab dem 4.3.2021 und bis spätestens 31.3.2021 einzubringen.
  • Innerhalb des Ratenzahlungszeitraumes kann der Unternehmer einmal einen Antrag auf Neuverteilung der Ratenbeträge stellen.
  • Die Raten müssen angemessen sein und es müssen während der Phase 1 zumindest 40% des Abgabenrückstands zurückgezahlt werden.
  • Der Ratenzahlungszeitraum endet am 30.6.2022.

Phase 2 des COVID-19-Ratenzahlungsmodells

  • Gegenstand des Antrages sind Abgabenschulden, für die eine Ratenzahlung nach Phase 1 gewährt wurde, die aber während der Phase 1 nicht vollständig entrichtet werden konnten. Hinzu kommen Vorauszahlungen an Einkommen- oder Körperschaftsteuer, deren Zahlungstermine in Phase 2 gelegen sind.
  • Es müssen in Phase 1 zumindest 40 % des überwiegenden COVID-19-bedingten Abgabenrückstandes entrichtet worden sein und es darf dabei kein Terminverlust (Versäumung einer Zahlungsfrist) eingetreten sein.
  • Der Antrag ist vor dem 31.5.2022 einzubringen.
  • Der Ratenzahlungszeitraum beträgt längstens 21 Monate.
  • Der Unternehmer hat glaubhaft zu machen, dass er den aus der Phase 1 verbliebenen Abgabenrückstand zusätzlich zu den laufenden zu entrichtenden Abgaben innerhalb des beantragten Ratenzahlungszeitraumes der Phase 2 entrichten kann.
  • Innerhalb des Ratenzahlungszeitraumes kann der Abgabenpflichtige einmal einen Antrag auf Neuverteilung der Ratenbeträge stellen.

Gerne helfen wir Ihnen unter Berücksichtigung Ihrer individuellen Situation die geeignete Maßnahme zu wählen und unterstützen Sie auch bei der Antragstellung. 

communitas Steuerberatungs GmbH

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