News | 18.01.2021
Das Parlament hat das COVID-19-Steuermaßnahmengesetz beschlossen. Das Gesetz sieht unter
anderem eine Verlängerung der Stundungsfrist sowie ein neues COVID-19-Ratenzahlungsmodell
vor.
Bei einer Stundung wird der Zeitpunkt der Entrichtung der Abgabe hinausgeschoben, bei der Ratenzahlung erfolgt die Entrichtung des aushaftenden Betrages in Teilzahlungen nach einem von der Finanzverwaltung bewilligten Zahlungsplan.
Für Abgaben, die bereits bis 15.1.2021 gestundet wurden, wird die Frist aufgrund des COVID-19-Steuermaßnahmengesetzes nun automatisch und antragslos bis 31.3.2021 ausgedehnt. Stundungen, die zwischen dem 1.10.2020 und dem 28.2.2021 beantragt werden, sind ebenfalls bis zum 31.3.2021 zu bewilligen.
Für den Zeitraum vom 15.3.2020 bis zum 31.3.2021 sind keine Stundungszinsen vorzuschreiben. Ab 1.4.2021 bis 31.3.2024 betragen die Stundungszinsen zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr.
Es besteht aufgrund des COVID-19-Steuermaßnahmengesetzes ab März 2021 die Möglichkeit, einen überwiegend COVID-19 bedingten Abgabenrückstand in angemessenen Raten zu entrichten. Das COVID-19-Ratenzahlungsmodell beinhaltet zwei Phasen und läuft über einen Zeitraum von maximal 36 Monaten.
Diese Maßnahme soll es den Unternehmern ermöglichen, ihre Liquidität zu sichern.
Phase 1 des COVID-19-Ratenzahlungsmodells
Phase 2 des COVID-19-Ratenzahlungsmodells
Gerne helfen wir Ihnen unter Berücksichtigung Ihrer individuellen Situation die geeignete Maßnahme zu wählen und unterstützen Sie auch bei der Antragstellung.