News | 12.02.2020
Auch wenn Zahlungen der öffentlichen Hand unter dem Titel „Zuschuss“ oder „Subvention“ gewährt
werden, können diese unter bestimmten Voraussetzungen Leistungsentgelte darstellen, die
grundsätzlich der Umsatzsteuer unterliegen. Einrichtungen, die soziale Dienstleistungen wie bspw
die sozialpädagogische Arbeit mit benachteiligten Jugendlichen anbieten, können sich jedoch auf
die Umsatzsteuerbefreiung gem EU-Mehrwertsteuerrichtlinie berufen (unter Verlust der
Vorsteuerabzugsberechtigung).
Zuschuss als umsatzsteuerbares Leistungsentgelt
Im Mittelpunkt einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) stand ein gemeinnütziger Rechtsträger, der den Zweck verfolgt, behinderte Jugendliche und junge Erwachsene an die Erwerbstätigkeit heranzuführen, sie bei der Integration in den Arbeitsmarkt zu unterstützen und sie auf den Arbeitsmarkt zu vermitteln. Die Finanzierung des streitgegenständlichen Projektes erfolgte zur Gänze über Förderung des Bundessozialamts und des Landes.
Der Verwaltungsgerichtshof führt in seiner Entscheidung aus, dass im Wesentlichen folgende Argumente bei der vertraglichen Ausgestaltung dieser Förderungen für ein umsatzsteuerbares Leistungsentgelt sprechen:
Es liegen damit nach Ansicht des VwGH keine Zahlungen des Fördergebers für die bloße Abdeckung „irgendeines Geldbedarfes für irgendeine Tätigkeit im öffentlichen Interesse“, sondern für konkret messbare und individualisierbare Leistungen des Fördernehmers vor. Bei derart ausgestalteten Förderungen handelt es sich daher um umsatzsteuerbare Einnahmen.
Eine Vertragsformulierung mit dem Fördergeber wie zB der „Betrag inkludiert allfällige Steuern und Abgaben“ kann damit bei Beurteilung der Förderung als umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig zu einer geringeren Finanzierung für den Förderempfänger führen.
Umsatzsteuerbefreiung für soziale Dienstleistungen
Ebenfalls Gegenstand dieser Entscheidung war die Beurteilung, inwieweit die in der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie festgelegte Umsatzsteuerbefreiung für dem Gemeinwohl dienende Dienstleistungen hier anwendbar ist.
Im Falle der gegenständlichen Einrichtung zur sozialpädagogisch begleiteten Arbeitsmarktintegration von jungen behinderten Menschen kann die Befreiung laut VwGH angewendet werden, da
Die hier strittigen Leistungen dieser Einrichtung sind damit (unecht) umsatzsteuerbefreit, womit im Gegenzug aber auch keine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht.
Wir beraten Sie sehr gerne im Zusammenhang mit dem Abschluss und der steuerrechtlichen Behandlung von Förderverträgen.