News  |  19.04.2021

Waldfonds

Um die Waldbäuerinnen und Waldbauern zu entlasten, hat die Bundesregierung im Jahr 2020 die
Einrichtung des Waldfonds beschlossen und diesen mit EUR 350 Millionen dotiert.

Durch den Waldfonds sollen insbesondere folgende Maßnahmen unterstützt werden:

  • Wiederaufforstung und Pflegemaßnahmen nach Schadereignissen
  • Regulierung der Baumartenzusammensetzung zur Entwicklung klimafitter Wälder
  • Abgeltung von durch Borkenkäferschäden verursachten Wertverlust 
  • Errichtung von Nass- und Trockenanlagen für Schadholz
  • Mechanische Entrindung und andere vorbeugende Forstschutzmaßnahmen
  • Waldbrandprävention
  • Forschungsmaßnahmen zum Thema „Holzgas und Biotreibstoffe“
  • Forschungsmaßnahmen zum Thema „klimafitte Wälder“
  • Verstärkte Verwendung des Rohstoffes Holz
  • Förderung der Biodiversität Wald

Förderungswerber

Förderbar sind natürliche Personen, im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften, juristische Personen sowie deren Zusammenschlüsse mit Niederlassung in Österreich, die entweder

  • einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung bewirtschaften und ein Vorhaben entsprechend der Sonderrichtlinie verfolgen oder
  • sonstige Förderungswerber, die die Zielsetzungen der vorliegenden Richtlinie verfolgen.

Ausgeschlossen von der Förderung sind

  • Unternehmen in Schwierigkeiten und
  • Gebietskörperschaften.

Große Unternehmen gemäß der Rahmenregelung der EU für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor müssen im Förderansuchen die Situation beschreiben, die ohne Beihilfe bestehen würde und entsprechende Nachweise erbringen.

Art und Ausmaß der Förderung

Die Förderung wird als Zuschuss zu den anrechenbaren Kosten für Investitionen, Sach- und Personalkosten gewährt. Vorhaben mit weniger als EUR 500,00 anrechenbaren Kosten werden nicht gefördert. Vorhaben, bei denen bereits vor Antragstellung mit dem Vorhaben begonnen wurde, werden nicht gefördert.

Nicht anrechenbare Kosten

Nachstehende Kosten sind von der Förderung ausgeschlossen:

  • Finanzierungs- und Versicherungskosten
  • Leasingfinanzierte Investitionsgüter
  • Kosten für Investitionen, die nicht dem Stand der Technik entsprechen
  • Kosten, die aus Kleinbetragsrechnungen unter EUR 200,00 Rechnungssumme resultieren
  • Repräsentationskosten, Kosten für Verpflegung und Bewirtung
  • Kosten für Kleidung, Ausrüstung und Werkzeug
  • Nicht eindeutig einem Vorhaben zuordenbare Kosten.

Abwicklung

Die Förderansuchen müssen unter Verwendung des elektronisch verfügbaren Formulars bei der Förderungsabwicklungsstelle (die entsprechenden Stellen sind in Punkt 1.8.2 der Richtlinie angeführt) eingereicht werden. Die Förderungsabwicklungsstelle informiert den Förderwerber schriftlich über Annahme oder Ablehnung des Antrags. Die Auszahlung erfolgt auf Grundlage von fälligen oder bereits getätigten Zahlungen, die für die geförderte Leistung anfallen. Spätestens 3 Monate nach Abschluss des Vorhabens muss der Förderungswerber der Abwicklungsstelle einen Verwendungsnachweis vorlegen. Alle mit der Förderung in Zusammenhang stehenden Unterlagen und Aufzeichnungen sind 10 Jahre ab Ende des Jahres der Auszahlung vom Förderwerber aufzubewahren.

Sollten Sie im Zusammenhang mit dem Waldfonds Fragen haben, unterstützen wir Sie gerne.

 

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